AERZTE Steiermark | November 2019
58 Ærzte Steiermark || 11|2019 niedergelassene Ärztinnen und ärzte Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 10 Die Vorsorge untersuchung Zur Durchführung der Vor- sorgeuntersuchung sind fol- gende ÄrztInnen berechtigt: y ÄrztInnen für Allgemeinmedizin y FachärztInnen für Innere Medizin y FachärztInnen für Lungenheilkunde y FachärztInnen für Gynäkologie Die Invertragnahme für alle Versicherungsträger ist mit- tels Formularvordruck über die Ärztekammer möglich. Eine Vorsorgeuntersuchung kann bei Personen mit Wohn- sitz in Österreich ab dem 18. Lebensjahr, die in den letzten zwölf Kalendermonaten kei- ne Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, durchgeführt werden. Ort und Zeit Die Vorsorgeuntersuchung ist in der Ordination vorzu nehmen, wobei Termine ver- einbart werden sollen, die grundsätzlich außerhalb der Ordinationszeiten liegen. Anspruchsberechtigung und Nachweis Die Inanspruchnahme erfolgt mit der eCard direkt bei der/ dem Vertragsärztin/-arzt bzw. der/dem Wahlärztin/-arzt mit eCard-Ausstattung. Bei WahlärztInnen ohne eCard- Ausstattung müssen die Pati- entInnen einen VU-Kranken- kassenscheck von der STGKK mitbringen, um den Anspruch nachzuweisen. Nicht versi- cherte Personen erhalten über Antrag einen Krankenkassen- scheck ausschließlich für die Vorsorgeuntersuchung von der STGKK ausgestellt. Umfang der Vorsorgeuntersuchung Das allgemeine Untersu- chungsprogramm kann von allen Vorsorgeuntersuchungs- ärztInnen – außer Gynäkolo- gInnen – durchgeführt wer- den. Es sind 7 Laborunter- suchungen durchzuführen, wobei die Weitergabe an ein Labor möglich ist. Alle Informationen zum Brustkrebsfrüherkennungs- programm erhalten Sie unter www.frueh-erkennen.at . Die Mammographie kann nur von FachärztInnen für Radio logie durchgeführt werden. TIPP: Für VertragsärztInnen für Allgemeinmedizin und Ver- tragsfachärztInnen für Frau- enheilkunde und Geburtshilfe besteht die Verrechnungsmög- lichkeit der neuen Leistung Pos. 149 „Information und individuelle Beratung im Rah- men des BKFP“. Verrechnet werden kann die Leistung bei Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum voll- endeten 69. Lebensjahr einmal Für VertragsärztInnen für Allgemein medizin und VertragsfachärztInnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe besteht die Verrechnungsmöglichkeit der neuen Leistung Pos. 149 „Infor mation und individuelle Beratung im Rahmen des BKFP“. Verrechnet wer den kann die Leistung bei Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum vollendeten 69. Lebensjahr ein mal innerhalb von 24 Monaten. Bei den Sonderversicherungsträgern ist diese Leistung mit dem Kürzel BKFMI abrechenbar. wichtiger tipp innerhalb von 24 Monaten. Bei den Sonderversicherungsträ- gern ist diese Leistung mit dem Kürzel BKFMI abrechenbar. Die gynäkologische Vorsorge- untersuchung kann nur von ÄrztInnen für Allgemeinme- dizin und FachärztInnen für Gynäkologie mit Vorsorgeun- tersuchungsvertrag durchge- führt werden. Das ausführliche Abschluss- gespräch mit der Patientin/ dem Patienten soll grund- sätzlich 15 Minuten dauern und in drei Schwerpunkte gegliedert sein: Information, Aufklärung, Beratung. Formulare Die nötigen Formulare erhalten Sie bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Josef- Pongratz-Platz 1, 8010 Graz: y Anamnesebogen (nur AM, INT, LUN) y Alkoholfragebogen (nur AM, INT, LUN) y Befundblatt (nur AM, INT, LUN) y Dokumentationsbogen PAP-Abstrich (nur AM, GYN) y Befundblatt Gyn. VU („alt“) Honorierung für Stmk. Gebietskrankenkasse 970 Allgemeines Unter s u c h u n g s p r o g r a m m : € 88,00 inkl. Laborblock Diese Position beinhaltet das Untersuchungsprog ramm
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