AERZTE Steiermark | Dezember 2017
30 Ærzte Steiermark || 12|2017 recht verwendet werden könnten und dadurch eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, so haben sie unverzüglich jene Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhal- tigen Arzneimittel verschrie- ben haben. Wenn der Apotheke bekannt ist, dass sich die betroffenen PatientInnen einer Substitu- tionsbehandlung unterziehen, sind auch der substituierende Arzt und die Bezirksverwal- tungsbehörde als Gesund- heitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Keine inhaltlichen Festlegungen Inhaltliche Festlegungen zur Subst it ut ionsbehand lung werden – wie gesagt – hin- künftig nicht mehr im Rah- men von Rechtsvorschriften getroffen. An ihre Stelle tritt eine Behandlungsleitlinie, die der Ärzteschaft wissenschaft- lich begründete und praxis orientierte Entscheidungs- und Orientierungshilfe bei der Opioid-Substitutionsthe- rapie bietet. Diese ist demgemäß nicht rechtsverbindlich – vielmehr soll Raum bleiben, dass in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann oder sogar muss. Wer nach einer Leitlinie handelt, han- delt sorgfaltsgemäß. Wer die Leitlinie nicht berücksichtigt, muss die Abweichungen be- gründen können, um damit nicht gegen die ärztlichen Be- rufspflichten zu verstoßen, die nach dem Ärztegesetz hin- reichend strafbewährt sind. Dementsprechend sieht die Novelle vor, dass die Verwal- tungsstrafandrohung für den Verstoß gegen § 8 Suchtmit- telgesetz nicht notwendig ist und daher entfallen kann. Dem gegenüber soll allerdings eine verwaltungsstrafrecht- liche Verantwortung der be- handelnden Ärztinnen und Ärzte dort bestehen bleiben, wo die auferlegten Dokumen- tations- und Auskunftspflich- ten notwendig sind, um jene nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, die die Wahr- scheinlichkeit von (unrecht- mäßigen) Weitergaben der Arzneimittel an Dritte und die damit verbundene Fremd- gefährdung möglichst gering halten soll. Suchtgiftverordnung Das Kernstück der Verände- rungen liegt in der Neugestal- tung der Bestimmungen über die Substitutionsbehandlung in den §§ 23a – 23h der Suchtgiftverordnung, die mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten werden. Im Rahmen der eingangs erwähnten Expertenbefas- sungen wurde festgestellt, dass die bisherigen Vorschrif- ten der Suchtgiftverordnung, die die Substitutionsbehand- lung betreffen, in einem zum Teil starken Spannungsver- hältnis zum ärztlichen Be- rufsrecht stehen, wonach die Ärzteschaft bei ihrer Berufs- ausübung den Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung verpf lichtet ist. Dabei traten vor allem fol- gende Konfliktpunkte hervor: y Das strenge Verordnungs- konzept ging nicht darauf ein, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte flexi- bel auf den Zustand der Pa- tienten im Krankheits- und Behandlungsverlauf reagie- ren müssen. Vorkehrungen gegen vorschriftswidrige Verwendungen der Arz- neimittel dürfen nicht auf die behandelnden Ärzte in Form verallgemeinernder, bindender Rechtsvorschrif- ten in einer Weise überwälzt werden, dass dadurch medi- zin-ethisches und der ärzt- lichen Wissenschaft und Erfahrung verpf lichtetes ärztliches Handeln unmög- lich gemacht werden kann. y Kritisiert wurde insbeson- dere die verbindliche Vor- gabe von Arzneimitteln der ersten Wahl. Diese Ent- scheidung muss den be- handelnden Ärztinnen und Ärzten nach medizinisch- therapeutischen Gesichts- punkten überlassen sein. y Auch die Mitgaberege- Foto: Fotolia
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