AERZTE Steiermark | Dezember 2018
ÆRZTE Steiermark || 12 |2018 29 RECHT Foto: Pixabay rischer Arzt mit Unterstüt- zung der Ärztekammer für Steiermark vorgegangen ist: Inhalt der gegenständlichen Google-Rezension waren u. a. der Vorwurf „Wahnsinn an Inkompetenz!“ und die Un- terstellung von Körperverlet- zung durch die Behauptung, dass die Behandlung nicht nur keine Besserung zur Folge gehabt hätte, sondern sogar einen weiteren Schaden am Patienten. Vom Arzt wurde argumentiert, dass die Tat- bestände der Rufschädigung und der Ehrenbeleidigung aufgrund unwahrer Tatsa- chenbehauptungen erfüllt sein könnten. Die Bewertung verfasste die Tochter eines Patienten nicht anonym oder unter Verwendung eines Syno- nyms, sondern unter Angabe ihres vollen Namens. Dies ermöglichte dem beauftragten Rechtsanwalt, direkt gegen die Verfasserin vorzugehen. Sie wurde aufgefordert diese Äußerungen zu unterlassen, den Eintrag zu beseitigen, zu widerrufen und den Widerruf zu veröffentlichen sowie Scha- denersatz zu leisten. Obwohl die Gegenseite in der Folge nicht inhaltlich auf die Vorwürfe einging, wurde der Eintrag umgehend gelöscht, und die Verfasserin erklärte die Unterlassung verbunden mit einer Vertragsstrafe bei Wiederholung und leistete pauschalierten Schadenersatz. Nachvollziehbare Frustration Was einerseits eindeutig ei- nen Erfolg darstellt, befriedigt andererseits nur bedingt. Der betroffene Arzt selbst versucht, die Beweggründe der Verfas- serin zu analysieren: „Die Re- zension deckt drei Bereiche auf, die sich gegenseitig verstärken. Zunächst die Frustration über den Verlauf einer chronischen Erkrankung ohne Heilung. Dies ist menschlich nachvoll- ziehbar, aber auch in der heu- tigen Medizin allgegenwärtig. Fehlende Erfolge können of- fenbar immer weniger akzep- tiert werden und verlangen daher einen Sündenbock als Schuldigen. Zweitens wer- den Abläufe in der modernen Medizin für die Bevölkerung anscheinend immer undurch- schaubarer, was ein Gefühl der Hilflosigkeit fördert und Frustrationen verstärkt. Feh- lende Selbstbestimmung und Frustration erzeugen negative Gefühle, die sich folglich ih- ren Weg bahnen.“ Vor allem aber hält der Arzt fest: „Eine Erklärung ist weder eine Ent- schuldigung noch ein Freibrief. Derartiges in Stil und Inhalt bleibt inakzeptabel. Durch den Vergleich konnte eine Person zum Nachdenken bewegt wer- den, eine Allgemeinwirkung bleibt aber aus.“ Gegen unwahre Tatsachenbe- hauptungen kann demnach rechtlich vorgegangen wer- den. Dazu zählen auch Be- wertungen von Personen, die die Ordination nachweislich nicht aufgesucht haben. Mit dieser Situation wird sich die Ärztekammer für Steiermark als Nächstes befassen und über die Ergebnisse in AERZTE Steiermark berichten. Fazit Zusammenfassend kann zur aktuellen Rechtslage bei Arztbewertungen im Inter- net festgehalten werden, dass die Veröffentlichung der Da- ten der Ärzteliste zulässig ist und nicht verhindert werden kann, ebenso wenig wie die Möglichkeit der Bewertung. Gegen Ehrenbeleidigung und Rufschädigung gem § 1330 ABGB kann jedoch jeden- falls gerichtlich vorgegangen werden. Ob die Berufung auf das Widerspruchsrecht gem Art 21 DSGVO Erfolg bringt, wird erst die Rechtsprechung zeigen. Mag. Karin Ferk ist Sach bearbeiterin in der Kurie Niedergelassene Ärzte. Ob das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine Bewertung verletzt wird, ist im Einzelfall anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Auch die DSGVO bringt dahingehend nur bedingt Neuerungen.
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