AERZTE Steiermark | Juli/August 2018
ÆRZTE Steiermark || 07/08 |2018 33 Neugeborenes statt Mutter geimpft Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich auf der geburts- hilflichen Station eines Krankenhauses im Routinebetrieb. Betroffen war ein Neugeborenes; gemeldet wurde der Fall von einem Arzt/einer Ärztin mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung. Eine Patientin im Wochenbett sollte eine Rötelnimpfung erhalten und wurde von der Diplomkrankenschwester darüber aufgeklärt, die die Impfung durchführen sollte. Da der Ehemann der Wöchnerin selbst Arzt in Ausbildung ist – wenn auch in einer anderen Krankenanstalt –, fragte ihn die DGKS, ob er die Impfung vornehmen wolle. Der Mann bejahte, erhielt den MMR-Impfstoff und verabreichte ihn nicht wie geplant seiner Frau, sondern dem erst einen Tag alten Neugeborenen. Dieses wurde daraufhin auf die Kinderstation verlegt und erhielt Immunglobuline. Die Entwicklung seines Gesundheitszustandes war zum Zeitpunkt der Meldung des Vorfalles durch den Arzt/die Ärztin noch unklar und aufgrund fehlender Erfahrung mit derartigen Vorkommnissen auch nicht vorhersehbar. Eigener Ratschlag : Der/die meldende Arzt/Ärztin verweist darauf, dass nicht auf der Station tätige Personen keinesfalls mit der Verab- reichung von Medikamenten beauftragt werden dürfen. Er/sie schätzt, dass Derartiges an der betroffenen Klinik sehr selten, etwa einmal in drei Jahren vorkäme. Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu: Der/die juristische Experte/in der Österreichischen Ärz- tekammer hält fest, dass gemäß § 50a ÄrzteG einzelne ärztliche Tätigkeiten an Angehörige oder andere dem Patienten oder der Patientin nahestehende Personen über- tragen werden können – sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung befindet, die der medizinischen Pflege oder Betreuung dient. In einem Krankenhaus sei die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten daher stets unzulässig. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung seien überdies ledig- lich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten unter Aufsicht ihrer AusbildnerInnen berechtigt. Ohne Ausbildungsverhältnis zu einer Einrichtung dürfe ein Tur- nusarzt/eine Turnusärztin dort keinerlei ärztliche Tätigkeit ausüben. Der/die Experte/in der ÖÄK hält eine Haftung des Kran- kenanstaltenträgers für wahrscheinlich. Im Falle einer Schädigung müssten sich die handelnden Personen einer strafrechtlichen Verantwortung stellen; auch zivilrecht- liche Folgen seien möglich. CIRSmedical.at FALL DES MONATS Der Tipp vom Experten Anmeldung zur Facharztprüfung Die Anmeldung zur Facharztprüfung wurde mit Ende des 1. Quartals erleichtert. Sie müssen nur mehr das Anmeldeformular, das Sie von der Homepage der Arztakademie herunterladen können (https:// www.arztakademie.at/pruefungen/oeaek-facharztpruefung/ anmeldung/), an die Ärztekammer schicken. Die bisher zusätzlich benötigte Zeitbestätigung ist nicht mehr nötig, sofern die Ausbildungszeiten in der ASV (Aus- bildungsstellenverwaltungsapplikation) vom Rechtsträger auch gemeldet wurden. Sie können dies selbst überprüfen, indem Sie über Ihr dfp- Konto in Ihr individuelles ASV-Konto Einsicht nehmen. Für Fragen stehen Herr Mag. Niehs (0316-8044-62) und Frau Freund (0316-8044-46) gerne zur Verfügung. Mag. Bernd Niehs Abteilungsleitung – Ärztliche Ausbildung Foto: Schiffer PRAXIS Abwesenheitsmeldungen (Urlaub, Krankheit etc.) – via Ärztekammer-Homepage Die Abwesenheitsmeldungen von niedergelassenen Ärz- tinnen und Ärzten können einfach und unbürokratisch über unsere Homepage erfolgen. y Bitte loggen Sie sich auf www.aekstmk.or.at in den internen Bereich ein. y Sie finden unter der Rubrik „Für Ärzte“/„Niedergelassene Ärzte“ den Button „Abwesenheiten verwalten“. y Sobald Sie Ihre Eintragung auf der Homepage vorgenom- men haben, wird die Meldung an die Ärztekammer und auf Wunsch an die Gebietskrankenkasse durchgeführt. y Zusätzlich entscheiden Sie, ob die abwesenheitsbedingte Schließung der Praxis in der Ärztesuche auf der Website der Ärztekammer Steiermark www.aekstmk.or.at/46 sicht- bar sein soll. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Informations- und Mitgliederservice 0316-8044-0.
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