AERZTE Steiermark | Jänner 2019
44 Ærzte Steiermark || 01|2019 Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Fotos: Schiffer Für weitergehende Fragen oder einen persönlichen Bera- tungstermin stehen Ihnen Dr. Alexander Moussa als Kas- senärztereferent oder Gerd Wonisch, MPH als Leiter der Abteilung Kurie Niederge- lassene Ärzte und zuständig für kassenärztliche Verrech- nungsfragen zur Verfügung. Senden Sie uns dazu am bes ten eine Nachricht mit Ihren Fragen und Anregungen an ngl.aerzte@aekstmk.or.at . TA: Die Therapeutische Aussprache Ausführliche diagnostisch- therapeutische Aussprache zwischen Arzt und Patient als integrierter Therapiebestand- teil (ärztliches Gespräch) §2-Kassen (STGKK, BKK, SVB): Position 147 € 13,90 Verrechenbar nur für Ärzt Innen für Allgemeinmedizin, VertragsfachärztInnen für In- nere Medizin und Vertrags- fachärztInnen für Kinderheil- kunde in höchstens 18 %; für die übrigen FachärztInnen (ausgenommen FÄ für Radio- logie, Labormedizin und phy- sikalische Medizin) in 11 % der Behandlungsfälle pro Quartal. Kleine Kassen (BVA, VAEB, SVA, KFA-Graz und Wien): Position TA BVA/KFA: € 13,-- VAEB: € 13,85 SVA: € 17,76 Verrechenbar nur für Ärzt Innen für Allgemeinmedizin, VertragsfachärztInnen für Innere Medizin und Vertrags- fachärztInnen für Kinderheil- kunde in höchstens 25 %; für die übrigen FachärztInnen (ausgenommen FÄ für Ra- diologie, Labormedizin und physikalische Medizin) in höchstens 18 % der Behand- lungsfälle pro Quartal. Die Erläuterungen der Ho- norarordnungen aller Kassen besagen: Mit der ausführlichen thera- peutischen Aussprache soll grundsätzlich eine Erweite- rung und Vertiefung der The- rapie erreicht werden. Darun- ter fällt jedenfalls nicht die Anamnese. Die Ärztin/der Arzt hat die ausführliche therapeutische Aussprache persönlich zu führen. Die Verwendung me- dialer Hilfsmittel (z. B. Vi- deo) oder die ausführliche therapeutische Aussprache mit mehreren PatientInnen gleichzeitig ist unzulässig. Die Gesprächsführung mit Eltern und Kindern bzw. Angehöri- gen bei geistig eingeschränk- ten PatientInnen (Apoplexie) ist zulässig. Die ausführliche therapeu- tische Aussprache hat im All- gemeinen zwischen 10 und 15 Minuten zu dauern. Die ausführliche therapeu- tische Aussprache ist grund- sätzlich in der Ordination zu führen. In medizinisch begründeten Fällen ist die ausführliche the- rapeutische Aussprache auch im Rahmen einer Visite zuläs- sig. Die ausführliche therapeu- tische Aussprache ist grund- sätzlich nur bei eigenen Patien- tInnen verrechenbar. Bei Fach- ärztInnen für Neurologie und Psychiatrie ist eine gleichzeitige Verrechnung der ausführlichen therapeutischen Aussprache und der Position „Psychothera- peutische Sitzung“ bei eigenen PatientInnen innerhalb eines Quartals nur mit Begründung möglich. Eine Zuweisung zum Zweck einer ausführlichen therapeu- tischen Aussprache ist un- zulässig. Bei zugewiesenen PatientInnen kann die aus- führliche therapeutische Aus- sprache nur dann verrechnet werden, wenn dies im Zuge der weiteren Behandlung medizinisch notwendig ist. VertragsfachärztInnen für Psychiatrie und Neurologie können bei zugewiesenen Pa- tientInnen keine ausführliche therapeutische Aussprache verrechnen. Sonderregelungen gleichzei- tige Verrechnung §2-Kassen bzw. Große Kassen: Für die gleichzeitige Ver- rechnung der ausführlichen therapeutischen Aussprache mit einer der nachstehend angeführten Positionen gilt Folgendes : a) Pos. 002 – Dringende Ordination außerhalb der Sprechstunde: Diese Leistung kann nicht gleichzeitig mit der ausführ- lichen therapeutischen Aus- sprache verrechnet werden. b) Pos. 317 – Verbale Inter- vention und Pos. 318 – Psychi- atrische Notfallbehandlung – Krisenintervention: Die Therapeutische Aussprache Der Kassenärztliche Referent Alexander Moussa und Abteilungsleiter Gerd Wonisch informieren in einer Serie über wichtige Themen für Kassenvertragsärztinnen und -ärzte.
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