AERZTE Steiermark | Dezember 2018
RECHT 28 ÆRZTE Steiermark || 12 | 2018 Arztbewertungen im Internet zeigt die Erfahrung, sich di- rekt an Google zu wenden, um eine Löschung zu beantragen. Trotz deren Verantwortung als Hostprovider, der Inhalte zur Verfügung stellt, wird von Google Österreich und Deutschland an den Verfasser der Rezension und an den US- amerikanischen Mutterkon- zern verwiesen. Es gäbe Argu- mente, dass die Betreiber von Suchmaschinen verantwort- lich sein können, wenn sie auf Rechtsverstöße auf über ihre Seiten aufgefundene Inhalte aufmerksam gemacht wer- den, sowie es auch Argumente dafür gibt, dass direkt der Mutterkonzern Ansprechpart- ner ist. Die Kontaktaufnahme oder gar ein Gerichtsverfahren gegen das US-Unternehmen wären zeitlich und finanzi- ell ausgesprochen aufwändig. Hier ist es einfacher, direkt gegen den Verfasser vorzu- gehen, sofern dieser bekannt ist. Dies war der Fall bei einer Bewertung, gegen die ein stei- KARIN FERK Erfahrungsberichte auf Doc- finder und vergleichbaren Portalen sowie Google-Re- zensionen können positiv und negativ ausfallen – ob in die eine oder andere Richtung, betroffen ist nahezu jeder. Die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit ist ein Grundrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Freiheit bringt mit sich, dass Ärztebewer- tungsportale die öffentlichen Daten aus der Ärzteliste pu- blizieren dürfen und die be- rufliche Tätigkeit einer Person anonym bewertet werden darf. Ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine Bewertung verletzt wird, ist im Einzelfall anhand einer In- teressenabwägung zu beurtei- len. Auch die DSGVO bringt dahingehend nur bedingt Neuerungen. Jeder Betroffene hat nun grundsätzlich das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten nach Art 21 DSGVO. Der Betreiber einer Plattform kann jedoch damit argumen- tieren, dass es zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung von Daten gibt (hier: Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, öf- fentliches Interesse), die gegen- über den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person (z. B. Geheimhaltungs- interesse) überwiegen. Genau so begründet DocFinder in seiner Datenschutzerklärung die Veröffentlichung der Ordi- nationsdaten. Löschungsbegehren sachlich begründen Unabhängig von der DSGVO scheint es recht aussichtsreich, sich bei Erfahrungsberichten auf Bewertungsportalen wie docfinder, die unwahre Tatsa- chenbehauptungen beinhalten, schriftlich an den Betreiber der Webseite zu wenden und unter Angabe sachlicher Be- gründungen die Löschung des Eintrags zu beantragen (Screenshot anfertigen, Frist setzen). Alternativ gibt es bei den meisten Plattformen die Möglichkeit, als Betroffener eine Bewertung zu kommen- tieren. Insbesondere bei wah- ren Erfahrungsberichten, egal ob negativ oder positiv, bietet sich diese Vorgehensweise an. ... oder gegen den Verfasser vorgehen Auch Google ermöglicht sei- nen Nutzern, Suchergebnisse zu bewerten, also eine Rezen- sion abzugeben. Im Falle einer negativen Bewertung ist es aber wenig aussichtsreich, so Ein kurzer Überblick über die aktuelle Rechtslage unter Berück- sichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ein erster Erfolg im Vorgehen gegen eine Google-Rezension. Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kann rechtlich vorgegangen werden.
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