AERZTE Steiermark | Juni 2018

ÆRZTE Steiermark  || 06|2018 33 Fehlentscheidung durch Arbeitsüberlastung Der aktuelle Fall des Monats fand im Zuge eines Notarzt- Einsatzes statt, betroffen war eine Patientin über 75, die jedoch keinen Schaden erlitt. Gemeldet wurde der Fall vom/von der behandelnden Notarzt/-ärztin. Wenige Minuten vor Dienstübergabe nach einem zwölf- stündigen Nachtdienst wurde ein/e erfahrene/r Notarzt/- ärztin wegen Herzbeschwerden zur Patientin gerufen. Beim Eintreffen fand diese/r die Frau liegend vor, kalt- schweißig, aber mit nur geringen linksthorakalen Schmer- zen; orientiert, aber deutlich geschwächt. Bei der ersten Messung durch den/die Notarzt/-ärztin betrug die Herz- frequenz 50 Schläge pro Minute, der Blutdruck lag bei 80/60. Ein Zugang mit laufender Infusion war bereits gesetzt worden. Im EKG zeigten sich typische Hebungen in II, III und aVF sowie korrespondierende Senkungen in I und aVL. Nach Gabe von 4000 IE Heparin und 250 mg Aspisol überlegte der/die Notarzt/-ärztin eine Verabreichung von Dobutamin, die jedoch wegen der kurzen Anfahrtszeit zum Katheter unterlassen wurde. Allerdings verlangte er/ sie 30 mg Esmolol intravenös – obwohl Betablocker bei Hypotonie und Brachykardie kontraindiziert sind. Trotz dieser hochkritischen Medikamentengabe besserte sich der Zustand der Patientin, der Puls stieg auf 80 und der Blutdruck auf 140/85. Erst dem Kardiologen fiel bei der Übergabe die Fehlmedikation auf. Ergebnis: In diesem Moment wurde dem/der meldenden Notarzt/-ärztin die Fehlentscheidung bewusst: „Es ist mir völlig unverständlich, warum so etwas nach all den Jahren passieren kann.“ Seine/ihre Erklärung: eine Kombination aus zuvor absolvierten Zusatzdiensten und dem Schlaf- mangel in der Einsatznacht. Eigener Ratschlag: Er/sie selbst weist auf die Bedeutung der Ruhezeiten für die Konzentration hin und betont, wie wichtig es sei, Entscheidungen einer Kollegin/eines Kolle- gen zu hinterfragen. Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu: Ein/e Experte/in der Wiener Berufsrettung lobt den professionellen und selbstkritischen Umgang des/der Arztes/Ärztin mit dem Zwischenfall. Der eigenen Analyse sei „nicht mehr viel hinzuzufügen“, der Fall zeige, wie wichtig eine ständige Selbstreflexion sei, aber auch ein gut etabliertes Vier-Au- gen-Prinzip. Außerdem verweist er/sie auf die Bedeutung der persönlichen Kommunikation an der Schnittstelle Präklinik/Krankenanstalt. CIRSmedical.at FALL DES MONATS Der Tipp von der Expertin Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung – Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 Ärztegesetz Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstel- lung der Berufsausübung. Ist jedoch einer der nachfolgenden Gründe einer nicht ärzt- lichen Tätigkeit gegeben, kann eine Weiterführung in der Ärzteliste über sechs Monate hinaus schriftlich mit Über- mittlung der erforderlichen Nachweise beantragt werden: y krankheitsbedinge Nichtausübung y Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz y Karenz gemäß MSchG, Väterkarenz y Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungs- geldgesetz bezogen werden – auslandsbedingte Studien- aufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren Bitte beachten Sie, dass Sie für die oben genannten Tatbe- stände einer regelmäßigen Nachweispflicht unterliegen. Die entsprechenden Meldungen und Übermittlungen der Nachweise können entweder per Post, per Fax: 0316-8044- 790 oder per E-Mail: info@aekstmk.or.at erfolgen. Selbstverständlich besteht auch vor Ablauf von sechs Mona- ten nichtärztlicher Tätigkeit die Möglichkeit einer freiwilli- gen Streichung aus der Ärzteliste. Katharina Pichler Informations- und Mitgliederservice Foto: Schiffer PRAXIS Abwesenheitsmeldungen (Urlaub, Krankheit, etc.) – via Ärztekammer-Homepage Die Abwesenheitsmeldungen von niedergelassenen Ärz- tinnen und Ärzten können einfach und unbürokratisch über unsere Homepage erfolgen. Bitte loggen Sie sich auf www. aekstmk.or.at in den internen Bereich ein, Sie finden unter der Rubrik „Für Ärzte“/„Niedergelassene Ärzte“ den Button „Abwesenheiten verwalten“. Sobald Sie Ihre Eintragung auf der Homepage vorgenommen haben, wird die Meldung an die Ärztekammer und auf Wunsch an die Gebietskran- kenkasse durchgeführt. Zusätzlich entscheiden Sie, ob die abwesenheitsbedingte Schließung der Praxis in der Ärzte- suche auf der Website der Ärztekammer Steiermark www. aekstmk.or.at/46 sichtbar sein soll. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Informations- und Mitgliederservice 0316-8044-0

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