AERZTE Steiermark | Mai 2019
ÆRZTE Steiermark || 05|2019 41 Foto: Schiffer PRAXIS Tod nach Nichtbeachtung einer Kontraindikation Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich an einem Wochentag im Routinebetrieb einer Notfallambulanz; ge- meldet wurde er von einem Arzt/einer Ärztin mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung. Die Patientin überlebte den Vorfall nicht. Eine Patientin im fünften Lebensjahrzehnt suchte wegen schnellen Herzschlags die Notfallambulanz eines Kran- kenhauses auf, wobei sie die Ambulanz selbst gehend betrat. Mittels EKG wurde die vermutete Diagnose einer junktionalen Tachykardie bestätigt und in weiterer Folge Adenosin verabreicht. Da die Patientin unter Asthma bronchiale litt (wovon sie wusste), war die Adenosin-Gabe kontraindiziert. Der darauf folgende Bronchospasmus wurde zunächst nicht erkannt, und als die Patientin rea- nimationspflichtig wurde, konnte ihr nicht mehr geholfen werden. Eigener Ratschlag: Der/die meldende Arzt/Ärztin betont, dass bei Anwen- dung eines Medikamentes das medizinische Wissen über Kontraindikationen jedenfalls vorhanden sein müsse. Die CIRSmedical ExpertInnen dazu: Ein/e ExpertIn der KRAGES betont, für eine Anamnese erhebung sei genügend Zeit gewesen und überdies hätte die primäre Therapie in einer Vagusstimulation (die in diesem Fall nicht dokumentiert ist) und nicht in der Adenosin-Gabe bestehen müssen. Nicht nur habe eine der- artige Kontraindikation bei Akutmedikamenten bekannt zu sein; es sei auch aufgrund des Nichterkennens eines Bronchospasmus von einer mangelnden Überwachung der Patientin nach der Medikamentengabe und einem schlechten Notfallmanagement auszugehen. Ähnlich argumentiert der/die ExpertIn des BIQG, der/die auf die Notwendigkeit zumindest einer Kurzanamnese samt Erhebung der Dauermedikation vor der Gabe von Notfallmedikamenten verweist, da die Patientin selbst gehend und offensichtlich bei vollem Bewusstsein in die Notfallambulanz gekommen war. Kontraindikationen müssten bekannt sein und für häufige Gefahrenquellen wie das Vorliegen eines Asthma bronchiale müsse es einen Alert geben. Kritik übt er/sie auch an der Art der Überwa- chung nach der Adenosin-Gabe: „Abgesehen von einigen fehlenden Informationen scheint es sich hier um ein fahr- lässiges Vorgehen zu handeln, dem hoffentlich detailliert nachgegangen wird.“ CIRSmedical.at FALL DES MONATS Der Tipp von der Expertin Patientenverfügung Das Recht auf Selbstbestimmung ist in der heutigen Zeit präsenter als je zuvor. Daher ist es wichtig, sich früh genug und vor einem möglichen Verlust der eigenen Handlungs- fähigkeit Gedanken zu machen, welche medizinischen Behandlungen in einem Krankheitsfall unterbleiben sollen. Durch eine schriftliche Willenserklärung in Form einer Patientenverfügung können konkrete medizinische Be- handlungen abgelehnt werden. Für die Erstellung einer Patientenverfügung ist der erste wichtige Schritt eine umfas- sende ärztliche Aufklärung, bei der die Ärztin/der Arzt auch die Entscheidungsfähigkeit überprüft und dokumentiert, sowie über die möglichen Auswirkungen der Verfügung informiert und die Entscheidungsfähigkeit mit Unterschrift bestätigt. Es handelt sich bei der Tätigkeit der Ärztin/des Arztes um eine Privatleistung und nicht um eine Kassen- vertragsleistung, daher kann das Honorar mit der Patientin/ dem Patienten frei vereinbart werden. Als Richtlinie für die Erstellung einer Patientenverfügung empfehlen wir einen Betrag von € 130,- pro angefangener halber Stunde. Auf der Homepage der Ärztekammer für Steiermark finden Sie unter „Patientenverfügung Steiermark“ Ärztinnen und Ärzte, die bekannt gegeben haben, dass sie die ärztliche Auf- klärung bei Errichtung einer Patientenverfügung durchfüh- ren. Aus Aktualitätsgründen bitten wir Sie uns (per E-Mail ngl.aerzte@aekstmk.or.at oder per FAX 0316 8044 DW 135) zu informieren, sollten Sie sich nicht auf dieser Liste befin- den und die ärztliche Aufklärung bei Patientenverfügungen durchführen. Barbara Kellner, LL.M. Terminvereinbarung in Ausbildungsangelegenheiten Die Ausbildungsabteilung in der Ärztekammer ist bemüht, die Anliegen der ÄrztInnen in Ausbildung qualitätsvoll und zeitnah zu unterstützen. Damit sich unsere MitarbeiterInnen die nötige Zeit für Ihr Anliegen nehmen können, ist es sinnvoll und notwendig, vorab einen Termin zu vereinbaren. Wir ersuchen daher insbesondere für die Prüfung und Anrechnung von Raster- zeugnissen (Basisausbildung, Ausbildungen zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt), Diplomeinrei chungen und Anträge zur Anrechnung ausländischer Aus- bildungszeiten (§ 14-Anträge) jedenfalls vorab einen Termin mit der Ausbildungsabteilung (ausbildung@aekstmk.or.at) zu vereinbaren. Wir können dann die nötige Zeit für Sie re- servieren und Sie ersparen sich unnötige Wartezeiten.
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