AERZTE Steiermark | Jänner 2018

32 ÆRZTE Steiermark  || 01|2018 WIRTSCHAFT & ERFOLG erfolgt. Lediglich im Fall eines ausdrück- lichen Widerspruches hat diese Übermittlung zu un- terbleiben. Die Erteilung eines Widerspruches liegt in der Verantwortung der/des jeweiligen Betroffenen. y Übermittlung des Melde- zettels: Die erforderlichen Daten (Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum) liegen grundsätzlich bereits vor. Die Daten müssen vorab mit den Angaben im Zentra- len Melderegister verglichen werden. Diese müssen zur Abgleichung ident sein und mit jenen des Meldezettels übereinstimmen, damit wir in weiterer Folge das ermit- telte verschlüsselte bereichs- spezifische Personenkenn- ANTON TENGG Solche Sonderausgaben wur- den bisher ausschließlich im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt. Das Einkom- mensteuergesetz sieht ab dem Jahr 2017 vor, dass die Ärzte- kammer für Steiermark die- se an die Abgabenbehörden zu melden hat. Daraus folgt für betroffene Ärztinnen und Ärzte, dass diese Beiträge grundsätzlich nur mehr dann als Sonderausgabe berück- sichtigt werden, wenn eine solche Datenübermittlung durch die Ärztekammer für Steiermark erfolgt. Sofern eine Ärztin oder ein Arzt von dieser Neuerung betroffen ist, erhalten die Be- troffenen eine gesonderte In- formation. Voraussetzungen für die Datenübermittlung y Zustimmung zur Daten­ übermittlung – Möglichkeit zum Widerspruch: Eine solche Datenübermitt- lung und somit eine steu- erliche Berücksichtigung der betroffenen Beiträge als Sonderausgabe hängt grundsätzlich von der Zu- stimmung der betroffenen Ärztin bzw. des betroffenen Arztes ab. Durch diese Ver- ständigung soll sicherge- stellt werden, dass keine Übermittlung gegen den Willen der/des Betroffenen Sonderausgaben: Ärztekammer muss an das Finanzamt melden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nach- kaufs von Versicherungszeiten sind als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens unbeschränkt abzuziehen. zeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) erhalten. Nur dieses Kenn- zeichen ermöglicht eine verschlüsselte Datenüber- mittlung. Auf Basis dieses Kennzeichens haben wir sodann den geleisteten Ge- samtbetrag des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Fe- bruar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden. Stimmen die uns vorlie- genden Daten nicht überein bzw. wird kein Meldezettel vorgelegt, kann das Kennzei- chen nicht ermittelt werden. In diesem Fall kann aller- dings keine Meldung an das Finanzamt und somit keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen. Es ist die Aufgabe des Betroffenen, seine Daten korrekt bekannt zu geben. Folgen eines Widerspruchs Ein Widerspruch und somit ein Unterbleiben der Über- mittlung führt dazu, dass die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe damit grundsätzlich ausgeschlossen ist. In diesem Fall erfolgen also keine Übermittlungen der getätigten Zahlungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre. Die Über- mittlung unterbleibt bei ei- ner Untersagung solange, bis von der/dem Betroffenen eine (neuerliche) explizite Zustim- mung bekannt gegeben wird. Während dieser Zeit verzichtet die/der Betroffene also auf die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe, eine selbst- ständige Geltendmachung durch die Betroffenen ist grundsätzlich nicht mehr vor- gesehen. Sowohl ein Wider- spruch als auch eine Zustim- mung zur Datenübermittlung (nach bereits erfolgtem Wi- derspruch) können durch eine neuerliche Zustimmung/einen neuerlichen Widerspruch ge- ändert werden. Das Team des Wohlfahrts- fonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung: 0316-8044 - 64 bis 67 bzw. wff@aekstmk.or.at Foto: Fotolia

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