AERZTE Steiermark | Juli/August 2018
ÆRZTE Steiermark || 07/08 |2018 27 HYGIENE & UMWELTMEDIZIN ders um den Neusiedlersee, in Wien und Teilen Nieder österreichs – schon vereinzelt Infektionen mit dem durch Stechmücken übertragenen Westnilvirus oder dem Usu- tu-Virus bekannt geworden. „Durch die Erderwärmung ist eine weitere Ausbreitung wahrscheinlich, die beispiels- weise auch Auswirkung auf das Blutspendewesen haben wird“, gibt Grisold zu beden- ken. Ein Urlaub am Neusied- lersee kann schon reichen, da- mit die Blutprobe zusätzlich auf diese Viren hin gescreent werden muss. Aber auch das zunehmende Vorkommen multiresistenter Erreger in den Flüssen – sowohl Donau als auch Mur sind betroffen – bereitet den Hygiene-Exper- ten Kopfzerbrechen. Zudem verbreiten sich durch globalen Tourismus und Warentrans- porte aus Asien Bakterien mit bei uns noch seltenen Resis tenzgenen schleichend über die ganze Welt. Novum KISS- Fortbildung Ein durchaus erwünschter Import erfolgte im Rahmen der ÖGHMP-Jahrestagung von Berlin nach Graz: Ös- terreichweit wurde der erste Kurs im seit 20 Jahren er- probten Surveillance-System für nosokomiale Infektionen namens KISS (Krankenhaus- Infektions-Surveillance-Sys- tem) durchgeführt – und die 100 ausgeschriebenen Plätze waren rasch vergeben. Bisher konnte diese Einführungsver- anstaltung, deren Absolvie- rung Voraussetzung für die Teilnahme einer Kranken- haus-Abteilung an KISS ist, nämlich nur in Berlin besucht werden. Die Anreise war weit und die Plätze waren rar – hier konnte der Kurs in Graz Abhilfe schaffen. Da in Österreich parallel dazu auch andere Surveillance-Sys- teme eingesetzt werden, bei- spielsweise NISS (das Nosoko- miale Infektions Surveillance System, dem sich die KAGes angeschlossen hat) oder ANISS (Austrian Nosocomial Infection Surveillance System der Meduni Wien), organi- siert die ÖGHMP auch dafür entsprechende Fortbildungen: Beim nächstjährigen DOSCH- Symposium vom 13.–15. Mai 2019 in Velden wird ein ent- sprechender ANISS-Kurs an- geboten werden. OGH-Urteil: Umkleiden gehört zur Arbeit Ist man dazu verpflichtet, im Kranken- haus vor Ort Dienstkleidung an- und auszuziehen, dann zählt dieser Vorgang zur Arbeitszeit. Das hat nun der OGH bestätigt. Im Lebensmittelhandel wie an der Theaterkasse zählt der Wechsel von der All- tags- zur Dienstkleidung nicht zur Arbeitszeit, gehört der Vorgang doch wie der Weg zum Arbeitsplatz ein- fach zu den nötigen Voraussetzungen, um die Arbeit er- bringen zu können. Anders sieht es bei SpitalsärztInnen aus, bei denen sich die Anordnung des Dienstgebers zusätzlich aus hygienischen und rechtlichen Gründen darauf erstreckt, die Arbeitskleidung ausschließlich im Krankenhaus zu wechseln. Örtlich und zeitlich fremdbestimmt Juristisch relevant ist dabei die Intensität an Fremdbe- stimmung: Das Anlegen des Arztgewandes im Spital zählt als Handlung, die zeitlich und örtlich nicht der eigenen Gestaltung unterliegt. Die beschäftigten ÄrztInnen haben nicht die Möglichkeit, sich erst am Arbeitsplatz umzuziehen – diese Voraussetzung träfe auf zahlreiche Berufsgruppen zu –, sondern die Ver- pflichtung dazu. Hinzu kommt, dass zunächst oft eine zentrale Wäsche-Ausgabestelle aufzusuchen ist, die in größeren Kliniken durchaus weiter entfernt sein kann. Die dabei und bei der Wäsche-Rückgabe anfallende Wegzeit summiert sich. Nun hat der Oberste Gerichts- hof die Umkleidezeit von SpitalsärztInnen sowie die mit dem Umziehen verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten als Arbeitszeit anerkannt, womit die Urteile der Erst- und der Berufungsinstanz bestätigt wurden, die der Klage bereits stattgegeben hatten.
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