AERZTE Steiermark | Oktober 2018
ÆRZTE Steiermark || 10 |2018 39 Behandlungsverzögerung bei Aortendissektion Der aktuelle Fall des Monats ereignet sich an einem Wo- chentag auf einer Krankenhausstation. Betroffen ist ein über 70-Jähriger, der verstirbt. Gemeldet wird der Vorfall von einem Arzt/einer Ärztin mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung. In den Abendstunden kommt ein Patient mit massiven Unterbauchschmerzen in die Notfallaufnahme eines Krankenhauses mittlerer Größe. Da sich die Schmerzen als therapierefraktär erweisen und eine Bedside Sono- graphie auf ein abdominelles Aortenaneurysma hinweist, wird rasch ein CT veranlasst. Dabei zeigt sich eine inf- rarenale Aortendissektion Typ B. Doch die Radiologie des Hauses ist nicht besetzt, daher erfolgt eine teleradio logische Übermittlung der Bilder an ein Krankenhaus mit Maximalversorgung, wo auch die gefäßchirurgische Behandlung stattfinden soll. Dort ist jedoch gerade kein Gefäßchirurg im Dienst, der über die für die OP nötige Ausbildung verfügt. Nach zahlreichen Anrufen erklärt sich ein Krankenhaus in einem anderen Bundesland bereit, den Patienten zu übernehmen. Die beiden Häuser schließen sich telefonisch zusammen, um den Befund zu diskutieren. Allerdings ist eine teleradiologische Über- mittlung der Bilder über die Bundeslandgrenze hinweg nicht möglich. Währenddessen verschlechtert sich der Patient hämodynamisch, sodass er nicht mehr transport- fähig ist und wenige Stunden nach seiner Einlieferung verstirbt. Eigener Ratschlag: Der/die meldende Arzt/Ärztin schlägt einen bundeslän- derübergreifenden Strategieplan für das Krankheitsbild der Aortendissektion vor, inklusive Übermittlungsmög- lichkeit für CT-Bilder. Auch sollten die dafür zuständigen Abteilungen und Ansprechpartner definiert werden, um im Ernstfall keine Zeit zu verlieren. Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu: Für die rasche und sichere Versorgung von Patientinnen und Patienten in Notfallsituationen müsse eine struktu- rierte Zusammenarbeit mit spezialisierten Zentren und Schwerpunktkrankenhäusern gegebenenfalls auch über entsprechende Kooperationsverträge gewährleistet sein. Eine der Voraussetzungen dafür sei eine funktionierende teleradiologische Vernetzung, selbst über Bundesländer- grenzen hinweg. Krankenhausinterne und -übergreifen- de Pfade seien auszuarbeiten und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu kommunizieren, empfiehlt ein/e ExpertIn des BIQG. CIRSmedical.at FALL DES MONATS Der Tipp von der Expertin Wohnsitzärztinnen und -ärzte: Keine ärztliche Tätigkeit am Wohnsitz Die Wohnsitzärztin/der Wohnsitzarzt kann ärztliche Tätigkeiten ausüben, die weder eine eigene Ordinati- onsstätte erfordern noch in einem Angestelltenverhält- nis ausgeübt werden. Arbeitsbereiche sind insbesondere Erstellung von Ak- tengutachten, Praxisvertretungen, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten auf Honorarbasis (Werkvertrag). Die wohnsitzärztliche Tätigkeit bedeutet nicht, dass die ärztliche Tätigkeit am Wohnsitz ausgeübt wird (außer: Aktengutachten). Der Begriff der wohnsitzärztlichen Tätigkeit ergibt sich aus der Verknüpfung mit dem Ärztegesetz (§ 47), da der Wohnsitz die Mitgliedschaft zur entsprechenden Landesärztekammer festlegt (unabhängig vom Ort der Berufsausübung, z. B. Vertretungsarzt in mehreren Bundesländern). Der Wohnsitzarzt ist keinesfalls mit dem Wahlarzt gleichzusetzen! Die Wohnsitzärztin/der Wohnsitzarzt darf keine Pa- tientInnen in den Wohnräumlichkeiten untersuchen oder behandeln, dies ist ausnahmslos an einem Ordi- nationsstandort zulässig. DieWohnsitzärztin/derWohnsitzarzt ist grundsätzlich nicht befugt, Rezepte ausstellen (außer pensionierte niedergelassene ÄrztInnen mit Rezepturbefugnis für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen). Eine wohnsitzärztliche Tätigkeit kann hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt werden. Bei hauptberuflicher Ausübung der wohnsitzärztlichen Tätigkeit erfolgt die Mitgliedschaft zu jener Ärztekam- mer, in deren Bereich der Hauptwohnsitz des Wohn- sitzarztes/der Wohnsitzärztin liegt. Bei nebenberuflicher wohnsitzärztlicher Tätigkeit wird die Registrierung der Tätigkeit bei jener Ärzte- kammer vorgenommen, in deren Bereich die Tätigkeit als niedergelassene/r oder angestellte/r Ärztin/Arzt ausgeübt wird. Foto: Schiffer PRAXIS
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