AERZTE Steiermark | April 2019
niedergelassene Ärztinnen und ärzte 52 Ærzte Steiermark || 03|2019 Jede Visite wird mit dem laut Honorarordnung zugeord- neten Tarif bezahlt. Erfolgen in einem Quartal bei einem Patienten nur Besuchs-, aber keine Ordinationsleistungen, so wird beim ersten Besuch zusätzlich zum Visitenhono- rar automatisch der Grund- betrag (€ 8,88) bezahlt, ohne dass dieser gesondert einzu- tragen ist. Mehr als eine Visite an einem Tag und für dieselbe Erkrankung kann in der Re- gel nicht verrechnet werden. Die Notwendigkeit von mehr als einer Visite muss in der Abrechnung (Diagnosen-Zei- le) begründet werden. Folgende Visitenpositionen sind bei den steirischen § 2-Kassen verrechenbar: Pos. 003, Tagbesuch an Werk- tagen, € 34,09 Pos. 004, Tagbesuch an Sonn- oder Feiertagen, € 41,72 Pos. 005, Besuchszuschlag (verrechenbar bei gleich- zeitigem Besuch meh- rerer Anspruchsberech- tigter), € 12,24 Wenn bei einem Hausbesuch mehrere bettlägerig erkrankte Versicherte bzw. anspruchsbe- rechtigte Angehörige (gemein- samer Haushalt, Altersheim, Erholungsheim oder dgl.) gleichzeitig behandelt werden, kann der Hausbesuch nur für einen Versicherten oder An- gehörigen verrechnet werden. Für die übrigen Behandelten ist der Besuchszuschlag für Mehr- fachbesuche (Pos. 005) sowie das Ordinationshonorar (Pos. 015) zu verrechnen. Pos. 006, Dringender Besuch während der Ordinati- onszeit (Uhrzeit der Be- suchsausführung ist ein- zutragen, am besten im Diagnosefeld), € 45,56 Pos. 007, Besuch bei Nacht (Uhrzeit der Berufung ist anzugeben), € 65,12; Bei Verrechnung von Nachtbesuchen ist die Uhrzeit der Berufung einzutragen, am besten im Diagnosefeld. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Pos. 014, Zuschlag bei auf- wändiger Visite in Alten- und Pflegeheimen sowie bei häuslich betreuten Pflegebedürftigen nach Spitalsaufenthalt oder bei zusätzlichen akuten Erkrankungen, wie z. B. Pneumonie, akute car- diale Dekompensation, Insult – Reinsult und di- abetische Stoffwechsel entgleisung (nicht ver- rechenbar bei normalen Kontrollvisiten; verre- chenbar nur für Ärzte für Allgemeinmedizin), € 20,04; für die Leistung Pos. 014 steht ein Fixbe- trag (2018: € 642.207,83) zur Verfügung. Sollte dieser Betrag unter- schritten werden, so wird die Differenz zum Gesamtbetrag an jene Vertragsärzte ausbe- zahlt, die diese Leistung verrechnet haben und zwar auf Basis der tat- sächlich verrechneten Frequenzen. Sollte die- ser Betrag überschrit- ten werden, wird der Tarif bei diesen Ver- tragsärzten entspre- chend gekürzt. Laut § 12 Gesamtvertrag sind Krankenbesuche vom Ver- tragsarzt durchzuführen, wenn dem Erkrankten wegen seines Zustandes das Aufsu- chen des Vertragsarztes in der Ordination nicht zugemutet werden kann. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll ent- sprechend der Dringlichkeit so bald wie möglich Folge ge- leistet werden. Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche nach Möglichkeit bis 9.00 Uhr beim Arzt anzumelden. Für den Vertragsarzt für All- gemeinmedizin besteht die Verpflichtung zu Krankenbe- Die Hausbesuchsleistungen: Visiten in allen Varianten Den Grund für den Hausbesuch immer gut dokumentieren. Voraussetzung für einen Hausbesuch ist immer die medizinische Notwendigkeit, die durch die Ärztin/den Arzt festzustellen ist. Grundsätzlich ist die Berufung durch den Patienten selbst bzw. einen Angehörigen (im Pflegeheim durch das Pflegepersonal) notwendig. Medizinisch notwendige Folgebesuche bei einer Erkrankung bedürfen keiner eigenen Berufung. Unaufgeforderte Trostbesuche sind nicht verrechenbar. Visiten unterliegen keiner Limitierung oder Degression (außer Pos. 014)! wichtiger tipp Foto: Shutterstock
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