AERZTE Steiermark | September 2019

48 ÆRZTE Steiermark  || 09|2019 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE In den letzten Monaten sind einige traurige Anlassfälle durch die Medien gegangen: Angehörige von daheim Ver- storbenen mussten über Ge- bühr lange warten, bis die Leiche der Bestattung über- geben werden konnte, weil es zum Teil sehr lange dau- erte, eine/n zur Totenbeschau berechtigte/n Ärztin/Arzt zu finden. Eine Novelle zum Stmk. Lei- chenbestattungsgesetz schafft nun Abhilfe. „Steht im Ausnahmefall keine Totenbeschauerin/Totenbe- schauer gemäß Abs. 1 und 3 zur Verfügung, können durch die Bürgermeisterin/den Bür- germeister zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Be- rufes berechtigte Ärztinnen/ Ärzte ebenfalls zur Vornahme der Totenbeschau herangezo- gen werden. In diesem Fall er- folgt keine Bestellung. Ihr/Ihm gebührt für die Vornahme der Totenbeschau dasselbe Entgelt wie der Totenbeschauerin/dem Totenbeschauer nach Abs. 1“ , lautet der neu eingefügte Abs. 3 des § 3. Abs. 5 lautet nun: „(5) Die/Der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notärztin/Notarzt (§ 40 Ärztegesetz) sowie jede/je- der zur selbstständigen Berufs- ausübung berechtigte Ärztin/ Arzt ist befugt 1. die Feststellung des einge- tretenen Todes zu treffen, 2. die Todesursache vorläu- fig zu beurteilen und 3. die Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 anstelle der zu­ ständigen Totenbeschau- erin/des zuständigen To- tenbeschauers zu erteilen, wobei die Leiche nicht aus dem örtlichen Zuständig- keitsbereich der zuständi- gen Totenbeschauerin/des zuständigen Totenbeschau- ers entfernt werden darf. Nach Feststellung des einge- tretenen Todes ist die zustän- dige Totenbeschauerin/der zu- ständige Totenbeschauer zur Vornahme der Totenbeschau möglichst umgehend zu ver- ständigen.“ Damit sind nunmehr alle zur selbstständigen Be- rufsausübung berechtigten ÄrztInnen den ÄrztInnen im organisierten Notdienst gleichgestellt und dürfen den Eintritt des Todes feststellen, sodass die Leiche vom Sterbe- ort entfernt werden darf. Die weitere Totenbeschau obliegt wie bisher den jeweils zustän- digen TotenbeschauerInnen. Mit 6. Juli 2019 ist eine Novelle des Stmk. Leichen­ bestattungsgesetzes in Kraft getreten: Damit dürfen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzt­ Innen Teilaufgaben der Totenbeschau so weit über- nehmen, dass die Entfernung der Leiche vom Sterbe- ort unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Leichenbestattungsgesetz wurde novelliert Foto: Shutterstock

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=