AERZTE Steiermark | März 2018
ÆRZTE Steiermark || 03|2018 35 WIRTSCHAFT & ERFOLG Arzt oder Mitarbeiter unge- fragt während der Berufsaus- übung fotografiert wird. „Das Gefühl dabei ständig von je- mandem beobachtet zu wer- den, der sie auch fotografiert, schränkt die Bewegungsfrei- heit ein“, stellt der Medien- anwalt Thomas Höhne in der PRESSE fest. Eine Veröffent- lichung verletzt zusätzlich das Recht der Fotografierten „am eigenen Bild“ . Dieses stellt eine besondere Erschei- nungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (§ 16 ABGB) dar. Bilder von Per- sonen dürfen nicht veröffent- licht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wür- den. Das Recht am eigenen Bild erstreckt sich auch auf Bildunterschriften, Begleit- texte und den Gesamtzusam- menhang. Darunter fallen die Aufnahmen von Menschen in einer unvorteilhaften bzw. peinlichen Situation, etwa von Fotografieren nein danke Rat und D@ten : Die EDV-Kolumne Wann ist Ihr EDV-System technisch sicher? Zu den Aufga- ben einer tech- nisch sicheren IT gehört der „Schutz von Unternehmen und deren Werten gegen Bedrohungen.“ Im Groben unterscheiden wir zwischen einer Computersicherheit vor ungeplanten Ausfalls-Zeiten und der Datensicherheit und demDatenschutz, vor Verlust, vor Manipulation und vor Bedrohung von außen. Die wichtigsten Schutzziele sind: Vertraulichkeit: Daten dürfen lediglich von au- torisierten Benutzern gelesen bzw. modifiziert werden. Integrität: Daten dürfen nicht unbemerkt verändert werden. Alle Ände- rungen müssen nachvollzieh- bar sein. Verfügbarkeit: Verhinderung von Systemaus- fällen; der Zugriff auf Daten muss innerhalb eines verein- barten Zeitrahmens gewähr- leistet sein. Was kann man für eine tech- nisch sichere IT u.a. tun? Regelmäßige Datensiche- rungen, Datenverschlüsselung sensibler Daten, Zugriffskon- trollen und Zugriffsbeschrän- kungen integrieren, Software aktuell halten, Antivirensoft- ware und Firewall verwenden. Mitarbeiter sollten sensibili- siert und durch Schulungen befähigt werden. Denken Sie letztendlich an die strukturelle Sicherheit: Schutz vor Dieb- stahl, Vandalismus, Einbruch etc. Alwin Günzberg ist Geschäfts- führer der ALAG GmbH. Alwin Günzberg einer Person im Kranken- haus-Nachthemd, die nach einer Operation aufwacht. Ob der Abgebildete identifiziert werden kann oder nur zufäl- lig irgendwo im Hintergrund in die Aufnahme läuft, das zu klären, unterliegt der Interes- senabwägung. Um Rechtsverlet zungen grundlegend zu verhindern, schrieben beispielsweise die niederösterreichischen Lan- deskliniken ein Fotografier- verbot in ihre Hausordnung, die auch Sanktionsmöglich- keiten mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro enthält. Das Handy-Verbot wird vor Ort plakatiert und gilt auch bei Führungen. Auch in den stei- rischen Landeskrankenhäu- sern gibt es Verbote. Konsequenzen bei Verbreitung Wer Bilder ohne Einverständ- nis des Abgebildeten auf- nimmt und dann auch noch in diversen Medien oder Platt- formen wie Facebook verbrei- tet, verstößt gegen Persön- lichkeits- und Medienrecht. Liegt eine objektive Verlet- zung der Interessen des Abge- bildeten vor, kann sich dieser gegen die Weiterverbreitung mit einer Unterlassungskla- ge, einer einstweiligen Ver- fügung oder einer Urteilsver- kündung wehren. Wer sich auch noch zu beleidigenden Worten hinreißen lässt, gerät in den Straftatbestand der üblen Nachrede. Diesbezüg- liche Schadenersatzansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro werden heutzutage nicht nur von Prominenten, son- dern auch öfter von öffentlich Unbekannten eingebracht, so Höhne. Mit der neuen Daten- schutzgrundverordnung, die am 25. Mai in Kraft tritt, wird im Übrigen die Rechtslage in Österreich gemäß EU-Richt- linie angepasst. Spitäler versuchen zunehmend, sich mit Verbotsschildern gegen uner- wünschtes Fotografieren zu wehren. Aber Verbote müssen auch eingehalten bzw. durchgesetzt werden. Fotos: beigestellt, Conclusio
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