Leistungsbericht Ärztekammer Steiermark 2018
10 immer tatsächlich erreicht würde, die Österreichische Ärztekammer mahnte in ihrer Stellungnahme zum Sozi- alversicherungsorganisationsgesetz im Oktober ihren zweckgebundenen Gebrauch ein: Die Mittel sollten direkt in die medizinische Versorgung inve- stiert werden – für mehr Leistungen an den Patientinnen und Patienten, wohnortnahe Versorgung und für die Attraktivierung von Ordinationen im ländlichen Raum. Der Rechnungs- hof kritisierte, es werde nur von der Hoffnung auf eine Vereinheitlichung gesprochen. Josef Smolle im Nationalrat In den neuen Nationalrat rückte 2018 auch ein in der Steiermark bestens be- kannter Arzt auf: Josef Smolle (ÖVP), ehemaliger Rektor der MUG und habi- litierter Dermatologe. Die Möglichkeit an dieser Stelle viele Verbesserungen im Gesundheitswesen mitgestalten zu können, ließ ihn zum politischen Quer- einsteiger werden. Österreichs aus- gezeichnete Gesundheitsversorgung wollte er „evolutionär weiterentwi- ckeln“. Als zentrales Anliegen nannte Smolle die Bürokratiedurchforstung, da dadurch die ärztliche Arbeitszeit, aber auch die der Pflege von admini- strativen Arbeiten im Umfang von 20 bis 30 Prozent reduziert werden könnte. E-Health & ELGA Rollout E-Medikation & E-Health als Leistung Im Zuge der Verhandlungen über die ELGA-Novelle wurde zwischen Haupt- verband und Ärztekammer vereinbart, elektronisch erbrachte ärztliche Leis- tungen in die Honorarkataloge der Gebietskrankenkassen aufzunehmen. 10 Mio. Euro wurden für die Installa- tionskosten der E-Medikation zur Ver- fügung gestellt. Damit erhielten Ver- tragsärztInnen und Vertragsgruppen- praxen jeweils 1.314 Euro an Förderung sowie 240 Euro zusätzlich pro Jahr. Weiters wurden im Bereich Gesunden untersuchung das VU-Honorar um 3 Euro erhöht sowie eine Anschubfinan- zierung von 2,1 Mio. Euro insgesamt, was 350 Euro pro Praxis entspricht, und eine zusätzliche neue Position im Honorarkatalog in der Höhe von 4 Euro monatlich beschlossen. Verpflichtend ist die Teilnahme an ELGA für Allge- meinmedizinerInnen und für Fachärz- tinnen und -ärzte von 17 Fächern. Zwar sind keine Strafen bei Nichtteilnahme vorgesehen, doch bei Haftungsstreitig- keiten kann sich das für die Ärztin/den Arzt negativ auswirken. Johannes Steinhart, ÖÄK-Vizepräsident und Bundesobmann der Kurie Nie dergelassene Ärzte, verwies auf das Kri- terium der Zweckdienlichkeit: „Nicht alles, was innovativ daherkommt, ist brauchbar. Manches gefährdet das Arzt-Patient-Verhältnis oder bedroht die ärztliche Freiberuflichkeit, man- che Technologien wollen Ärzte nicht unterstützen, sondern ersetzen.“ Für Dietmar Bayer, ÖÄK-Referent für Tele- medizin und Vizepräsident der Ärzte- kammer Steiermark, sind unterschied- liche telemedizinische Tätigkeiten „international längst ein Teil des ärzt- lichen Tätigkeitsfeldes. Nun haben wir Konsens erzielt, dass das in Hinkunft auch in den Leistungskatalogen der Verpflichtend ist die Teilnahme an der E-Medikation für Fachärztinnen und -ärzte folgender Fächer: > Allgemeinmedizin > Internistische Sonderfächer (i. S. AO 2015) > Augenheilkunde und Optometrie > Frauenheilkunde und Geburtshilfe > Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde > Haut- und Ge- schlechtskrank- heiten > Kinder- und Jugendheilkunde > Kinder- und Jugendpsychiatrie > Lungenkrankheiten > Neurologie > Neurologie und Psychiatrie > Orthopädie und Orthopädische Chirurgie > Orthopädie und Traumatologie > Psychiatrie > Psychiatrie und Neurologie > Psychiatrie und Psychothera- peutische Medizin > Urologie
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