AERZTE Steiermark | November 2018

Ærzte Steiermark  || 11 |2018 37 wirtschaft & Erfolg Kinderunterstützung Kinder von alters- und inva- liditätsversorgten Ärztinnen und Ärzten erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Unterstützung von 20 Prozent der Alters- bzw. In- validitätsversorgung des ver- sorgten Kammerangehörigen. Darüber hinaus wird eine Kin- derunterstützung in Höhe von 22,5 Prozent längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ge- währt, sofern sich das Kind in einer Schul- bzw. Berufsausbil- dung (FH, Uni) befindet, wo- bei die Unterstützung für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstu- diums) gewährt wird. Halbwaisen- und Waisenversorgung Die Halbwaisen- und Wai- senversorgung gebührt Kin- dern von verstorbenen Kam- merangehörigen bis zum Er- reichen der Volljährigkeit. Darüber hinaus wird sie ana- log der Bestimmungen zur Kinderunterstützung läng- stens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr geleistet, so- fern sich die oder der (Halb-) Waise in einer Schul- bzw. Berufsausbildung (FH, Uni) befindet, wobei auch die Halbwaisen- und Waisenver- sorgung immer nur für das Erststudium (bis zum Ende des Magister- bzw. Masterstu- diums) gewährt wird. Die Höhe der (Halb-)Waisen- versorgung wird berechnet nach einem Prozentsatz der Alters- und Invaliditätsver- sorgung, die dem verstor- benen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt seines Able- bens gebührt hat oder gebührt hätte (siehe Tabelle unten). Die staatliche Familienbeihil- fe und die staatliche (Halb-) Waisenpensionen werden im Gegensatz zu den Leistungen des Wohlfahrtsfonds seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nur mehr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr ausbezahlt, in gewissen Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr. Witwen-/ Witwer­ versorgung oder Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners (gem. EPG): Nach dem Tod eines Kam- merangehörigen oder Emp- fängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung hat die Witwe bzw. der Witwer An- spruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Seit 2010 hat auch der gleichgeschlechtliche hinterbliebene eingetragene Partner Anspruch auf eine Versorgung als hinterbliebe- ner eingetragener Partner. Die Höhe der Versorgungs- leistung beträgt 60 Prozent der Alters- und Invaliditäts- versorgung, die dem verstor- benen Kammerangehörigen zum Zeitpunkt seines Ab- lebens gebührt hat oder ge- bührt hätte. Achtung: Die Lebensgefähr- tin bzw. der Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwer- versorgung. Dies betrifft so- wohl den Wohlfahrtsfonds als auch die Ansprüche im staatlichen Pensionssystem. Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenen­ unterstützung Im Fall des Todes einesak- tiven bzw. alters- oder invali- ditätsversorgten Kammeran- gehörigen besteht zusätzlich ein Anspruch auf ein ein- maliges „Sterbegeld“, das ist die sogenannte Bestattungs- beihilfe und Hinterbliebe- nenunterstüt zung. Über die Details berichten wir in der nächsten Ausgabe von AERZTE Steiermark. Das Team des Wohlfahrts- fonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Tel.: (0316) 8044-64 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Angehörige abgesichert Der Wohlfahrtsfonds hat mehr als „nur“ die Alters- und Invaliditätsversorgung sowie die Krankenbeihilfe zu bieten. Im Gegensatz zu den meisten privaten Versiche-rungspro- dukten sind beim Wohlfahrtsfonds auch die Familienmitglieder automatisch abgesichert. bis zum 18. LJ. 18. bis 27. LJ Halbwaise 20 % 25 % Waise 40 % 50 % (Halb)waisenversorgung im Wohlfahrtsfonds in Prozent der Alters- und Invaliditätsversorgungen der/ des verstorbenen Kammerangehörigen Die finanzielle Absicherung der Kinder von Kammerange- hörigen ist eine der wichtigen Leistungen des Wohlfahrts- fonds. Beson- dere Bedeutung hat das in der Ausbildungs- zeit. Foto: Shutterstock

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