AERZTE Steiermark | Oktober 2019

58 ÆRZTE Steiermark  || 10|2019 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 9 Labor bei §2-Kassen In der letzten Ausgabe haben wir Sie über die Neuerungen im Laborbereich bei den Son- derversicherungsträgern in- formiert. Diesmal behandeln wir die Laborverrechnung bei den §2-Krankenversiche- rungsträgern. Laborgemeinschaften: Bei den steirischen §2-Kassen ist auch weiterhin die Erbrin- gung von Laborleistungen über Laborgemeinschaften (Apparategemeinschaft ge- mäß § 52 Ärztegesetz) mög- lich. Die Details dazu finden Sie in der §2-Kassen-Hono- rarordnung im Abschnitt V/A Punkt 1.6. Es stehen 3 „Laborkataloge“ zur Verfügung: 1. Ärzte für Allgemeinmedi- zin und allgemeine Fach- ärzte (Pos. 020 bis 091) 1.1. Für alle verrechen- baren Laborleistungen (ohne gesonderte Kenn- zeichnung) 1.2. Erweiterte Laborleis­ tungen für Allgemeinme- diziner und Kinderärzte (mit x gekennzeichnet) 2. Laborkatalog für Fachärzte für Innere Medizin (Pos. 600 bis 687) 3. Laborkatalog für Fach- ärzte für medizinisch- chemische Labormedizin (Pos. 700 bis 892) ad 1 ÄrztInnen für Allgemein- medizin und FachärztInnen (Pos. 020 bis 091) Die Verrechnung der im Tarifverzeichnis Abschnitt V/A enthaltenen Laborun- tersuchungen (Pos. 020 bis 091 steht grundsätzlich allen Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten zu. Davon ausgenommen sind die mit einem „x“ gekennzeichneten Positionen.) Eine Verrechnung dieser Po- sitionen ist nur über An- meldung im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Krankenversicherungsträger für Allgemeinmediziner und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde möglich. Das entsprechende Form- blatt kann über die Website der Ärztekammer für Steier- mark heruntergeladen werden (www.aekstmk.or.at/494 ). Voraussetzungen für die Ver- rechnung dieser erweiterten Laboruntersuchungen sind: a) der Arzt/die Ärztin muss mit den notwendigen Ap- paraturen ausgestattet sein. b) Falls der Arzt/die Ärztin die Untersuchung nicht selbst durchführt, muss sie durch eine ausgebildete Laborkraft durchgeführt werden. Bei den steirischen §2-Kassen ist auch weiterhin die Erbrin­ gung von Laborleistungen über Laborgemeinschaften (Appa­ rategemeinschaft gemäß § 52 Ärztegesetz) möglich. Die Details dazu finden Sie in der §2-Kassen- Honorarordnung im Abschnitt V/A Punkt 1.6. WICHTIGER TIPP Honorierung / Allgemeinmedizin Die Honorierung der Labor- untersuchungen von Ärzten für Allgemeinmedizin erfolgt nach Punkten. Die Berech- nung des Laborhonorars für den einzelnen Arzt für All- gemeinmedizin erfolgt in der Weise, dass pro Behandlungs- fall im Quartal 10 Punkte mit einem Punktewert von € 0,1643, 10 Punkte mit einem Punktewert von € 0,0821 und jeder weitere Punkt mit einem Punktewert von € 0,0455 be- rechnet werden. Die Summe aller mit € 0,1643 bzw. € 0,0821 honorierbaren Punkte ergibt sich aus der Multiplika- tion der Anzahl der Behand- lungsfälle mit jeweils 10. Honorierung allgemeine Fachärztnnen Zur Honorierung der Labor­ untersuchungen von allge- meinen Fachärzten sind die im Tarifverzeichnis enthal- tenen Punktezahlen mit € 0,1874 zu multiplizieren. Die Abrechnung erfolgt im Rah- men der abgestuften Hono- rierung der Sonderleistungen (siehe Honorarordnung Teil A, Pkt. IX). ad 2 FachärztInnen für Innere Medizin Für Fachärzte für Innere Me- dizin besteht ein separater La- borkatalog (Positionen 600 bis 687). Laboruntersuchungen können nur verrechnet wer- den, wenn eine entsprechende Laborausstattung besteht. Honorierung Innere Medizin Die Berechnung des Labor- honorars für den einzelnen Arzt erfolgt in der Weise, dass für jeden Behandlungs-

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