AERZTE Steiermark | Juni 2018

ÆRZTE Steiermark  || 06|2018 13 COVER Anzeige Sanierungsarbeiten einer Arztpraxis Werden in betrieblich genutzten Ge- bäuden Sanierungs- oder Umbaumaß- nahmen vorgenommen, so ist zwi- schen aktivierungspflichtigem Herstel- lungsaufwand und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. Erhaltungsaufwand wie Reparatur sanitärer und elektrischer Anlagen, Ausmalarbeiten oder Umstellung einer Heizung dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und kann im Regelfall zur Gän- ze sofort steuermindernd geltend ge- macht werden. Herstellungsaufwand ist hingegen dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändern. Das ist nach Ansicht der Finanz etwa bei der Aufstockung eines Gebäudes oder dem erstmaligen Einbau von Badezimmern und WC der Fall. Diese Kosten sind auf die Restnutzungsdau- er des vorhandenen Gebäudes verteilt abzuschreiben. In einer Entscheidung des Bundesfi- nanzgerichts nahm der beschwerde- führende Arzt im Zuge der Errichtung von Ordinationsräumlichkeiten eine Sanierung durch Abschlagen des Ver- putzes mit Neuverputz, Auswechseln des bestehenden schadhaften Bodens und eine Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroinstallationen vor. Diese Kosten waren daher nach Ansicht des BFG im Zeitpunkt der Bezahlung sofort steuermindernd als Betriebsausgaben abzuziehen!

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