AERZTE Steiermark | November 2019

58 Ærzte Steiermark  || 11|2019 niedergelassene Ärztinnen und ärzte Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 10 Die Vorsorge­ untersuchung Zur Durchführung der Vor- sorgeuntersuchung sind fol- gende ÄrztInnen berechtigt: y ÄrztInnen für Allgemeinmedizin y FachärztInnen für Innere Medizin y FachärztInnen für Lungenheilkunde y FachärztInnen für Gynäkologie Die Invertragnahme für alle Versicherungsträger ist mit- tels Formularvordruck über die Ärztekammer möglich. Eine Vorsorgeuntersuchung kann bei Personen mit Wohn- sitz in Österreich ab dem 18. Lebensjahr, die in den letzten zwölf Kalendermonaten kei- ne Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, durchgeführt werden. Ort und Zeit Die Vorsorgeuntersuchung ist in der Ordination vorzu­ nehmen, wobei Termine ver- einbart werden sollen, die grundsätzlich außerhalb der Ordinationszeiten liegen. Anspruchsberechtigung und Nachweis Die Inanspruchnahme erfolgt mit der eCard direkt bei der/ dem Vertragsärztin/-arzt bzw. der/dem Wahlärztin/-arzt mit eCard-Ausstattung. Bei WahlärztInnen ohne eCard- Ausstattung müssen die Pati- entInnen einen VU-Kranken- kassenscheck von der STGKK mitbringen, um den Anspruch nachzuweisen. Nicht versi- cherte Personen erhalten über Antrag einen Krankenkassen- scheck ausschließlich für die Vorsorgeuntersuchung von der STGKK ausgestellt. Umfang der Vorsorgeuntersuchung Das allgemeine Untersu- chungsprogramm kann von allen Vorsorgeuntersuchungs- ärztInnen – außer Gynäkolo- gInnen – durchgeführt wer- den. Es sind 7 Laborunter- suchungen durchzuführen, wobei die Weitergabe an ein Labor möglich ist. Alle Informationen zum Brustkrebsfrüherkennungs- programm erhalten Sie unter www.frueh-erkennen.at . Die Mammographie kann nur von FachärztInnen für Radio­ logie durchgeführt werden. TIPP: Für VertragsärztInnen für Allgemeinmedizin und Ver- tragsfachärztInnen für Frau- enheilkunde und Geburtshilfe besteht die Verrechnungsmög- lichkeit der neuen Leistung Pos. 149 „Information und individuelle Beratung im Rah- men des BKFP“. Verrechnet werden kann die Leistung bei Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum voll- endeten 69. Lebensjahr einmal Für VertragsärztInnen für Allgemein­ medizin und VertragsfachärztInnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe besteht die Verrechnungsmöglichkeit der neuen Leistung Pos. 149 „Infor­ mation und individuelle Beratung im Rahmen des BKFP“. Verrechnet wer­ den kann die Leistung bei Frauen ab dem vollendeten 45. Lebensjahr bis zum vollendeten 69. Lebensjahr ein­ mal innerhalb von 24 Monaten. Bei den Sonderversicherungsträgern ist diese Leistung mit dem Kürzel BKFMI abrechenbar. wichtiger tipp innerhalb von 24 Monaten. Bei den Sonderversicherungsträ- gern ist diese Leistung mit dem Kürzel BKFMI abrechenbar. Die gynäkologische Vorsorge- untersuchung kann nur von ÄrztInnen für Allgemeinme- dizin und FachärztInnen für Gynäkologie mit Vorsorgeun- tersuchungsvertrag durchge- führt werden. Das ausführliche Abschluss- gespräch mit der Patientin/ dem Patienten soll grund- sätzlich 15 Minuten dauern und in drei Schwerpunkte gegliedert sein: Information, Aufklärung, Beratung. Formulare Die nötigen Formulare erhalten Sie bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Josef- Pongratz-Platz 1, 8010 Graz: y Anamnesebogen (nur AM, INT, LUN) y Alkoholfragebogen (nur AM, INT, LUN) y Befundblatt (nur AM, INT, LUN) y Dokumentationsbogen PAP-Abstrich (nur AM, GYN) y Befundblatt Gyn. VU („alt“) Honorierung für Stmk. Gebietskrankenkasse 970 Allgemeines Unter­ s u c h u n g s p r o g r a m m : € 88,00 inkl. Laborblock Diese Position beinhaltet das Untersuchungsprog ramm

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