AERZTE Steiermark | Jänner 2018

42 ÆRZTE Steiermark  || 01|2018 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Gemä ß § 4 Abs. 1 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und den Stei- rischen § 2-Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Gesamtvertrages, sowie gem. § 3 Abs. 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgeschlossenen Gesamtver- trages, gem. § 3 Abs. 3 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeschlossenen Gesamtvertrages und gem. § 4 Abs. 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossenen Gesamtvertrages werden nachstehende Planstellen ausge- schrieben: PLANSTELLENAUSSCHREIBUNG 01/2018 FACHÄRZTINNEN UND FACHÄRZTE Augenheilkunde und Optometrie Bezirk Murau, Murau ( § 2-Kassen, BVA, VAEB, SVA) : 1 ab 01.04.2018 Für die Bewerbung ist der aufgelegte Bewerbungsbogen mit allen für die Bewerbung notwendigen Unterlagen bei der Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens 05.02.2018 einzureichen. Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steier- mark erhältlich oder auf der Homepage der Ärztekammer unter www. aekstmk.or.at/Formulare/Niedergelassene Ärzte abrufbar. Später einlangende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark sind: Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen, wenn die Unterlagen nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt wurden: QQ Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen) QQ Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Mo- nate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubi- gte Übersetzung vorzulegen) QQ Staatsbürgerschaftsnachweis QQ Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation QQ Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter angestellter Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärz- tekammer QQ Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskranken- kasse oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt inner- halb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Assoziationsstaates. Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steier- mark und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich; die Niederlassungsbestätigung der Ärztekammer für Steiermark wird automatisch nach Zuerkennung der Planstelle an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weitergeleitet. Für den Geschäftsausschuss der steir. § 2-Krankenversicherungsträger: Mag. Gernot Leipold (Geschäftsführer), Obfrau Mag. a Verena Nussbaum (Vorsitzende) Für die Ärztekammer für Steiermark: Dr. Herwig Lindner (Präsident) Anmerkung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die terminge- rechte Abgabe der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekam- mer für Steiermark zur Verfügung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135. Da sich immer wieder zu den Bewerbungen Rückfragen ergeben, ersu- chen wir Sie, in der Bewerbung die Telefonnummer anzuführen, unter der Sie tagsüber erreichbar sind. arbeitsformen (Job-Sharing, Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in kassenärzt- lichen Praxen …) „Honorarkosmetik ist keine akzeptable Lösung, wir brau- chen mutige strukturelle Ver- änderungen im Kassensystem und drängen darauf, dass sie endlich realisiert werden“, so Meindl. Dazu kommen individuelle und Fachgebietsdegressionen, die letztendlich zu wirtschaft- lich nicht mehr tragfähigen Tarifen führen. Weitere Gründe dafür, dass sich immer weniger Kassen- vertragsärztinnen und -ärzte finden: überhaupt fehlende Leistungen, von denen aus dem Spital kommende Ärz- tinnen und Ärzte überhaupt nicht verstehen können, wa- rum sie im Kassenkatalog feh- len, Leistungen (Beispiel Ver- bandswechsel), die schlicht nicht kostendeckend sind und natürlich die massive Büro- kratie, fehlende Zusammen- Seltsame Limite – z. B. Befundbericht Der schriftliche Befundbericht, Position Nr. 100 im Hono- rarkatalog der steirischen GKK, „verrechenbar nur für all- gemeine Fachärzte“, hat laut Honorarordnung „Anamnese, Status, Diagnose und Therapievorschlag samt allfälliger Gutachten zu beinhalten und ist dem Hausarzt bzw. dem zuweisenden Arzt direkt zuzusenden“. Eine Limitierung ergibt sich also aus den Zuweisungen. Zusätzlich gibt es aber noch eine prozentuelle Limitierung, die je nach Son- derfach sehr unterschiedlich ist. Sie bewegt sich zwischen 3 und 63 Prozent … Kinder- und Jugendheilkunde: 3 % Augenheilkunde: 15 % Gynäkologie: 22 % Dermatologie: 32 % Innere Medizin: 36 % Chirurgie: 39 % Urologie: 46 % HNO: 48 % Orthopädie: 49 % Neurologie/Psychiatrie: 51 % Lungenheilkunde: 63 %

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