AERZTE Steiermark | März 2018

Kasten). Besonders sensibel sei das Thema Videoüberwa- chung, wo Sicherheitsbedürf- nis und arbeitsrechtliche Be- stimmungen gegeneinander abzuwägen sind. Was laut Ga- briel jedoch wünschenswert wäre, sei ein spezieller Berufs- gruppenschutz, wie er bereits für Angestellte imÖffentlichen Verkehr existiert. Deutschland hat im Jahr 2011 den Schutz- bereich von Vollstreckungsbe- amten auf Angehörige des Ret- tungsdienstes ausgeweitet. Ih- nen darf weder durch Gewalt noch durch Drohung Wider- stand geleistet werden (§ 113 StGB). Weiters stellt es einen eigenen Straftatbestand dar, diese Personen in Ausübung ihrer Diensthandlung tätlich anzugreifen (§ 114 StBG). El- len Lundershausen von der Landesärztekammer Thürin- gen berichtete am ÖÄK-Sym- posion von den vergeblichen Bemühungen, diesen Berufs- schutz auf alle Ärztinnen und Ärzte auszudehnen. Allerdings sei es gelungen, dem deutschen Strafgesetzbuch hinzuzufügen, dass bestraft wird, wer andere bei Hilfeleistungen behindert. Hier werden Ärzte und Perso- nal der Notaufnahmen explizit als Beispiel genannt. Triage als Lösungsansatz Lundershausen betonte auch, dass Gewaltprävention eben- so auf gesellschaftlicher und politischer Ebene stattfinden müsse wie auf strafrechtlicher. In der Praxis plädiert sie nicht nur für Maßnahmen zum Ei- genschutz, sondern auch für konsequente Triage zur Entlas­ tung der Notaufnahmen. Was aus organisatorischer wie fi- nanzieller Sicht derzeit ös- terreichweit äußerst intensiv diskutiert wird – die sinnvolle Lenkung der Patientenströme –, kann also gleichzeitig als Beitrag zur Gewaltprävention gewertet werden. SYMPOSION ÆRZTE Steiermark  || 03|2018 21 SIMULATIONSTRAININGS: Der unerwartet schwierige Atemweg am Sa 21.4.2018 und Zwischenfallsmanagement im Anästhesiebereich am Sa 23.6.2018 – im Krankenhaus der Elisabethinen, Graz SEMINARE: Narkosemanagement und Aufbereitung am Mi 13.6.2018 und Rationale Narkoseführung und moderne Atemformenmit Upgrade „Differenzierte Beatmung“ in der Anästhesie am Do 14.6.2018 im Hotel Paradies, Graz trainings Simulations- Seminare Graz: in und Weitere Informationen sowie Buchung unter: www.draeger.com/academy-austria Servicenummer +43 1 609 04 DW 911 bzw. unter academy-aut@draeger.com für Ärzte und Ärztinnen sowie für Pflegekräfte inserat.indd 1 29.01.18 14:48 Schutz durch das Recht Medizinisches Personal wird durch die im ABGB und Arbeitnehmerschutzgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geschützt; sexuelle Belästigung wird nach dem Gleichbehandlungsgesetz geahndet. Auch die Eu- ropäische Sozialcharta enthält das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte hat aber auch eine sozialrechtliche Komponente, wenn es um Entgeltfortzah- lungen nach Verletzungen oder um Entschädigungen und Renten geht. Das Strafrecht hingegen definiert die Rahmenbedingungen der Notwehr sowie der Nothilfe durch Dritte (wenn man Kolleginnen oder Kollegen zur Hilfe eilt). Geahndet wer- den kann nach § 109 StGB noch der Hausfriedensbruch; PatientInnen unterliegen zudem der Hausordnung des jeweiligen Spitals (KAGes: „Pflichten der Patienten“). Zu diesen Regelungen kommen im Falle eines Übergriffs noch die Meldepflichten eines Arbeitsunfalls nach § 363 ASVG und die Informationspflicht an den Arbeitgeber über (Beinahe-)Ereignisse nach § 15 Abs. 5 ASchG.

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