AERZTE Steiermark | Februar 2020

34 ÆRZTE Steiermark  || 02|2020 RECHT Personelle Änderungen ... in der Ärztekammer für Steiermark. Alexandra Lebitschnig hat nach dem Ausscheiden von Michaela Hofbauer die Stel- le in der Kurie Angestellte Ärzte übernommen. Zu ih- rem neuen Aufgabengebiet gehören die Referate für Medizinische Angebotspla- nung, Notfall- undRettungs- dienste, Katastrophenmedi- zin, Sportärzte, Umweltme- dizin, Militär-, Amts- und Polizeiärzte, Arztberuf und Familie, Postpromotionelle u. arbeitslose Ärzte. Sie ist mit den Sektionsausschüs- sen für Turnusärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte betraut. Eva-Maria Pichler ist in die Kurie Niedergelassene Ärzte gewechselt – sie ist nun für Bereitschaftsdienst am Land, Distrikts- und Gemeindeärzte, Schulärzte, Suchtfragen, Arzneimittel- warnungen, Statistiken und Kennzahlen der niedergelas- senen Ärzte, ELIAS, diverse Ansuchen und Befürwor- tungen der Krankenkassen zuständig. Mit Nicole Eichberger gibt es im Bereich Recht & Be- schwerdemanagement eine neue Mitarbeiterin in der Ärztekammer. Sie über- nimmt folgende Agenden: Die Schlichtungsstelle für behauptete Behandlungs- fehler in den Privatkran- kenhäusern, die Ethik- u. Beschwerdekommission, AMBOSS, Referat für Kur- pfuscher, StKAG – Bedarfs- prüfung und die Pandemie. Alexandra Lebitschnig Eva-Maria Pichler Nicole Eichberger Fotos: Schiffer Ja, darf ich denn das? Der Patient bittet um Abänderung einer Rechnung zwecks Rückvergütung oder um Ausstellung eines Gefälligkeitsattests … Sanktionen nach sich ziehen. Schwerwiegender können je- doch die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen sein. Schaden bei Dritten möglich Denn wenn der Arzt vorsätz- lich ein falsches Gutachten ausstellt (so z. B. eine Arbeits- unfähigkeitsmeldung, obwohl MATHIAS ROLLINGER In jeder Ordination – ob Kas- sen- oder Wahlarztpraxis – ist es sicherlich bereits vorge- kommen, dass ein Patient den Arzt um eine Gefälligkeit bei einem Attest oder im Zuge ei- ner Abrechnung gebeten hat. Jedoch ist hierbei – aus der Sicht des Arztes – Vorsicht geboten, denn das Ausstellen von Gefälligkeitsattesten oder Abrechnen von nicht erbrach- ten Leistungen kann mannig- faltige zivil-, berufs- und vor allem strafrechtliche Konse- quenzen nach sich ziehen und dadurch auch existenzbedro- hend werden. Arzt/Ärztin = Sachverständige(r) Tagtäglich führt der Arzt auch gutachterliche Tä- tigkeiten aus: Sei es durch Ausstellen von beispielswei- se Turnbefreiungen für die Schule, Gesundheitsattesten bei Anstellungen und vor allem von Arbeitsunfähig- keitsmeldungen. Der Arzt tritt bei all diesen Leistungen als Sachverstän- diger auf, der aufgrund sei- nes besonderen Fachwissens Schlüsse auf das (Nicht-)Vor- liegen einzelner Umstände zieht. Für die medizinische Gutachtenerstellung gilt da- her – abgesehen von der spe- zifischen Tätigkeit der Amts- ärzte – das Ärztegesetz ohne Einschränkung. Nach § 2 Abs 3 ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Aus- übung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeug- nisse auszustellen und ärzt- liche Gutachten zu erstatten. Dabei sind diese nach § 55 ÄrzteG nach bestem Gewis- sen und Wissen und nur nach voriger gewissenhafter Unter- suchung auszustellen. Ein Verstoß gegen § 55 ÄrzteG kann eine Verwal- tungsübertretung bedeuten, welche mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestra- fen ist (§ 199 Abs 3 ÄrzteG), und kann zudem auch noch wegen Verletzung von Be- rufspflichten (§ 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG) disziplinarrechtliche der Patient arbeitsfähig wäre), kann ein Schaden bei einem Dritten eintreten (bei der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wird der Arbeitgeber einen Schaden dadurch erleiden, dass er auf die Arbeitsleistung seines Dienstnehmers ver- zichten und ihm das Entgelt weiterhin bezahlen muss), für den der Arzt unter Umstän- „… das Ausstellen von Gefälligkeitsattesten oder Abrechnen von nicht erbrachten Leistungen kann mannigfaltige zivil-, berufs- und vor allem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und dadurch auch existenzbedrohend werden.“

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