AERZTE Steiermark | Dezember 2019

WIRTSCHAFT & ERFOLG ÆRZTE Steiermark  || 12|2019 37 Im Falle des Ablebens einer/ eines Kammerangehörigen steht den Hinterbliebenen auch ein einmaliges „Sterbe- geld“ zu, die sogenannte Be- stattungsbeihilfe und Hinter- bliebenenunterstützung (kurz BHU). Wieviel wird ausbezahlt? Es wird unterschieden, ob die/ der Kammerangehörige noch aktiv berufstätig war oder bereits eine Alters- oder In- validitätspension bezogen hat: y Bei Ableben während des aktiven Berufslebens werden EUR 31.000 ausbe- zahlt, wobei sich diese aus EUR 6.000 Bestattungs- beihilfe und EUR 25.000 Hinterbliebenenunterstüt- zung zusammensetzt. y Wenn die/der Kammer­ angehörige bereits eine Alters- oder Invaliditäts- pension bezogen hat, wird die Bestattungsbeihilfe in Höhe von EUR 6.000 auf jeden Fall ausbezahlt. Die Höhe der Hinterbliebe- nenunterstützung ist einer- seits davon abhängig, wie viele Jahre der volle Beitrag geleistet worden ist und an- dererseits, ob während des Bezugs der Alters- oder In- validitätspension weiterhin Beiträge zur BHU geleistet wurden. Ein Anspruch da- rauf besteht auch nur dann, wenn mind. 10 Jahre lang im aktiven Berufsleben der volle Beitrag geleistet wurde. Die Höhe der Hinterbliebe- nenunterstützung schwankt – abhängig von den vollen Beitragsjahren – zwischen EUR 10.000 und EUR 25.000. Im Maximalfall wird ein Be- trag von insg. EUR 31.000 (EUR 6.000 Bestattungsbei- hilfe und EUR 25.000 Hin- terbliebenenunterstützung) ausbezahlt. Wer ist bezugsberechtigt? Auf die Auszahlung der BHU haben nacheinander ex lege Anspruch: y die Witwe/der Witwer bzw. der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn, y die Waisen, y sonstige gesetzliche Erben. Die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die BHU. Man kann sie bzw. ihn oder auch dritte Personen als Empfänger für den Erhalt der BHU bestimmen. Dazu ist die sogenannte BHU-Ver- fügung (diese kann auf der Homepage der Ärztekam- mer heruntergeladen werden) auszufüllen und gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterfertigen und anschlie- ßend beim Wohlfahrtsfonds zu hinterlegen. Das Team des Wohlfahrts- fonds steht für weitere Fragen gerne zur Verfügung (0316- 8044 - 64 bis 67 bzw. wff@ aekstmk.or.at ). Teil 2: Unterstützung durch Sterbegeld Foto: Shutterstock Angehörige? Abgesichert!

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