AERZTE Steiermark | September 2019
54 ÆRZTE Steiermark || 09|2019 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 8 Labor Kleine Kassen Bereits im Jahr 2015 wurde mit Wirkung vom 1.1.2016 durch die Bundeskurie Nie- dergelassene Ärzte mit den Kleinen Kassen eine Verein- barung abgeschlossen, dass Laborleistungen in Zukunft hauptsächlich durch Fach- ärztInnen für Labormedi- zin erbracht werden sollen (wir haben mehrfach darüber informiert). Für alle ande- ren Fachgruppen wurde ein Akut- und Ordinationslabor definiert, das für die Verrech- nung künftig zur Verfügung steht. Für alle ab 1.1.2016 in Vertrag genommenen Ver- tragsärzte der Kleinen Kassen gilt diese Regelung bereits. Für alle übrigen Vertragsärz- tinnen und -ärzte, die bereits vor dem 1.1.2016 einen Ein- zelvertrag mit BVA, VAEB oder SVA hatten, wurde eine Übergangsfrist vereinbart, die im letzten Jahr bis 31. Dezem- ber 2019 verlängert wurde. Bitte beachten Sie, dass mit 1. Jänner 2020 die neue La- borregelung bei den Kleinen Kassen in Kraft tritt und für Vertragsärzte anderer Fach- gebiete als medizinisch-che- mische Labordiagnostik bzw. Mikrobiologie und Serologie nur solche Leistungen des Abschnittes D. verrechenbar sind, die durch ein „x“ ne- ben dem auf sie zutreffenden Fachgebietskürzel gekenn- zeichnet sind. Alle Leistungen und Tarife des Akut- und Or- dinationslabors finden Sie auf unserer Website unter www. aekstmk.or.at/304 . Bei den Kleinen Kassen ist ab 1.1.2020 keine Erbringung Bitte beachten Sie, dass mit 1. Jänner 2020 die neue Laborregelung bei den Kleinen Kassen in Kraft tritt und für Vertragsärzte anderer Fachgebiete als medizinisch-chemische Labordiagnostik bzw. Mikrobiologie und Serologie nur solche Leistungen des Abschnittes D. verrechenbar sind, die durch ein „x“ neben dem auf sie zutreffenden Fachgebietskürzel gekennzeichnet sind. WICHTIGER TIPP von Laborleistungen über Laborgemeinschaften mehr möglich. Die Laborleistungen müssen bei den Kleinen Kas- sen in der eigenen Ordina- tion oder im Rahmen einer räumlich mit der Ordinati- on unmittelbar verbundenen Apparategemeinschaft er- bracht werden. Werden die Laborleistungen nicht selbst erbracht, muss zu einer Fach- ärztin bzw. einem Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik zugewiesen werden. Eine Auswertung in Laborgemeinschaften ist nicht mehr möglich. Umschichtung der Laborverluste Es wurde im Jahr 2015 bereits penibel darauf geachtet, dass diese Verluste ausgeglichen werden. Für die klinischen Fächer erfolgte der Ausgleich zur Gänze tarifwirksam über die Grundleistungen und die Hausbesuchsleistungen. Die Kleinen Kassen haben im Rah- men der Verhandlungen mit der Bundeskurie im Jahr 2015 und bereits die Jahre davor massiv Druck darauf ausge- übt, dass einerseits die Tarife abgesenkt und andererseits die Leistungserbringung über Laborgemeinschaften beseitigt wird. Tarifabschlüsse waren nur unter dieser Vorausset- zung möglich. Das Labor bei den stei- rischen § 2-Kassen werden wir in der nächsten Ausga- be von AERZTE Steiermark ausf ührlich beleuchten. Bei Fragen senden Sie ein E-Mail an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at Foto: Health&Medicine
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