AERZTE Steiermark | November 2018
10 Ærzte Steiermark || 11 | 2018 der gewerblichen Wirtschaft werden zusammengelegt, ihr jeweiliges Beitrags- und Leis tungsrecht bleibt jedoch un- verändert. Die Erläuterungen sprechen die ‚Hoffnung‘ auf eine langfristige Vereinheitli- chung aus, die diesbezüglich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen beschränken sich darauf, die Vereinheit- lichung des Beitrags- und Leistungsrechts lediglich als Ziel zu definieren …“ Die Österreichische Ärzte- kammer greift das Thema der Harmonisierung ebenfalls auf: „Nach der Kassenfusion darf kein Bundesland schlech- ter gestellt sein. In Anbetracht der rapiden Entwicklungen der modernen Medizin und dem berechtigten Anspruch der Patientinnen und Pati- enten an diesen vehementen Fortschritten teilhaben zu wollen, ist an eine Absenkung der Leistungen bei der ge- planten Harmonisierung der Leistungen nicht zu denken. Für diesen Weg im Sinne der Versicherten sind finan- zielle Mittel seitens der Re- gierung bereitzustellen. Die Wenig Harmonisierung In der öffentlichen Darstel- lung wird suggeriert, dass die Leistungen für alle Versicher- ten harmonisiert würden. Da- bei geht es nur um die „Har- monisierung des Leistungs- rechts innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger“, so die Erklärung aus dem Vor- blatt zum Gesetzesentwurf. Und selbst die scheint kei- neswegs gesichert, sondern ist nur ein langfristiges Ziel: „Für die Anpassung des Lei- stungsrechts wird ein adä- quater Übergangszeitraum vorgesehen“, steht etwa im Passus über die Zusammen- führungen der SVA und der SVB. Dazu der RH: „Die Versiche- rungsträger der Bauern und per 31.12.2018 vorhandenen Rücklagen der GKK müssen im jeweiligen Bundesland für den niedergelassenen Bereich verwendet werden.“ Große Skepsis Der Rechnungshof ist in seiner Gesamtbeurteilung höchst skeptisch, was die Er- reichung der im Gesetzesent- wurf angesprochenen Ziele betrifft: y Das Ziel, die Anzahl der Träger auf fünf zu reduzie- ren, wird zwar formal, nicht aber inhaltlich erreicht. y Die finanziellen Erläute- rungen sind mangelhaft und bieten keine geeignete Grundlage für eine infor- mierte Beschlussfassung. Das im Rahmen der Präsen- tation gesetzte Reformziel der Einsparung von 1 Mrd. EUR ist im Entwurf nicht enthalten, Mehrkosten sind nicht berücksichtigt. y Es wird keine geeignete Grundlage für ein professio nelles Fusionsmanagement gelegt; die konkreten Fu sions- und Finanzziele blei- ben unklar, ein Regelwerk für die Fusionskosten fehlt. Es bestehen rechtliche und wirtschaftliche Risiken. y Wesentliche Fragen der vor- geschlagenen Reform, insbe- sondere die Leistungsharmo- nisierung und die Verwen- dung der Mittel der ÖGK, bleiben unbeantwortet. y Eine verwaltungseffiziente Beitragsprüfung unter Be- rücksichtigung der beson- deren Interessen der Sozial- versicherung scheint nicht sichergestellt zu sein. mehr Geld in die wohnort- nahe Versorgung und für die Attraktivierung von Ordina- tionen im ländlichen Bereich.“ Auch die ÖÄK bezweifelt al- lerdings das Einsparungsver- sprechen: „Die tatsächlichen Einsparungspotentiale bei der Fusion werden seitens der Ärztekammer allerdings kritisch gesehen, zumal Er- fahrungen der Vergangenheit zeigen, dass Fusionen im Be- reich der PVA auch mit be- trächtlichen Kosten verbun- den waren. Zudem wird die AUVA weniger Finanzmittel zur Verfügung haben und es werden Quersubventionen der GKK bzw. ÖGK notwendig. Diese werden sich auf das Ge- samtsystem auswirken.“ Cover „Das Ziel, die Anzahl der Träger auf fünf zu reduzieren, wird zwar formal, nicht aber inhaltlich erreicht.“ Aus der RH-Stellungnahme zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 33 Millionen Euro beträgt laut erster Erklärung im Vorblatt zum Gesetzesentwurf das Einsparungspotential aus der Kassenreform bis zum Jahr 2023. Von einer Milliarde wie in der öffentlichen Debatte ist da nicht die Rede.
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