AERZTE Steiermark | Dezember 2017
Ærzte Steiermark || 12|2017 29 Foto: Fotolia recht Neue Rahmenbedingungen der Substitutionsbehandlung Dieter Müller In weiterer Folge erfolgte Ende Oktober eine Änderung der Suchtgiftverordnung, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Opi- oid-Substitutionsbehandlung (§§23a–23h). Das Maßnahmenpaket ist im Rahmen eines Expertenpro- zesses erarbeitet worden, in den Ärztinnen und Ärzte aus den verschiedenen relevanten medizinischen Fachgruppen und Dachgesellschaften, Ex- pertinnen und Experten aus dem psychosozialen Bereich und dem Bereich der Rechts- wissenschaften sowie Vertre- terinnen und Vertreter der Amtsärzteschaft und der Ös- terreichischen Ärztekammer eingebunden waren. Diagnostik, Indikations- stellung und ärztlich-the- rapeutisches Handeln im Rahmen der Opioid-Substi- tutionsbehandlung werden nach dem allgemeinen Ver- ständnis künftig nicht mehr im Rahmen einer rechts- verbindlichen Verordnung, sondern im Rahmen einer Behandlungsleitlinie gere- gelt. Die behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte werden damit vom Konflikt befreit, sich stets zwischen der opti- malen Patientenbehandlung auf der Grundlage wissen- schaftlicher Erkenntnisse und ärztlicher Erfahrung ei- nerseits und der Einhaltung von Verordnungsvorschrif- ten, deren Nichtbeachtung in einen Kontext zum Sucht- mittelstrafrecht gebracht werden konnte, andererseits entscheiden zu müssen. Dementsprechend wurden jene Bestimmungen der Suchtgiftverordnung, die in generalisierender Weise in die ärztliche Behandlung eingreifen, gestrichen bzw. überarbeitet. Insbesondere entfällt die gesetzliche Be- stimmung von „Mitteln der ersten Wahl“. Um die Weitergabe von Substitutionsmitteln hint- anzuhalten, wird der Fokus stärker als bisher auf die Stabilität der Patienten im Einzelfall gelegt. Den behandelnden Ärztinnen und Ärzten werden strin- gentere Dokumentations- und Auskunftspflichten auferlegt, um der Amtsärzteschaft den Nachvollzug der ärztlich-the- rapeutischen Überlegungen, insbesondere auch hinsicht- lich der Mitgaberegelung zu erleichtern. Insgesamt werden Rolle und Aufgabe der Amts ärztinnen und Amtsärzte kla- rer als bisher definiert. Suchtmittelgesetz § 8a legt bezüglich der Opio- id-Substitutionsbehandlung nunmehr ausdrücklich fest, dass für Personen, die im Rahmen einer Substituti- onsbehandlung opioidhal- tige Arzneimittel fortlaufend benötigen, Dauerverschrei- bungen – außer in begründe- ten Einzelfällen – mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen sind, die dem amtsärztlichen Dienst zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Außerdem wird geregelt, wel- che Daten der amtsärztliche Dienst zu diesem Zweck ver- wenden darf. Weiters wird eine Regelung getroffen, die es den Apothekern hinkünf- tig ermöglicht, bedeutsame Informationen über Gefähr- dungen an involvierte Ärzte und die Gesundheitsbehörde weiterzugeben. Nehmen Apo- theker im Rahmen des Apo- thekenbetriebes wahr, dass die von verschiedenen Ärzten verschriebenen Substitutions- medikamente missbräuchlich Im heurigen Sommer wurde ein Maßnahmenpaket verabschiedet, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die nunmehr sogenannte „Opioid-Substitutionsbehandlung neu“ regelt. Ende Juli wurde eine Novelle zum Suchtmittelgesetz erlassen. „Insbesondere entfällt die gesetzliche Bestimmung von ‚Mitteln der ersten Wahl‘.“
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