AERZTE Steiermark | Dezember 2019

ÆRZTE Steiermark  || 12|2019 25 VERSICHERUNG Fotos: Mansi, Shutterstock ist – ohne Limit nach oben – selbst zu bezahlen.“ Wenn also etwa bei Gericht auf Grundlage einer als falsch qualifizierten Sachverständi- genaussage ein Schadenersatz von 850.000 Euro zugespro- chen wird, muss die oder der Sachverständige 450.000 Euro aus eigener Tasche bezahlen, wenn sie oder er nur auf die verpflichtende Mindestsumme von 400.000 Euro versichert ist. Deckungssumme von 400.000 Euro. Hier warnt der Versi- cherungsexperte Christoph Breisach (Bogen & Partner) vor einer möglichen Unter- deckung: „Während die per- sönliche Haftung nach ös- terreichischer Rechtsordnung nicht limitiert ist, begrenzt die Versicherungssumme sehr wohl jenen Betrag, bis zu dem der Haftpflichtversicherer von Schäden freihält. Alles ober- halb der Versicherungssumme Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte bis zu einer Höhe von 2 Millionen Euro. Etwas anders ist die Lage für jene Ärztinnen und Ärzte, die – speziell ausgebildet und geprüft – als Gerichtssach- verständige tätig sind. Für diese gilt die Standard-Haft- pflichtversicherung nicht. Sie brauchen als Voraussetzung für die Eintragung in die gerichtliche Sachverständi- genliste eine eigene Haft- pflichtversicherung mit der vergleichsweise bescheidenen Klaus Kranner, MBA. Leiter Kompetenz-Center für Ärzte und Freie Berufe Individuelle Lösungen für Ärzte? Bei uns sind Sie genau richtig. Kompetenz-Center für Ärzte und Freie Berufe der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG Radetzkystraße 15-17,1. Stock, 8010 Graz, aerzte.freieberufe@landes.hypobank.at , www.hypobank.at „Die Höhe des Sachverständi­ genhonorars ist dabei völlig irrelevant dafür, welche Haf- tungssummen abzusichern sind. Relevant für eine mögliche Haftung ist ausschließlich die Schadenshöhe, die jemandem aus dem Gutachten (behaup- teterweise) entstehen kann“, warnt Breisach. Und empfiehlt daher, die Versicherungssum- me (abhängig von der Art der Sachverständigentätigkeit) kri- tisch zu prüfen und eventuell zu erhöhen. Zumindest auf die 2 Millionen, aber es kann auch eine höhere Summe sinnvoll sein. „Relevant für eine mögliche Haftung ist ausschließlich die Schadenshöhe, die jemandem aus dem Gutachten (behaupteterweise) entstehen kann.“ Christoph Breisach

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