AERZTE Steiermark | Oktober 2019
50 ÆRZTE Steiermark || 10|2019 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN & ÄRZTE Ab 1. Jänner 2020 wird es voraussichtlich die „Österreichische Gesundheitskasse“ (ÖGK) statt der Gebietskrankenkassen geben. Gleichzeit fusionieren die SVA und die SVB zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) und die BVA mit der VAEB zur Versicherungsanstalt für den öffentlichen Dienst und Schienenverkehrsunternehmen (BVAEB). Wir haben uns bemüht, alle Fragen, die sich daraus für die tägliche Praxis erge- ben, zu finden und – soweit möglich – auch zu beantworten. Aber obwohl der Zeitpunkt der Änderung immer näher rückt, ist noch manches offen. Kassenreform in der Praxis ÖGK statt GKK: Das Kernstück der Kassenreform ist die Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen zu einer „Österreichischen Gesundheitskasse“. Leistungskatalog: Bis wann aber alle GKK-Leistungen (vom Burgenland bis Vorarlberg) für alle „ÖGK“-Versicherten (die dann ehemaligen GKK-Versicherten) zur Verfügung stehen, ist noch nicht klar. Die Österreichische Ärztekammer will diesen gemeinsamen Leistungskatalog, der in Zusammenar- beit mit allen Fachgruppen erstellt wird, vorlegen. Erst dann werden aber die Gremien der ÖGK den Leistungskatalog bewerten. Offen ist auch noch das Verhalten der Politik. Gegen eine „Harmonsierung“ hat sich aber niemand ausge- sprochen. Bis auf Widerruf gilt aber jedenfalls der Leistungs- katalog der steirischen GKK. Tarife: Ob es jemals „Österreich-Tarife“ geben wird, sei dahingestellt. Was es nicht geben wird, ist eine Verschlech- terung gegenüber dem Ist-Stand. Ziel ist es aber, die jeweils besten Tarife zum Maßstab zu nehmen. Dass die regionale Kaufkraft (und damit die bisherigen GKK) aber eine Rolle spielen werden, ist wahrscheinlich. SVA + SVB = SVS: Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) wachsen zur Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) zusammen. Die wenigen ÄrztInnen, die bisher „nur“ einen SVA- oder SVB-Vertrag hatten, können dann sofort alle SVS-Versicher- ten behandeln. Alle vertraglichen Regelungen, die zwischen ÄrztInnen und einer der beiden Versicherungen SVA und SVB bestanden, (z. B. Schulungs- und Impfprogramme) werden von der SVS für alle Versicherten übernommen. Die Verrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt für alle SVS-Versicherten (wie bisher nur bei der SVA) monatlich. Die quartalsweise Verrechnung wie bisher bei der SVB, gibt es nicht mehr. Für die Anpassung der Tarife gibt es einen Vier-Jahres-Plan. Das heißt die Punktewerte werden sukzessive über vier Jahre erhöht. BVA + VAEB = BVAEB: Hier sind die Fusionsgespräche noch im Gange. Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Die Leistungs- und Honorarkataloge der beiden Versicherungen sind schon jetzt sehr ähnlich. Anstellung „Arzt beim Arzt“ Alles geklärt ist für Ärztinnen und Ärzte in der Lehrpraxis. Ganz unabhängig von Kassenfusionen. Schwieriger ist das Thema von Ärztinnen und Ärzten mit ius practicandi: Hier wurden im Sommer die Eckpfeiler verkün- det (angestellt werden können nur Ärztinnen und Ärzte des gleichen Fachs wie die Praxisinhaberin/der Praxisinhaber; in einer Einzelpraxis werden maximal 2 Arbeitskräfte mit einer gemeinsamen maximalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden angestellt werden dürfen, in einer Gruppenpraxis maximal 4 Arbeitskräfte mit einer gemeinsamen maximalen Wochenarbeitszeit von 80 Stunden). Aber: Die genauen Regelungen und Beschränkungen (es soll sich die Zahl der Kassenärztinnen und -ärzte ja nicht schlagartig verdoppeln können) müssen erst auf Landes ebene geklärt werden. Die Verhandlungen laufen.
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