AERZTE Steiermark | November 2019

Ærzte Steiermark  || 11|2019 59 niedergelassene Ärztinnen und ärzte Fotos: Schiffer, Stelzl Am Tag der Verrechnung der Vor­ sorgeuntersuchung sind kurative Leistungen nur mit entsprechender Begründung verrechenbar. Das Aus­ stellen eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines mit entspre­ chender Verdachtsdiagnose gilt z. B. als Begründung. wichtiger tipp nach den Vorgaben des Be- fundblattes sowie die Labor­ untersuchungen Blutzucker quantitativ, Gesamtcholeste- rin, HDL Cholesterin, Gam- ma GT, Triglyceride, rotes Blutbild und Harn quantitativ. Die Laborparameter können Sie selbst bzw. über eine La- borgemeinschaft erbringen. Die neue Laborregelung gilt lediglich bei den Sonderversi- cherungsträgern im kurativen Bereich. Die Pos. 970 ist nur verrechenbar, wenn sämtliche dieser Laboruntersuchungen von jener VU-Ärztin bzw. je- nem VU-Arzt erbracht wer- den, die bzw. der auch die allgemeine Untersuchung durchführt. Ansonsten gibt es folgende Positionen: siehe Tab. 1. Die Tarife für die Mam- mographie und für den PAP- Abstrich sind in der jeweiligen Honorarordnung geregelt. Abrechnung: DieHonorarabrechnung kann erst nach dem Abschlussge- spräch erfolgen. Sollte die Petientin/der Patient dem Termin für das Abschlussge- spräch nicht nachkommen, erfolgt die Abrechnung jeden- falls am Ende des Quartals. Bei den §2-Krankenkassen ist der Abrechnungszeitraum das Quartal, bei der Sozialversi- cherungsanstalt der gewerb- lichen Wirtschaft (SVA), der Versicherungsanstalt öffent- lich Bediensteter (BVA), der Versicherungsanstalt der Ös- terreichischen Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und bei der KFA-Graz ist der Abrech- nungszeitraum das Monat. Die Abrechnung hat jedenfalls elektronisch zu erfolgen. Dies kann entweder mittels eigener Ordinations-Software oder über einen Dienstleister erfol- gen. Sollte die Übermittlung des Befundblatts per Papier erfolgen, werden € 3,-- von den Kassen vom Honorar ab- gezogen. Kein Abzug erfolgt bei Ärzten ohne E-Card-In- frastruktur. Schulung Vor s or geunt e r suchung s - ärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, an einer Schu- lung teilzunehmen, die vor Abschluss des VU-Einzel- vertrages absolviert werden muss. Die Schulung kann auch in Form von E-Learning über die Homepage www. arztakademie.at absolviert werden. TIPP: Am Tag der Verrechnung der Vorsorgeuntersuchung sind kurative Leistungen nur mit entsprechender Begründung verrechenbar. Das Ausstel- len eines Rezeptes oder eines Überweisungsscheines mit entsprechender Verdachtsdia­ gnose gilt z. B. als Begrün- dung. Alle Informationen zur Vor- sorgeuntersuchung gibt es unter folgendem Link: www.aekstmk.or.at/301 R ückfragen bitte an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at Tab. 1 Verrechnung bei den steirischen §2-Kassen: Pos. Leistungsbeschreibung Tarif 971 Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer € 76,10 972 Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer € 75,36 978 Allgemeines Untersuchungsprogramm inkl. Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen € 74,73 979 Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Blutzucker ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen € 73,07 973 Gyn. Vorsorgeuntersuchung € 14,69 974 VU-PAP-Abstrich (015, Abstrich) € 22,91 976 VU-PAP-Abstrich (nur Abstrich) € 3,51 731 Mammographie pro Seite € 41,20 Verrechnung bei den Kleinen Kassen Pos. Leistungsbeschreibung Tarif VU Allgemeines Untersuchungsprogramm mit Labor € 88,00 VUOL Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Labor € 73,00 VB Laborblock € 15,00 VG Bestehendes Gyn-Programm € 18,24

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