AERZTE Steiermark | Mai 2019
50 ÆRZTE Steiermark || 05|2019 Foto: NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Bei den steirischen §2-Kas- sen werden Einzelkilometer verrechnet, bei den kleinen Kassen Doppelkilometer. §2-Kassen: Die Wegegebühren werden in Einzelkilometern bzw. Geh- viertelstunden (in Gegenden mit Gebirgscharakter) abge- rechnet. Für allgemein mit Kraftfahrzeugen oder sons tigen Verkehrsmitteln nicht befahrbare Wege in Gegenden mit Gebirgscharakter wird für eine Gehviertelstunde der für Pos. 196 jeweils gültige Ansatz vergütet. Folgende Po- sitionen stehen für die Ver- rechnung bei den §2-Kassen zur Verfügung: Pos. 194, Einzelkilometer bei Tag, € 0,83 Pos. 195, Einzelkilometer bei Nacht, € 1,21 Pos. 196, Gehviertelstunde (in Gegenden mit Gebirgs- charakter), € 3,89 Fixes Wegegeld für Graz, Le- oben und Kapfenberg, € 4,22 Der Anspruch auf Wegege- bühren besteht, wenn die zu- rückgelegte Entfernung mehr als einen Kilometer beträgt. Für Hausbesuche im Umkreis von einem Kilometer, gerech- net vom Ordinationssitz des Vertragsarztes, besteht kein Anspruch auf Wegegebühren. Als Entfernung gilt die Weg- strecke von der Ordination des Vertragsarztes zur Wohnung des Erkrankten bzw. zwischen den Wohnungen von zwei Erkrankten, wobei Reststre- cken unter 500 Metern nicht berücksichtigt, über 500 Meter auf den vollen Kilometer auf- gerundet werden. Die Hono- rierung von Wegegebühren erfolgt nur, wenn gemeinsam mit der Verrechnung der Vi- site und der Wegegebühren die jeweilige Visitenadresse angeführt ist. Am gleichen Tag können bei Besuchen im selben Ort We- gegebühren in der Regel nur einmal verrechnet werden. Ausnahmen sind in der Ab- rechnung zu begründen. Bei Krankenbesuchen in mehre- ren Orten am gleichen Tag sind die Wegegebühren so zu verrechnen, wie sie sich bei einer Besuchsreihe mit Vermeidung jeden Umweges und unter Zugrundelegung der kürzesten befahrbaren Wegstrecke ergeben. Abweichungen von die- ser Wegstrecke sind in der Abrechnung unter Angabe eines Grundes zu vermerken (z. B. dringende Berufung zum Krankenbesuch, Bereit- schaftsdienst). Die Wegege- bühren sind pro zu besuchen- den Versicherten zu verrech- nen. Die Restkilometer für den Rückweg zur Ordination sind beim zuletzt besuchten Versicherten zu verrechnen. Zu Hausbesuchen ist laut Ge- samtvertrag nur der nächst- gelegene Vertragsarzt ver- pflichtet. Es werden daher grundsätz- lich nur die Wegegebühren vergütet, die dem nächstgele- genen Vertragsarzt zustehen. Nimmt der Patient nicht den nächstgelegenen Vertragsarzt in Anspruch, so ist der beru- fene Vertragsarzt berechtigt, die Mehrkosten an Wege- gebühren dem Anspruchs- berechtigten unmittelbar zu verrechnen (§ 12 Abs. 5 des Gesamtvertrages). Wenn in dringenden Fällen der nächstgelegene Vertrags- arzt nicht erreichbar ist, kann der nächsterreichbare beru- fene Vertragsarzt die vollen Wegegebühren in Rechnung stellen. In diesem Falle ent- fällt die Verrechnung der Mehrkosten mit dem An- spruchsberechtigten. Für die Städte Graz, Leoben und Kapfenberg gilt: Für Graz, Leoben und Kap- fenberg erfolgt die Wegegeld- entschädigung in Form eines fixen Betrages für jeden nach- stehend angeführten Haus- besuch: Tagbesuch (Pos. 003), drin- gender Besuch während der Ordinationszeit (Pos. 006), Konsilium in der Wohnung des Erkrankten bei Tag (Pos. 012). Anspruch auf das fixe Wege- geld hat jeder Vertragsarzt, der in Graz, Leoben oder Kapfenberg seine Ordina- tionsstätte besitzt. Das fixe Wegegeld wird in Höhe des jeweils gültigen Ansatzes im Tarifverzeichnis vergütet. Zur Vergütung des fixen Wege- geldes können keine Kilome- tergebühren verrechnet wer- den, auch dann nicht, wenn der Besuch über den Um- kreiskilometer hinausgeht. Für Nachtbesuche werden in den Städten Graz, Leoben und Kapfenberg die Kilometerge- bühren in Kilometern abge- rechnet. Pro Kilometer wird der für Pos. 195 jeweils gül- tige Ansatz vergütet, sofern die Wohnung des Patienten mindestens einen Kilometer von der Ordinationsstätte des berufenen Vertragsarztes ent- fernt ist. Wegegebührenverrechnung bei großen und kleinen Kassen Bitte beachten Sie, dass seit 1. April 2019 der neue Bereitschaftsdienst keine gleichzeitige Ordinationstätigkeit vorsieht. Es können daher, während Sie einen Bereitschaftsdienst durchführen, keine Einzelleistungen laut Honorarordnung verrechnet werden . Adobe Photostock/Rothe WICHTIGER TIPP
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