AERZTE Steiermark | Juli/August 2018
ÆRZTE Steiermark || 07/08 |2018 43 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE � Wegfall des bisherigen § 11 Behindertengerechter Zugang: Es entfallen die zwei Punkte für die Zusage, einen behindertengerechten Zugang in angemessener Frist nach Vertragsbeginn zu schaffen. � Die Zusatzpunkte für Be werberinnenimFachFrauen heilkunde und Geburtshilfe kommen nur mehr dann zur Anwendung, wenn der Gemä ß § 4 Abs. 1 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und den Steirischen § 2-Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Gesamtvertrages,sowiegem. § 3Abs.1deszwischenderÖsterreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter abgeschlossenen Gesamtvertrages, gem. § 3 Abs. 3 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeschlossenen Gesamtvertrages und gem. § 4 Abs. 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossenen Gesamtvertrages werden nachstehende Planstellen ausgeschrieben: ÄRZTINNEN UND ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN AUSSCHREIBUNG ALS NACHFOLGEPRAXIS FÜR 1 JAHR Graz Graz-Jakomini ( § 2-Kassen, BVA, VAEB, SVA): 1 ab 01.10.2018 Bezirk Voitsberg Köflach ( § 2-Kassen, BVA, VAEB, SVA): 1 ab 01.10.2018 AUSSCHREIBUNG ALS GRUPPENPRAXIS Graz-Gries 2 Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin ( § 2-Kassen, BVA, VAEB, SVA): 1 ab 01.10.2018; es besteht die Möglichkeit zum Ausbau einer Primärversorgungseinheit. Für die Bewerbung ist der aufgelegte Bewerbungsbogen mit allen für die Bewerbung notwendigen Unterlagen bei der Ärztekammer für Stei- ermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens 08.08.2018 einzureichen. Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für PLANSTELLENAUSSCHREIBUNG 07/2018 Steiermark erhältlich oder auf der Homepage der Ärztekammer unter www.aekstmk.or.at/Formulare/Niedergelassene Ärzte abrufbar. Später einlangende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark sind: Dem Bewerbungsbogen sind zusätzlich beizuschließen, wenn die Unterlagen nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt wurden: QQ Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen) QQ Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Mo- nate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen) QQ Staatsbürgerschaftsnachweis QQ Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation QQ Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsberechtigter angestellter Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landes ärztekammer QQ Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskranken- kasse oder einer vergleichbaren Krankenversicherungsanstalt inner- halb des Staatsgebietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Assoziationsstaates. Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steiermark und die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges (Leumundszeugnis) erforderlich; die Niederlassungsbestätigung der Ärztekammer für Steiermark wird automatisch nach Zuerkennung der Planstelle an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse weitergeleitet. Für den Geschäftsausschuss der steirischen § 2-Krankenversicherungsträger Mag. Gernot Leipold Obmann Ing. Josef Harb (Geschäftsführer) (Vorsitzender) Für die Ärztekammer für Steiermark Dr. Herwig Lindner Präsident Anmerkung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die termin- gerechte Abgabe der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekammer für Steiermark zur Verfügung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135. Änderung der Richtlinie für die Auswahl von Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen Im Zuge der Änderung der Reihungskriterienverordnung durch das Bun- desministerium für Gesundheit und Frauen musste die Reihungsrichtlinie mit 1. Juli 2018 in nachstehenden Punkten angepasst werden. Anteil an Vertragsärztinnen im regionalen Versorgungs gebiet weniger als 50 % beträgt. � Aufgenommen wurde die Regelung zur Besetzung einer in einer Vertrags- Gruppenpraxis gebundenen Planstelle. Die Gruppenpra- xis hat ein Auswahlrecht innerhalb jener fünf bestge- reihten Bewerberinnen und Bewerber,diezumindest75% der Punktezahl der/des Erstgereihten erreicht ha- ben. Sollte keine Bewer berin/kein Bewerber 75 % erreichen, so besteht das Auswahlrecht innerhalb jener Bewerberinnen und Bewerber, die zumindest 60 % der Punktezahl der/ des Erstgereihten erreicht haben. Bisher war die Besetzung einer gebundenen Planstelle in einer Vertragsgruppenpraxis nur im Gruppenpraxis-Ge samtvertrag geregelt. Die neue Reihungsrichtlinie gilt ab der Ausschreibung im Juli 2018. Die aktuelle Reihungsrichtlinie finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für Steiermark unter dem Link: https://www. aekstmk.or.at/188.
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