AERZTE Steiermark | April 2019

38 Ærzte Steiermark  || 04|2019 wirtschaft & Erfolg Foto: Getty 22. FORTBILDUNGSMONAT FÜR ÄRZTINNEN UND ÄRZTE IN AUSBILDUNG DETAILPROGRAMM & ANMELDUNG WWW.MED.OR.AT/FBM Wir danken für die Unterstützung: FORTBILDUNG AKTUELL Anmeldung & Info: www.med.or.at/fbm Auskünfte: Christian Hohl Telefon 0316/8044-33 E-Mail: fortbildung@aekstmk.or.at MAI 2019 Wohlfahrtsfonds: Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutter- schutzgesetz, Elternkarenzurlaubsgesetz, usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Voraussetzung dafür ist al- lerdings, dass die Schwan- gerschaft und der voraus- sichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Der Beginn des absoluten Be- schäftigungsverbotes errech- net sich aus dem voraussicht- lichen Geburtstermin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständigen Arbeitsin- spektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Es besteht auch gegenüber der Ärztekammer eine Meldever- pflichtung über y den Beginn und das Ende des vorzeitigen oder gesetz- lichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y einen eventuellen Gebüh- renurlaub sowie y den Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Von Seiten des Wohlfahrts- fonds wird auf Antrag ein zusätzliches Wochengeld ge- währt. Angestellte Ärztinnen Das zusätzliche Wochengeld wird für ausschließlich an- gestellte Ärztinnen für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes – das ist der Zeitraum des absoluten Be- schäftigungsverbotes – ge- währt. Dies sind die 8Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, der Geburts- termin und die 8 Wochen nach dem tatsächlichen Ge- burtstermin (insg. 113 Tage). Wenn es sich um eine Früh-, Mehrlingsgeburt oder einen Kaiserschnitt handelt, verlän- gert sich der Zeitraum auf 12 Wochen nach dem Geburts- termin (insg. 141 Tage). Die Höhe des Wochengeldes für ausschließlich angestellte Ärztinnen beträgt im Kalen- derjahr 2018 EUR 11,92 pro Tag. Niedergelassene bzw. selbständig tätige Ärztinnen Bei selbständig tätigen Ärz- tinnen be- steht au f-

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=