AERZTE Steiermark | Jänner 2018
30 ÆRZTE Steiermark || 01|2018 F. SACHORNIG-TUMLIRZ Sobald eine Ärztin bzw. ein Arzt MitarbeiterInnen be- schäftigt, hat sie bzw. er in der Funktion als ArbeitgeberIn die Fürsorgepflicht im Sinne des ArbeitnehmerInnen- schutzgesetzes (AschG) und der dazugehörigen Verord- nungen für die Beschäftigten wahrzunehmen (z. B. Nor- men und Richtlinien für Bar- rierefreiheit). Was bedeutet ArbeitnehmerInnen- Schutz? Das AschG stellt die Grund- lage für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von ArbeitnehmerInnen in Österreich dar. Krankenstän- de, Arbeitsunfälle und Be- rufskrankheiten verursachen nicht nur viel Leid für die Betroffenen, sondern auch hohe betriebswirtschaftliche Kosten. Doch nicht nur die ArbeitgeberInnen, sondern auch die ArbeitnehmerInnen müssen an der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen mitwirken. Grundsätze der Gefahrenverhütung ArbeitgeberInnen müssen bei der Gestaltung von Arbeits- stätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Ar- beitsstoffen sowie beim Ein- satz der ArbeitnehmerInnen und bei allen Maßnahmen zum Schutze der Arbeitneh- merInnen folgende allgemei- ne Grundsätze der Gefahren- verhütung umsetzen: 1. Vermeidung von Risiken 2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken 3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle 4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit (anthropometrische Erfordernisse) 5. Berücksichtigung des Standes der Technik 6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten 7. Planung der Gefahrenverhütung 8. Erteilung geeigneter Anweisungen an die ArbeitnehmerInnen Wie ist vorzugehen? Sehr viele Gefährdungen und/ oder Gefahren sind bereits bei der Planung der Praxis- räumlichkeiten und der darin befindlichen Arbeitsplätze zu minimieren. Diesbezüglich sind z. B. y die Arbeitsstätten- Verordnung, y die Bildschirmverordnung, y die Hygieneverordnung („Ordinationspersonal“) u. a. m. heranzuziehen. Die Arbeitsstätten, die Ar- beitsplätze sind zu erheben, hinsichtlich möglicher davon ausgehender Gefährdungen zu beurteilen (z. B. Sick Buil- ding Syndrom). Eventuell notwendige Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in den Sicherheits- und Gesund- heitsschutzdokumenten fest- zuhalten. Die verwendeten Arbeitsstoffe (z. B. Desinfektionsmittel) sind aufgrund der Unterlagen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) zu beurteilen (ASchG). Über die sicherheitsrele- vanten Bedingungen, z. B. den Umgang mit den Arbeits- stoffen, sind nachweisliche Unterweisungen mit den Ar- beitnehmerInnen durchzu- führen (ASchG). Für den un- b e a b s i c h - tigten Um- gang mit den biologischen A r b e i t s - stoffen sind die Richt- linien der V e r o r d - nung der biologischen Arbeitsstoffe gültig (z. B. K o n t a m i n a - tionsrisiko, CLP- Verordnung). Daraus ergibt sich die Festlegung der notwendigen per- sönlichen Schutz- ausrüstung (Verord- nung der persönlichen Schutzausrüstung). Bei Arbeitsplätzen, an denen Frauen beschäf tig t wer- WIRTSCHAFT & ERFOLG Der ArbeitnehmerInnenschutz in der ärztlichen Praxis Die Ordination ist geplant und errichtet, die Verträge mit den Kassen sind abgeschlossen, das Praxisgründungsseminar ist absolviert, der Steuerberatertermin ist fixiert, die neuen Mitar- beiterInnen sind aufgenommen … doch da fehlt noch was!? Oder? Foto: Fotolia
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