AERZTE Steiermark | Oktober 2019

WIRTSCHAFT & ERFOLG ÆRZTE Steiermark  || 10|2019 39 Im Gegensatz zur staatlichen Pension ist das Regelpen- sionsalter für Männer und Frauen gleich, nämlich das vollendete 65. Lebensjahr. Folgende Zusammenfas- sung soll Ihnen einen kurzen Überblick über die Voraus- setzungen und das Procedere geben: Erreichen der Altersgrenze: y Regelpensionsalter ist für Männer und Frauen das vollendete 65. Lebensjahr. y Möglichkeit einer vorzei- tigen Altersversorgung ab dem vollendeten 60. Le- bensjahr (mit lebenslangen Abschlägen) Voraussetzungen: y Zurücklegung aller Kassenverträge (inkl. des Vertrages für die Gesundenuntersuchung) Bitte beachten Sie die Kündigungsfrist von min- destens einem Quartal! y Beendigung aller Dienst- verhältnisse y Bei Gruppenpraxen mit Kassenverträgen: Nach- weis des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. Gesell- schafterwechsels y Begleichung sämtlicher zum Stichtag bestehenden offenen Beiträge Möglichkeiten nach Pensionsantritt: y Weiterführung der ärztlichen Tätigkeit als Wahlarzt y Weiterführung der ärztlichen Tätigkeit als Wohnsitzarzt y Beendigung der ärztlichen Tätigkeit samt Streichung aus der Ärzteliste y Eintragung als außeror- dentliches Mitglied y WICHTIG: Es darf kein ärztliches Dienstverhältnis bestehen und auch nicht zukünftig eingegangen werden, da dies ansonsten zum Aussetzen der Pensi- on vom Wohlfahrtsfonds führen würde. Wie und wann komme ich zu meiner Pension vom Wohlfahrtsfonds und vom Staat (SVA oder ASVG bzw. Beamtenpension): y Beide Pensionen müssen separat beantragt werden. y Die Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds muss im Vorhinein beantragt wer- den. y Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds – Ausfüllen eines vorge- fertigten Formulars, dieses kann auf der Homepage heruntergeladen oder direkt beim Wohlfahrts- fonds angefordert werden. y Zusätzlich zum Antrag an den Wohlfahrtsfonds müssen folgende Beilagen übermittelt werden: y Antrag auf bargeldlose Fragen zur Altersversorgung vom Wohlfahrtsfonds Die Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds bildet das zweite Pensionsstandbein neben der staatlichen Pension (SVA oder ASVG bzw. Beamtenpension). Pensionszahlung (Stan- dardformular von der Bank) y Bestätigung über die Beendigung des Dienst- verhältnisses y Bestätigungen über die Beendigung sämtlicher Kassenverträge Wann wird meine Pension ausbezahlt? y Bei Erfüllen der Voraus- setzungen und Vorlage aller notwendigen Unterla- gen. y Die erste Pension wird im Nachhinein ausbezahlt. y Alle weiteren Pensionen werden im Vorhinein aus- bezahlt. y Das heißt, dass mit der ersten Pensionsauszahlung 2 Pensionen überwiesen werden. y Die Pension wird 14 Mal jährlich ausbezahlt, wobei die Sonderzahlungen je- weils gemeinsam mit der Pensionszahlung Juni und November erfolgen. y Mit der ersten Pensions- abrechnung wird auch der individuelle Pensionsbe- scheid erstellt. Für Fragen zur Pension steht Ihnen das Team des Wohl- fahrtsfonds gerne zur Ver- fügung: Tel.: (0316) 8044-64 Fax: (0316) 8044-136 E-Mail: wff@aekstmk.or.at Foto: Fotolia

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