AERZTE Steiermark | Mai 2019
ÆRZTE Steiermark || 05|2019 35 WIRTSCHAFT & ERFOLG Foto: Shutterstock Wiedererkrankung In diesem Fall besteht An- spruch auf eine Krankenbei- hilfe ab dem ersten Tag ohne Wartezeit unter folgenden Voraussetzungen: � Wiedererkrankung inner- halb von 8 Wochen nach Beendigung des ersten Krankenstandes und � die gleiche Diagnose wie bei der Ersterkrankung. Wie lange hat man Anspruch auf die Krankenbeihilfe? Zeitlich begrenzt ist der An- spruch auf Unterstützung mit maximal 52 Wochen inner- halb eines Zeitraumes von 3 Jahren. Anstelle der Kranken- beihilfe kann aber auch schon vorher eine (zeitlich befris tete) Invaliditätsversorgung gewährt werden. Was ändert sich mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung? Mit dem Antritt der Alters- oder Invaliditätsversorgung besteht kein Anspruch mehr auf eine Krankenbeihilfe. Reicht eine Eigen bestätigung als Nachweis? Eigenbestätigungen und Be- stätigungen von na- hen Angehörigen zäh- len nicht als gültiger Nachweis für die WFF- Krankenbeihilfe (zu den nahen Angehöri- gen zählen Verwandte in gerader Linie, Ehe- partner und eingetra- gene Partner). Wie beantrage ich die Krankenbeihilfe? Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Arbeitsun- fähigkeit ist diese schriftlich an den Wohlfahrtsfonds zu melden, wobei folgende Un- terlagen vorzulegen sind: • schriftlicher Antrag bzw. Antragsformular (Down- load über die Homepage der Ärztekammer unter: https://www.aekstmk . or.at/471) • aktuelle Bankverbindung (IBAN) • Bestätigung über die 100%ige Arbeitsunfä- higkeit für den gesamten beantragten Zeitraum (Krankenhaus, Haus behandlung usw.); Achtung: Eigenbestäti- gungen reichen nicht aus. • Bei Krankenständen, die länger als zwei Monate dauern, sind zusätzlich laufend aktuelle Unterla- gen bzw. Arztbriefe vorzu- legen. Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenbeihilfe? Sowohl bei selbständig tä- tigen als auch bei angestell- ten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten ist der Bei- trag grundsätzlich einkom- mensabhängig. • Selbständig tätige (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte zahlen zwischen EUR 33,96 und EUR 101,85 brutto pro Monat. • Bei rein angestellten (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten sind es 0,50 % des jeweiligen monatlichen Bruttogrund- gehaltes. Für Fragen zur Krankenbei- hilfe steht Ihnen das Team des Wohlfahrtsfonds gerne zur Verfügung: Tel.: (0316) 8044-65 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=