AERZTE Steiermark | Juli/August 2019

Recht Dieter Müller Als wesentlichste Ände- rungen sind die Regelungen zur Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten, zur freiberuflichen Praxisver- tretung, zur Beistandspflicht des Arztes für Sterbende so- wie die umfassende Neure- gelung des Notarztwesens zu nennen. Anstellung von Ärzten bei Ärzten Schon bisher haben wir die Auffassung vertreten, dass berufsrechtlich eine Anstel- lung von Ärzten in ärztlichen Ordinationen zulässig ist. Nunmehr wird im Ärztege- setz ausdrücklich geregelt (§ 47a), dass zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte in ärztlichen Ordinationen zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistun- gen angestellt werden dürfen. Das Gesetz schränkt aller- dings die Anzahl der anzu- stellenden Ärztinnen/Ärzte für Einzelordinationen und Gruppenpraxen ein. Die An- stellungsmöglichkeit wird in Vollzeitäquivalenten bemessen, wobei ein Vollzeitäquivalent 40 Wochenstunden entspricht. Ein Vollzeitäquivalent kann auf maximal zwei teilzeitbe- schäftigte Ärzte aufgeteilt wer- den (das Ausmaß der Teilzeit- beschäftigung ist frei wählbar). In Einzelordinationen können Ärztinnen/Ärzte höchstens im Umfang eines einzigen Vollzeitäquivalents angestellt Die Ärztegesetz-Novelle 2019 Im März wurde die Ärztegesetz-Novelle 2019, BGBl I 20/2019 kundgemacht. Hier die wichtigsten Neuerungen: werden. In Gruppenpraxen ist der Anstellungsumfang mit der Anzahl der Gesellschafter- Vollzeitäquivalente, höchstens aber mit insgesamt zwei Voll- zeitäquivalenten begrenzt. Eine Anstellung darf immer nur im jeweiligen Fachgebiet des/der Ordinationsinhabers/ in erfolgen. Der/die Ordi- nationsinhaber/in ist trotz Anstellung eines Arztes/ei- ner Ärztin ex lege weiterhin maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet, muss also überwiegend selbst in der Ordination anwesend sein. Für die Patienten ist die freie Arztwahl zu gewähr- leisten, wobei der angestellte Arzt/die angestellte Ärztin die medizinische Letztverant- wortung für die von ihm/ihr durchgeführte Heilbehand- lung trägt. Grundsätzlich ist im ASVG der Abschluss eines bun- desweiten Gesamtvertrages zwischen dem Hauptver- band der Sozialversiche- rungsträger und der Ös- terreichischen Ärzte- kammer vorgesehen, der die Verrechenbarkeit der Leistungen angestell- ter Ärztinnen/Ärzte von Kassenvertragsärztinnen/- ärzten regelt. Solange ein solcher Ge- samtvertrag nicht besteht, sieht das ASVG vor, dass die Verrechenbarkeit sol- cher Leistungen im jewei- ligen Einzelvertrag zwischen Kassenärztin/Kassenarzt und Krankenversicherungsträger zu regeln ist. Praxisvertretung Nach langjährigen Bemü- hungen der Ärztekammer ist es gelungen, im Ärztegesetz sowie im ASVG/FSVG die gesetzliche Klarstellung zu verankern, dass Praxisver- tretungen als freiberufliche ärztliche Tätigkeiten gelten. Der neue § 47a Abs. 4 ÄrzteG lautet: „Sowohl eine regelmä- ßige als auch eine fallweise Vertretung der Ordinations- st ät ten i n- haberin/ des Ordinationsstätteninha- bers oder der Gesellschaf- terinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis ist eine frei- berufliche ärztliche Tätigkeit, sofern die vertretende Ärztin/ der vertretende Arzt und die vertretene Ärztin/der vertre- tene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinati- onsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.“ Unter Vertretung wird vom Gesetzgeber die ordnungs- gemäße Fortführung einer Ordination durch einen ande- ren Arzt/eine andere Ärztin im Falle einer persönlichen Verhinderung des Ordina- tionsinhabers/der Ordinati- onsinhaberin verstanden. In der Abwesenheit des Ordina- tionsinhabers/der Ordinati- onsinhaberin ist der bestellte Vertreter/die bestellte Ver- treterin Behandler der Patienten. Der Gesetz- geber zielt auf eine deutliche Unter- scheidung zwi- schen der An- stellung eines A r z t e s / e i n e r Ärztin und Foto: Fotolia Ærzte Steiermark  || 07/08|2019 29

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