AERZTE Steiermark | Februar 2020

RECHT ÆRZTE Steiermark  || 02|2020 35 den zu haften hat. Zudem kann ein vorsätzlich falsch ausgestelltes Gutachten den Straftatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) oder der Beweis- mittelfälschung (§ 293 StGB) erfüllen. Auch wenn die grundsätzlich gut gemeinte Intention des Arztes ist, dem Patienten, der eine medizinische Leistung benötigt, helfen zu wollen, indem die Behandlung für sein Portemonnaie möglichst schonend durchgeführt wird, ist hier Vorsicht geboten. Denn auch wenn es sich um Leistungen handelt, bei denen es keine Rückvergütung durch die Kasse oder gegebenenfalls eine private Krankenversiche- rung an den Patienten gibt, dürfen auf keinen Fall andere Leistungen als die erbrach- ten angegeben oder andere Positionen als die erbrachten Sicht ist jedoch, dass der Arzt vorsätzlich gehandelt hat, das heißt, dass ihm die Umstände bewusst gewesen sind, dass es hier zu einer nicht regelkon- formen Abrechnung gekom- men ist. Ein bloß unabsichtlicher Schreib- bzw. Abrechnungs- fehler zieht keine strafrecht- verrechnet werden. Dasselbe gilt für ein Falschdatieren von Befunden und Rechnungen oder nachträgliches Abän- dern von Diagnosen. Der Abrechnungsbetrug gem. § 146 StGB ist kein Kavaliers- delikt und umfasst sowohl die Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen (der Arzt hat weniger gemacht als angegeben) als auch anders erbrachter Leistungen (der Arzt rechnet nicht erstat- tungsfähige Leistungen als erstattungsfähig ab). Auch bei der Verwendung einer fremden e-card, über die eine Leistung für einen anderen Patienten abgerechnet wird, liegt ein Betrug gegenüber dem Sozialversicherungsträ- ger vor, weil es nicht den Tatsachen entspricht, dass die in der e-card genannte Person behandelt wurde. Es- sentiell aus strafrechtlicher lichen Konsequenzen nach sich. Mag. Mathias Rollinger ist Mitarbeiter der Ärztekammer für Tirol, Kurie der niederge- lassenen Ärztinnen und Ärzte Der Artikel erschien zuerst in den Mitteilungen der Ärzte- kammer für Tirol 4/2019. Ein vorsätzlich falsches Gut- achten kann – auch wenn die Motive gut sind – schwer- wiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich zie- hen. Denn es können z. B. durch eine un- gerechtfertigte Arbeitsunfähig- keitsmeldung auch Dritte zu Schaden kom- men – im kon- kreten Fall der Arbeitgeber. IN DER PRAXIS BILDGEBENDE DIAGNoSTIK MEERSCHEINSCHLÖSSL, GRAZ 29. Februar 2020 Vortragede: Prim. Univ. Doz. Dr. Uggowitzer , Univ.-Prof. Dr. Tillich , A.o.Univ.-Prof. Dr. Schöllnast , Priv. Doz. Dipl.-Ing. Dr. Reishofer , Dr. Kau , Dr. Hassler & Priv. Doz. Dr. Schuchlenz FoRTBILDUNG Jetzt online anmelden: www.radedu.at Foto: Shutterstock

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