AERZTE Steiermark | Dezember 2019

54 ÆRZTE Steiermark  || 12|2019 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 11 24-Stunden Blutdruck- Monitoring Pos. 519 24-Stunden Blut- druckmonitoring (verrechen- bar nur für FachärztInnen für Innere Medizin in 7 % der Behandlungsfälle pro Quartal und für ÄrztInnen für Allge- meinmedizin in 1 % der Be- handlungsfälle pro Quartal) Tarif: € 36,08 Der Punkt 2.24. der Erläute- rungen sieht folgende Indika- tionen für die Verrechenbar- keit vor: a) Nicht klärbarer Hyperto- nieverdacht - bei unzureichender Klä- rung eines Hypertoniever- dachtes durch die Kom- bination von Sprechstun- den- und Selbstmessung b) Nachweis ausschließlich in der Nacht auftretender Blutdruckerhöhungen bei: - sekundärer Hypertonie - Praeeklampsie - Schlafapnoe - Hypertoner Herz­ hypertrophie c) Neueinstellung und The- rapiekontrolle bei Problem- patienten unter antihyper- tensiver Therapie: - bei Patienten mit schwerem Bluthochdruck ( > 115 mm/Hg diastol.) o nach Schlaganfall, Herzinfarkt o mit Herzinsuffizienz o mit echokardiogra­ fisch festgestellter Linkshypertrophie o mit Diabetes mellitus o mit fehlender Rück- bildung von Organ- schäden * o mit Wechsel­ schichtdienst o mit Symptomen von „Überbehandlung“ (z. B. unerklärbarer Schwindel) * - zur Überprüfung von Wirkdauer und Dosis­ intervallen bei antihy- pertensiver Therapie * - bei Schwangeren mit EPH-Gestose Medizinische Erläuterungen: Untersuchungshäufigkeit: - einmal zur Diagnostik - ein- bis mehrmalige Kontrolluntersuchung(en) bei ungenügender medika- mentöser Einstellung Die Untersuchung ist zu do- kumentieren. Befund und Pos. 401 Audiometrie Tarif € 15,60 Für diese Leistung gilt keine Fachbeschränkung. Für die Verrechnung der Pos. 401 (Audiometrie) durch ÄrztInnen für Allgemeinmedizin ist das verwendete Gerät unter Vorlage einer Rechnungskopie an die Gemeinsame Ärzteverrechnungsstelle zu melden. WICHTIGER TIPP Dokumentation sind drei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist den vom Versi- cherungsträger beauftragten Personen Einsicht in die be- treffenden Unterlagen zu ge- währen, soweit dies aufgrund der dem Versicherungsträger gesetzlich übertragenen Auf- gaben erforderlich und mit den Bestimmungen des Da- tenschutzgesetzes in Einklang zu bringen ist. Anfragen bitte per E-Mail an: ngl.aerzte@aekstmk.or.at * Nur bei unzureichender Klä- rung durch die Kombination von Sprechstundenmessung und Selbstmessung. Fotos: Schiffer, Shutterstock

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