AERZTE Steiermark | April 2019

Ærzte Steiermark  || 04|2019 41 ärztekammer Tod durch intravenöses Antiflat Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich an einem Wo- chentag im Routinebetrieb. Ein männlicher Patient, 41–50 Jahre alt, starb an einer falschen Medikamentengabe. Der Vorfall wurde von einem Arzt/einer Ärztin mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung gemeldet. Im Bereich einer Inneren Medizin wurde dem Patienten die im Rahmen der Endoskopie geplante Gabe Antiflat versehentlich intravenös verabreicht. Die weiße Substanz wurde in einer sterilen Spritze vorbereitet, was eine in- tendierte intravenöse Applikation nahelegt. Die Spritze wurde zudem mit einem sterilen Kombi-Stopfen ver- schlossen, wie es zur Keimprophylaxe bei Propofol-Gaben üblich ist. Schließlich wurde die gefüllte Spritze auch noch in Zuordnung zu einer Ampulle Propofol platziert. Erschwerend kam für den/die AnwenderIn hinzu, dass der Behandlungsraum zur Endoskopie abgedunkelt war. Nach der intravenösen Gabe von Antiflat verstarb der Patient. Eigener Ratschlag: Eine Substanz, die nicht für eine intravenöse Applikation geeignet ist, darf niemals in eine sterile Spritze gefüllt werden – und schon gar nicht mit einem sterilen Kombi- Stopfen verschlossen werden, der nahelegt, dass es sich um eine für die intravenöse Gabe vorbereitete Spritze handle. Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu: Ein/e ExpertIn des Hauses der Barmherzigkeit warnt da- vor, nur zur oralen Applikation geeignete Medikamente überhaupt in unmittelbarer Nähe zu i.v.-Medikamenten aufzubewahren. Das Risiko von Look-alike-Medikation müsse vom Fachpersonal gemeldet werden. Bevorzugt solle bei i.v.-Applikationen die Ampulle an oder bei der Spritze belassen werden, um Verwechslungen zu vermei- den. Wird die Spritze mit der Substanz von der Assistenz überreicht, solle der Name des Medikamentes nochmals deutlich genannt werden. Ein/e ExpertIn des BIQG rät dazu, wann immer möglich, oral zu verabreichende Medikamente nicht in Spritzen aufzuziehen. Sei die Gabe nicht anders möglich, müsse eine auffällige Kennzeichnung erfolgen. Optimal wäre dann eine sofortige Medikamentengabe nach der Abfüllung. Klare Etikettierung, Namensnennung bei Übergabe des Medikamentes sowie Verabreichung in unterschiedlichen Spritzen mit speziellen Konnektionsstellen schlagen auch die KommentatorInnen vor, die zudem anregen, Endosko- pien, wenn möglich, immer zu dritt durchzuführen. CIRSmedical.at fall des monats Der Tipp von der Expertin Meldepflicht gegenüber der Ärztekammer Gemäß § 29 Ärztegesetz sind von einem Arzt bzw. einer Ärztin binnen einer (1) Woche folgende schriftliche Mel- dungen bekanntzugeben: y jede Namensänderung (Übermittlung der entsprechenden Urkunde) y jede Änderung des Dienstortes (schriftlich formlos) y jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes (Meldezettel) y jeder Verzicht auf Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit (schriftlich formlos oder Versorgungsantrag) y die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit (schriftlich formlos) y jede Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Ordination, Ordinations- und Apparategemeinschaft, Gruppenpraxis sowie der Beginn und das Ende einer Beteiligung (Formulare, teilweise formlos) y die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit (schriftlich formlos) Die Landesärztekammern, die im Auftrag der Österrei- chischen Ärztekammer die Ärzteliste führen, wurden von dieser angehalten, längere Meldefristen nicht zuzulassen und Meldungen maximal eine (1) Woche rückwirkend in der Ärzteliste zu erfassen. Bitte berücksichtigen Sie diese gesetzliche Vorschrift der Mel- deverpflichtung und geben Sie Änderungen innerhalb einer Woche der Ärztekammer mit den oben genannten Beilagen per E-Mail an info@aekstmk.or.at bekannt. Länger zurück- liegende Änderungen wie auch Einstellung der ärztlichen Tätigkeit oder Streichungen aus der Ärzteliste können nicht berücksichtigt werden! Die Mitarbeiterinnen im Informations- und Mitglieder­ service stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ä ztin. Der steirische Ärztefü rer ist in Top-App für Smartpho- nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll eine Ärztin/ein Arzt einen Arzt/eine Ärztin suchen? A.: Um die eigenen Daten zu kontrollieren. B. Weil sie/er wirklich eine/n braucht. Download und Nutzung sind kostenlos. Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin. Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho- nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll eine Ärztin/ein Arzt einen Arzt/eine Ärztin suchen? A.: Um die eigenen Daten zu kontrollieren. B. Weil sie/er wirklich eine/n braucht. Download und Nutzung sind kostenlos. Foto: Schiffer

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