Leistungsbericht Ärztekammer Steiermark 2018

der Lehrpraxen. Es geht dabei um viel: um das Vertrauen in die Politik und Verwaltung natürlich. Vor allem aber darum, dass der „Landärztemangel“ und „Hausärztemangel“, genauso aber der Spitalsärztemangel nur glaubwür- dig bekämpft werden können, wenn die Ärzteausbildung gut funktioniert. Europaweites Verifikationssystem gegen Arzneimittelfälschungen 250 Millionen Packungen mit gefälsch- ten Medikamenten wurden 2016 in Europa sichergestellt. In Österreich wurden 2016 bei 900 Vorfällen insge- samt 53.389 Medikamentenplagiate beschlagnahmt. Es war also höchste Zeit, diesem boomenden kriminellen Geschäftszweig einen Riegel vorzu- schieben. Hierzu wurde ein europa- weites Verifikationssystem – Grundlage ist eine EU-Richtlinie – geschaffen. In Österreich lag die Umsetzung zentral in der Hand der „Austrian Medicines Verification Organisation“ (AMVO), die eng mit der „European Medicines Or- ganisation (EMVO) kooperiert. An der AMVO beteiligt sind die Pharmig, der Generikaverband, der Phago (Verband der öst. Arzneimittelvollgroßhändler), die Österreichische Apothekerkammer und die Österreichische Ärztekammer. Gesichert wird folgendermaßen: Jede Arzneimittelpackung wird mit einer zufällig gewählten, einmaligen Serien- nummer ausgestattet, die gemeinsam mit Chargennummer und Ablauf- datum in einem zweidimensionalen Barcode verschlüsselt wird und ist im nationalen und europäischen Daten- speicher verzeichnet. Bei Abgabe wird die Seriennummer des Medikaments überprüft, aus dem Datensystem aus- gelesen und deaktiviert. Sollte dieselbe deaktivierte Seriennummer zu einem späteren Zeitpunkt in einer Apotheke nochmals auftauchen, besteht somit Fälschungsverdacht. Die Kosten bis zur Schnittstelle werden, wie in der EU- Verordnung vorgesehen, von den Phar- maherstellern getragen. Ob es eine Übernahme der Programmkosten, die in den ärztlichen Hausapotheken an- fallen, gibt, war vorerst ungeklärt. Weitere Gesetze, Novellen, Urteile Ärztegesetz-Novelle Vier große Neuerungen waren für die Novelle zum Ärztegesetz geplant: 1. Die Hereinnahme komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren in den § 2 des Ärztegesetz-Entwurfes (als möglicher Kniefall vor der Schar- latanerie wurde dieser Passus vom Mi- nisterrat aber wieder aus dem Gesetz herausgenommen) 2. Schmerzthera- pie und Palliativmedizin ergänzen im § 49a („Beistand für Sterbende“) den bisherigen § 49: „Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizi- nischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleu- nigung des Verlusts vitaler Lebensfunk- tionen überwiegt.“ Peter Mrak, Referent für Geriatrie und Palliativmedizin in der steirischen Ärztekammer, sah die- sen Paradigmenwechsel positiv. An die Stelle einer oft qualvollen Verlängerung des Lebens trete ein schmerzreduziertes Ableben. 3. Im Gesetz wurde das neue Notarzt-Curriculum berücksichtigt – sehr zur Freude von Johann Kainz, dem steirischen Referenten für Notfall- und § 49a des neuen Ärztegesetzes : „Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.“ 14

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