ÄK für Steiermark | Leistungsbericht 2019
13 präsident Johannes Steinhart sprach von einer „Methode, wie wir sie nur aus DDR-Zeiten kennen“. Gesetze/Novellen Angriff auf ÄrztInnen strafbar Eine vehemente Forderung der Ärzte- kammer wurde umgesetzt: Im Zuge des Gewaltschutzgesetzes 2019 wurde auch ein neuer Straftatbestand bezüglich tätlicher Angriffe auf im Gesundheits- und Sozialbereich tätige Personen (§ 91a StGB) geschaffen. Wer solche Personen tätlich angreift, „ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geld- strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestra- fen“. Bei einer Körperverletzung steigt die Freiheitsstrafe auf bis zu 2 Jahre. Vereinheitlicht wurde auch die Mel- de- und Anzeigepflicht bei schwerwie- genden Gewaltdelikten. Neben Tod oder schwerer Körperverletzung ist zukünftig auch der Verdacht auf Ver- gewaltigung meldepflichtig. Dagegen entfällt die Anzeigepflicht, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Pati- enten widersprechen würde. PatientInnenverfügungs-Gesetz Mit einer Novelle zum PatientInnen- verfügungsgesetz wurde eine Patienten- verfügung verbindlich, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, Notar, rechtskun- digen Mitarbeiter der Patientenvertre- tungen oder ggf. einen rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutz- vereins errichtet und wenn der Patient/ die Patientin über die Folgen einer ver- bindlichen Patientenverfügung und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs aufgeklärt wurde. Seit 2019 ein neuer Straftat bestand: tätlicher Angriff auf im Gesundheits- und Sozialbereich tätige Personen. Die Melde- & Anzeigepflicht bei schwerwiegenden Gewaltdelikten wurde vereinheitlicht. Das PatientInnen verfügungsgesetz wurde novelliert. Bei der Gruppe „Andere Patienten- verfügungen“ gelten diese Vorausset- zungen nicht, dennoch ist der Patien- tenwille zu ermitteln. Spätestens nach 8 Jahren (früher 5) verliert die Pati- entenverfügung ihre Gültigkeit und kann nach ärztlicher Aufklärung um 8 Jahre verlängert werden. Die Novelle zum PatientInnenverfügungsgesetz trat am 16.1. in Kraft.
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