AERZTE Steiermark | Mai 2019

ÆRZTE Steiermark  || 05|2019 47 Foto: NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Abwesenheitsmeldungen (Urlaub, Krankheit etc.) – via Ärztekammer-Homepage Die Abwesenheitsmeldungen von niedergelassenen Ärz- tinnen und Ärzten können einfach und unbürokratisch über unsere Homepage erfolgen. y Bitte loggen Sie sich auf www.aekstmk.or.at in den internen Bereich ein. y Sie finden unter der Rubrik „Für Ärzte“/„Niedergelas- sene Ärzte“ den Button „Abwesenheiten verwalten“. y Sobald Sie Ihre Eintragung auf der Homepage vor­ genommen haben, wird die Meldung an die Ärztekammer und auf Wunsch an die Gebietskranken- kasse durchgeführt. y Zusätzlich entscheiden Sie, ob die abwesenheitsbe- dingte Schließung der Praxis in der Ärztesuche auf der Website der Ärztekammer Steiermark www.aekstmk. or.at/46 sichtbar sein soll. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Informations- und Mitgliederservice Tel. 0316-8044-0 Der bundesweite Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten, alias Primärversorgungs-Ge- samtvertrag, ist soweit unter Dach und Fach. Er orientiert sich am Gesamtvertrag für Einzelpraxen und berücksichtigt regionale Notwendigkeiten. Primärversorgung: Vertrag mit regionalen Möglichkeiten „Die Österreichische Ärzte- kammer und der Hauptver- band halten fest, dass es zu keiner unsachlichen Differen- zierung von allgemeinmedizi- nischen Einzelvertragsärzten sowie allgemeinmedizinischen Vertragsgruppenpraxen gegen- über Primärversorgungsein- heiten kommen darf.“ So steht es ganz am Anfang des öster- reichweiten (noch nicht veröf- fentlichten) Gesamtvertrages für Primärversorgungsein- heiten, wie er im Primärver- sorgungsgesetz 2017 vorgese- hen ist. Regionale Aspekte Auch wenn es ein bundeswei- ter Vertrag ist, sieht er doch ganz stark die Berücksichti- gung regionaler Bedürfnisse und Notwendigkeiten vor. Mehr als 40mal kommt das Wort „regional“ in dem ohne Anhang 20 Seiten starken Vertragswerk vor. Was ist eine „Primärversor- gungseinheit“? Laut Ver- trag kann eine Primärver- sorgungseinheit „ an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten einge- richtet sein (…) Das Kernteam besteht aus mindestens drei Arztstellen (Vollzeitäquiva- lente, VZÄ) für Allgemein- medizin, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Ge- sundheits- und Krankenpflege sowie Ordinationsassistenten; orts- und bedarfsabhängig können Fachärzte für Kin- der- und Jugendheilkunde Teil des Kernteams sein. Weitere Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen und Ein- richtungen, in denen solche Personen beschäftigt werden, können in die PVE eingebun- den werden.“ Wichtig: „ Die jeweilige PVE beruht (…) auf dem aktuell gültigen Regionalen Struk- turplan Gesundheit und ist zwischen den örtlich zustän- digen Versicherungsträgern und der örtlich zuständigen Ärztekammer im jeweiligen Stellenplan zu vereinbaren; dies soll grundsätzlich durch die Umwandlung von beste- henden Planstellen erfolgen.“ Im Wesentlichen erbringen PVE so wie Einzelpraxen Sachleistungen. Für darüber- hinausgehende Leistungen gibt es einen so genannten Monitoring-Ausschuss. Wie im Primärversorgungs- gesetz festgehalten, brauchen PVE ein Versorgungskonzept. Darin sind auch Punkte ent- halten, die außerhalb des Gesamtvertrages liegen (spe- zifische Versorgungsziele, genaues Leistungsspektrum etc.) Öffnungszeiten Mit einer Mindestöffnungs- zeit von 40 bis 50 Stunden (für PVE mit 3 Vollzeit-Ärztinnen und Ärzten), „ wobei von der wöchentlichen Mindestanwe- senheitszeit eines jeden VZÄ von 20 Stunden pro Woche“ auszugehen ist, wird im Ver- trag versucht, eine Analogie zu Einzelpraxen herzustellen. Freiwillige Teilnahme am Bereitschaftsdienst „Die Teilnahme an zwischen der örtlich zuständigen Ärz- tekammer und den örtlich zuständigen Versicherungs- trägern vereinbarten Bereit- schaftsdiensten richtet sich nach regionalen Bestim- mungen“, heißt es im Vertrag. Damit ist in der Steiermark die Teilnahme auch für Ärz- tinnen und Ärzte in PVE genauso wie für ihre Kolle- ginnen und Kollegen in Ein- zelpraxen freiwillig. „Wie immer wieder betont wird, bewegen sich PVE auf der gleichen Versorgungse- bene wie Einzelpraxen. Das wurde im Vertrag auch be- rücksichtigt – mir war das ganz wichtig“, betont Ku- rienobmann Vizepräsident Norbert Meindl. Meindl: PVE- Vertrag folgt dem Vertrag für Einzelpraxen.

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