AERZTE Steiermark | Dezember 2019

ÆRZTE Steiermark  || 12|2019 31 Neu: Angriff auf Ärzte strafbar DIETER MÜLLER Das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde Ende Oktober im Bun- desgesetzblatt verlautbart (BGBl. I 105/2019). Der Ge- setzgeber hat damit Emp- fehlungen der Task Force Strafrecht aufgegriffen, die von der früheren Regierung eingesetzt wurde. Es erfolgt eine Strafverschärfung bei Gewalt- und Sexualdelikten. So wird künftig eine höhere Strafuntergrenze gelten, wenn besondere Gewalt ausgeübt wird oder eine Waffe im Spiel ist. Die Mindeststrafe für Ver- gewaltigung wird von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht und eine gänzlich bedingte Strafe ausgeschlossen. Die Strafuntergrenze bei fortge- setzter Gewaltausübung ge- gen Unmündige und Wehr- lose wird auf ein Jahr angeho- ben und es drohen nunmehr bis zu zehn – statt bisher bis zu fünf – Jahre Haft. Neu: Schutz für Gesundheitsbereich Erfreulich ist, dass im Zuge dieses Gesetzeskonvoluts auch ein neuer Straftatbestand bezüglich tätlicher Angriffe auf im Gesundheits- und Sozialbereich tätige Personen (§ 91a StGB) geschaffen wurde. Für die Verwirklichung dieser Schutzbestimmung hat sich die Ärztekammer vehement eingesetzt. Wer künftighin eine Person, die in einem ge- setzlich geregelten Gesund- heitsberuf tätig ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu sechs Mona- drücklichen Willen des voll- jährigen handlungs- oder ent- scheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für ihn oder für eine andere Per- son besteht und die klinisch- forensischen Spuren ärztlich gesichert sind. Ausdrücklich geschützt wird das für die berufliche Tätigkeit notwen- dige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Anzeigepf licht besteht daher auch dann nicht, wenn die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, de- ren Wirksamkeit eines per- sönlichen Vertrauensverhält- nisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person gegeben ist. Besteht der Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder ten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Verschärft wurde auch die Strafbestimmung bei Körper- verletzungen gegen Personen im Gesundheitsbereich. Wer künftig eine Körperverletzung an einer Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesund- heitsberuf tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah- ren (also jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe) zu bestrafen. Melde- und Anzeigepflicht Vereinheitlicht wird die Mel- de- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheits- berufen wie ÄrztInnen, Pfle- gepersonal, PsychologInnen und PsychotherapeutInnen bei schwerwiegenden Gewalt- delikten. Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies eine Ver- änderung im § 54 ÄrzteG. Hinkünftig ist neben Tod oder schwerer Körperverlet- zung seitens der Ärztinnen und Ärzte auch der Verdacht auf eine Vergewaltigung mel- depf lichtig. Eine Anzeige- pflicht besteht künftig nicht, wenn die Anzeige dem aus- sexuell missbraucht werden oder worden sind, so kann die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen ei- nen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugend- hilfeträger und gegebenen- falls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Erleichtert wird auch der Informationsaustausch von Ärzten und Ärztinnen unter- einander. Es besteht hinkünf- tig keine ärztliche Verschwie- genheitspflicht, wenn die Of- fenbarung des Geheimnisses gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten und Krankenan- stalten zur Aufklärung eines Verdachts einer gerichtlich straf baren Handlung gem. Abs. 4 Z 2 (Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen oder sexueller Missbrauch) und zum Wohl der Kinder oder Jugendlichen erforderlich ist. Zusammenfassend handelt es sich also aus der Sicht der Ärzteschaft um durchaus sinnvolle und erforderliche Änderungen im Sinne eines besseren Gewaltschutzes. Dr. Dieter Müller leitet den Bereich Recht und Beschwer- demanagement der Ärzte- kammer Steiermark. RECHT Das Gewaltschutzgesetz soll besseren Schutz für Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens sowie eine Vereinheitlichung der Melde- und Anzeigepflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen bringen. Foto: Shutterstock „Wer eine Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

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