Leistungsbericht Ärztekammer Steiermark 2018
sich dem an: „Die Vernunft siegt, das Vertrauen wird wiederhergestellt.“ Umkleiden gehört zur Arbeit Nur Fernseharzt Dr. House kann in lässiger Straßenkleidung als Spi- talsarzt tätig sein. Hiesige Spitals ärztInnen sind hingegen verpflichtet, die Arbeitskleidung aus hygienischen und rechtlichen Gründen im Kranken- haus zu wechseln. Der OGH sah darin grundsätzlich eine hohe Intensität an Fremdbestimmung, die weder zeitlich noch räumlich eine eigene Gestal- tung zulasse – vermehrt wenn für den Kleidungswechsel gar eine zentrale, in Großkliniken häufig weit entfernt liegende Wäsche-Ausgabestelle aufzu- suchen sei. Der OGH hat folglich die Umkleidezeit von SpitalsärztInnen sowie die mit dem Umziehen verbun- denen innerbetrieblichen Wegzeiten als Arbeitszeit anerkannt. Wahlärztliche Tätigkeit auch mit AM-Kassenvertrag Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im Herbst 2018, dass es rechtens sei, als Kassenarzt in einem anderen Fach auch eine wahlärztliche Ordination zu füh- ren. Dies gelte vor allem, solange das im Einzelvertrag bedungene Ausmaß der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht beschnitten werde, die jeweiligen Tätig- keiten klar und (gerade bei einem sich teilweise überschneidenden Leistungs- spektrum) schon im Vorhinein – etwa durch unterschiedliche Ordinations- zeiten – voneinander abgrenzbar sei und tatsächlich eine Behandlung aus dem anderen Fach erbracht werde. Ein Revisionsbegehren der StGKK wurde dementsprechend vom Verwaltungsge- richtshof als unbegründet abgewiesen. Sachwalterrecht wird zum Erwachsenenschutzgesetz Das neue Erwachsenenschutz-Gesetz löste am 1. Juli 2018 das bisherige Sach- walterrecht ab. Im Zentrum stehen nun die Autonomie und Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten sowie eine Entscheidungshilfe für volljährige PatientInnen. Die Frage der Zustimmung zu medizinischen Heilbehandlungen wurde völlig neu geregelt. In vier Fort- bildungsveranstaltungen informierte die Ärztekammer Steiermark über die Ände- rungen bei Vorsorgevollmacht, gewähl- ter Erwachsenenvertretung, gesetzlicher Erwachsenenvertretung und gericht- licher Erwachsenenvertretung und das Österreichische Zentrale Vertretungsver- zeichnis (ÖZVV) mit den einschlägigen Registrierungserfordernissen, Einsichts- rechten, Aufklärungsnotwendigkeiten und Vertretungsbefugnissen.
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