AERZTE Steiermark | November 2019
Ærzte Steiermark || 11|2019 59 niedergelassene Ärztinnen und ärzte Fotos: Schiffer, Stelzl Am Tag der Verrechnung der Vor sorgeuntersuchung sind kurative Leistungen nur mit entsprechender Begründung verrechenbar. Das Aus stellen eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines mit entspre chender Verdachtsdiagnose gilt z. B. als Begründung. wichtiger tipp nach den Vorgaben des Be- fundblattes sowie die Labor untersuchungen Blutzucker quantitativ, Gesamtcholeste- rin, HDL Cholesterin, Gam- ma GT, Triglyceride, rotes Blutbild und Harn quantitativ. Die Laborparameter können Sie selbst bzw. über eine La- borgemeinschaft erbringen. Die neue Laborregelung gilt lediglich bei den Sonderversi- cherungsträgern im kurativen Bereich. Die Pos. 970 ist nur verrechenbar, wenn sämtliche dieser Laboruntersuchungen von jener VU-Ärztin bzw. je- nem VU-Arzt erbracht wer- den, die bzw. der auch die allgemeine Untersuchung durchführt. Ansonsten gibt es folgende Positionen: siehe Tab. 1. Die Tarife für die Mam- mographie und für den PAP- Abstrich sind in der jeweiligen Honorarordnung geregelt. Abrechnung: DieHonorarabrechnung kann erst nach dem Abschlussge- spräch erfolgen. Sollte die Petientin/der Patient dem Termin für das Abschlussge- spräch nicht nachkommen, erfolgt die Abrechnung jeden- falls am Ende des Quartals. Bei den §2-Krankenkassen ist der Abrechnungszeitraum das Quartal, bei der Sozialversi- cherungsanstalt der gewerb- lichen Wirtschaft (SVA), der Versicherungsanstalt öffent- lich Bediensteter (BVA), der Versicherungsanstalt der Ös- terreichischen Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und bei der KFA-Graz ist der Abrech- nungszeitraum das Monat. Die Abrechnung hat jedenfalls elektronisch zu erfolgen. Dies kann entweder mittels eigener Ordinations-Software oder über einen Dienstleister erfol- gen. Sollte die Übermittlung des Befundblatts per Papier erfolgen, werden € 3,-- von den Kassen vom Honorar ab- gezogen. Kein Abzug erfolgt bei Ärzten ohne E-Card-In- frastruktur. Schulung Vor s or geunt e r suchung s - ärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, an einer Schu- lung teilzunehmen, die vor Abschluss des VU-Einzel- vertrages absolviert werden muss. Die Schulung kann auch in Form von E-Learning über die Homepage www. arztakademie.at absolviert werden. TIPP: Am Tag der Verrechnung der Vorsorgeuntersuchung sind kurative Leistungen nur mit entsprechender Begründung verrechenbar. Das Ausstel- len eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines mit entsprechender Verdachtsdia gnose gilt z. B. als Begrün- dung. Alle Informationen zur Vor- sorgeuntersuchung gibt es unter folgendem Link: www.aekstmk.or.at/301 R ückfragen bitte an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at Tab. 1 Verrechnung bei den steirischen §2-Kassen: Pos. Leistungsbeschreibung Tarif 971 Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer € 76,10 972 Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer € 75,36 978 Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen € 74,73 979 Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen € 73,07 973 Gyn. Vorsorgeuntersuchung € 14,69 974 VU-PAP-Abstrich (015, Abstrich) € 22,91 976 VU-PAP-Abstrich (nur Abstrich) € 3,51 731 Mammographie pro Seite € 41,20 Verrechnung bei den Kleinen Kassen Pos. Leistungsbeschreibung Tarif VU Allgemeines Untersuchungsprogramm mit Labor € 88,00 VUOL Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Labor € 73,00 VB Laborblock € 15,00 VG Bestehendes Gyn-Programm € 18,24
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