AERZTE Steiermark | Jänner 2018
ÆRZTE Steiermark || 01|2018 27 RECHT Foto: Fotolia Ein selbstständig tätiger Au- genarzt betreibt zusätzlich zu seiner Ordination einen Web- shop für Brillen, für den er in seiner Praxis mit einem Schaukasten wirbt. Benötigt eine Patientin oder ein Pati- ent einen Sehbehelf, weist er sie auf dieses Angebot hin, klärt aber auch darüber auf, dass die Betroffenen ihre Brille alternativ bei jedem ande- ren Optiker erwerben können. Diese Vorgehensweise störte einen Berufskollegen, der den Augenarzt nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) belangte. Die Vor- instanzen gaben dem Kläger Recht und stellten einen Ver- stoß gegen § 1 des UWG und gegen die „Verordnung der ÖÄK über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informa- tion in der Öffentlichkeit“ fest. Im § 3 dieser Standesre- geln (gültige Fassung vom 15.12.2015) heißt es: „Unzu- lässig ist die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber. Zu- lässig ist die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzte- schaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimit- tel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertrei- ber in Ausübung des ärzt- lichen Berufes.“ § 4 Z 5 der ÖÄK-Standesregeln erlaubt „Informationen“ über gewerb- liche Leistungen oder Gewer- bebetriebe und nur, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen. Sonderfall Eigenleistung? Nun wandte aber der Beklagte ein, dass es keine entspre- chende Rechtsprechung gebe, ob Ärzte nicht doch Werbung für Produkte machen dürften, die sie selbst vertreiben. Mit dieser Rechtsfrage ging er bis Ärztliches Werbeverbot gilt auch für eigene Produkte Kein Augenarzt darf für einen befreundeten Optiker Werbung machen. Aber wie sieht es aus, wenn der Arzt selbst einen Brillen-Webshop be- treibt? Genau gleich, wie der OGH nun bestätigt hat. Nicht nur ÄrztInnen betroffen Auch die Standesre- geln der Ziviltechniker beispielsweise fordern maximale Transparenz: Hat ein Ziviltechniker ein wirtschaf tliches Interesse an einem facheinschlägigen Un- ternehmen oder Patent, wodurch seine Unpar- teilichkeit beeinträch tigt erscheint, ist er nach Pt. 5.3 verpflichtet, sei- nen Auftraggeber un- aufgefordert darüber zu unterrichten. Insbesondere die „al- ten“ Zivilingenieure, die auch noch ein entspre- chendes ausführendes Unternehmen besitzen dürfen, müssen ihre Verf lechtungen offen- legen. Architekten und Ingenieurkonsulenten, die ihren Status nach Inkrafttreten des Zivil- technikergesetzes von 1993 erworben haben, ist es nicht mehr er- laubt, ein einschlägiges ausführendes Unterneh- men zu betreiben. zum Obersten Gerichts- hof. Der OGH bestätigte einerseits die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach auch ein neutral formulierter Hin- weis auf einen bestimm- ten Anbieter im Rahmen eines vertraulichen Arzt- gesprächs den Eindruck einer Empfehlung erwe- cken könne, selbst wenn der Arzt im selben Gespräch auf Alternativen hinweist. Da sich der Arzt PatientInnen gegenüber regelmäßig in ei- ner Autoritätsposition befin- det, muss er besonders sensi- bel vorgehen, denn der Sinn der Werbeordnung liegt in der Wahrung der Entscheidungs- freiheit von PatientInnen. Wünscht jemand allerdings de- zidiert eine Empfehlung, darf eine solche ausgesprochen wer- den. Die Grenze zur unzuläs- sigen „Werbung“ ist jedenfalls überschritten, wenn ungefragt ein Betrieb ausdrücklich her- vorgehoben wird – oder bei sachfremden Motiven, insbe- sondere bei einem finanziellen Interesse. Den Einwand des Beklagten, hier sei eine neue Rechtsfrage zu klären, ließ der OGH nicht gelten: Aus der ärztlichen Werbeverbots- verordnung ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass zwischen eigenen und fremden Unter- nehmen zu differenzieren sei.
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