AERZTE Steiermark | Februar 2018
ÆRZTE Steiermark || 02|2018 33 Tab. 1 Niedergelassene (Zahn-)ÄrztInnen, Wohnsitz(zahn)ärztInnen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Mindesttagsatz Maximaltagsatz Krankenhausaufenthalt 3 Tage ab dem 4. Tag EUR 134,00 EUR 402,00 Hausbehandlung 14 Tage ab dem 15. Tag bzw. unmittelbar im Anschluss an einen mindestens 3 Tage dauernden Krankenhausaufenthalt EUR 89,30 EUR 268,00 Die Höhe des jeweiligen Tagsatzes im aktuellen Kalenderjahr ist abhängig von der Höhe der Beiträge zur Krankenbeihilfe, die im Vorjahr geleistet wurden. Der individuelle Anspruch ist mit einem separaten Informationsschreiben Mitte Jänner 2018 mitgeteilt worden. Ausschließlich angestellte (Zahn-)ÄrztInnen: Wartezeit Anspruch auf Krankenbeihilfe Tagsatz brutto Hausbehandlung und Krankenhausaufenthalt 14 Tage ab dem 15. Tag EUR 89,40 WIRTSCHAFT & ERFOLG Die Krankenbeihilfe des Wohlfahrtsfonds Welche Leistungen sind im Krankheitsfall abgedeckt? Die Krankenbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung, die im Fall einer hundertpro- zentigen Dienstverhinderung in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls gewährt wird. Es handelt sich dabei aber nicht um eine klassische Krankenversicherung, son- dern um ein Krankentaggeld- system. Krankenbeihilfe: ab wann und wie lange? Tabelle 1 bietet einen raschen Überblick über die Warte- zeiten und die jeweiligen An- sprüche. Wiedererkrankung: In diesem Fall besteht An- spruch auf eine Krankenbei- hilfe ab dem ersten Tag ohne Wartezeit unter folgenden Voraussetzungen: y Wiedererkrankung inner- halb von 8 Wochen nach Be- endigung des ersten Kran- kenstandes und y die gleiche Diagnose wie bei Foto: Schiffer der Ersterkrankung Wie lange hat man Anspruch? Zeitlich begrenzt ist der An- spruch auf Unterstützung durch die Krankenbeihilfe mit maximal 52 Wochen in- nerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren. Anstelle der Kran- kenbeihilfe kann aber auch schon vorher eine (zeitlich befristete) Invaliditätsversor- gung gewährt werden. Was ändert sich mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung? Mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Reicht eine von mir selbst ausgestellte Bestätigung als Nachweis? Eigenbestätigungen und Be- stätigungen von nahen Ange- hörigen zählen nicht als gül- tiger Nachweis für die WFF- Krankenbeihilfe. Zu den nahen Angehörigen zählen Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und eingetragene Partner. Wie beantrage ich die Krankenbeihilfe? Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Arbeitsun- fähigkeit ist diese schriftlich an den Wohlfahrtsfonds zu melden, wobei folgende Un- terlagen vorzulegen sind: y schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Down- load über die Homepage der Ärztekammer: http://www. aekstmk.or.at/) y aktuelle Bankverbindung (IBAN) y Bestät igung über d ie 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den gesamten bean- tragten Zeitraum (Kran- kenhaus, Hausbehandlung usw.); Achtung: Eigenbestä- tigungen reichen nicht aus. y Bei Krankenständen, die länger als drei Monate dau- ern, sind zusätzlich laufend aktuelle Unterlagen bzw. Arztbriefe vorzulegen. Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenbeihilfe? Sowohl bei selbstständig tä- tigen als auch bei angestell- ten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten ist der Bei- trag grundsätzlich einkom- mensabhängig. y Selbstständig tätige (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte zahlen zwischen EUR 33,96 und EUR 101,85 brut- to pro Monat. y Bei rein angestellten (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzten sind es 0,50 % des je- weiligen monatlichen Brut- togrundgehaltes. Für Fragen zur Krankenbei- hilfe steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at
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