AERZTE Steiermark | Februar 2020

WIRTSCHAFT & ERFOLG 38 ÆRZTE Steiermark  || 02|2020 MAG. BERND NIEHS Voraussetzung dafür ist al- lerdings, dass die Schwan- gerschaft und der voraus- sichtliche Geburtstermin dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Der Beginn des ab- soluten Beschäftigungsver- botes errechnet sich aus dem voraussichtlichen Geburts- termin. Der Dienstgeber ist verpflichtet, nach Erhalt der Mitteilung dem zuständi- gen Arbeitsinspektorat eine schriftliche diesbezügliche Meldung zu machen. Es besteht auch gegenüber der Ärztekammer eine Meldever- pflichtung über y den Beginn und das Ende des vorzeitigen oder ge- setzlichen Mutterschutzes, y die Geburt eines Kindes, y einen eventuellen Gebüh- renurlaub sowie y den Beginn und das Ende der Elternkarenzzeit. Von Seiten des Wohlfahrts- fonds wird auf Antrag ein zusätzliches Wochengeld ge- währt. Angestellte Ärztinnen Das zusätzliche Wochengeld wird für ausschließlich an- gestellte Ärztinnen für den Zeitraum des gesetzlichen Mutterschutzes – das ist der Zeitraum des absoluten Be- schäftigungsverbotes – ge- währt. Dies sind die acht Wochen vor dem voraussicht- lichen Geburtstermin, der Geburtstermin und die acht Wochen nach dem tatsäch- Voraussetzungen für die Gewährung des Wochengeldes: Voraussetzung für die Gewäh- rung des Wochengeldes ist, dass die erstmalige ordentliche Mitgliedschaft zur Ärztekam- mer für Steiermark seit min- destens sechs Monaten besteht und die Ärztin seit mindestens sechs Monaten auch ärztlich tätig gewesen ist. Folgende Unterlagen werden für die Beantragung des Wo- chengeldes benötigt: y ausgefülltes Antragsfor- mular (https://www.aekst - mk.or.at/471) , y Kopie der Seite des Mutter-Kind-Passes, auf der der voraussichtliche/ errechnete Geburtstermin vermerkt ist, y aktuelle Bankverbindung (IBAN), y Geburtsurkunde, y Nachweis einer evtl. Früh-, Mehrlingsgeburt oder des Kaiserschnitts, y Mutterschaftsbestätigung der Krankenversicherung, in der der gesamte Zeit- raum des Mutterschutzes vermerkt ist, y bei niedergelassenen bzw. selbstständig tätigen Ärz- tinnen der Nachweis des Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Einstel- lung der ärztlichen Tätig- keit. Der Anspruch auf eine Kran- kenbeihilfe ist bei Bezug des Wochengeldes ausgeschlos- sen. Die gute Nachricht zuletzt: Der Bezug des Wochengeldes ist steuerfrei. lichen Geburtstermin (insg. 113 Tage). Wenn es sich um eine Früh-, Mehrlingsgeburt oder einen Kaiserschnitt han- delt, verlängert sich der Zeit- raum auf zwölf Wochen nach dem Geburtstermin (insg. 141 Tage). Die Höhe des Wo- chengeldes für ausschließlich angestellte Ärztinnen beträgt im Kalenderjahr 2020 EUR 14,- pro Tag. Niedergelassene bzw. selbstständig tätige Ärztinnen Bei selbstständig tätigen Ärztinnen besteht aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlagen kein absolutes Beschäftigungsverbot. Von Seiten des Wohlfahrts- fonds gibt es auch für nie- dergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen, die auf- grund der Schwangerschaft ihren ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben können, auf Antrag ein Wochengeld, dies wird längstens für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes gewährt (dies sind insg. 113 bzw. 141 Tage). Das Wochengeld berechnet sich in diesem Fall aus der Höhe des Tagsatzes des indi- viduellen Hausbehandlungs- taggeldes, maximal in Höhe des 90stels des nachgewie- senen Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Ein- stellung der ärztlichen Tä- tigkeit, mindestens jedoch in Höhe von EUR 14,–. Zum Schutz der Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter sowie ihrer Kinder gibt es rechtliche Bestimmungen (z. B. das Mutterschutzge- setz, Elternkarenzurlaubsgesetz usw.), die vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. Das Wochengeld des Wohlfahrtsfonds Kundmachung Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, der Wohl- fahrtsfondsbeitragsordnung und der Umlagenordnung Die Änderungen wurden in der Vollversammlung vom 09.12.2019 bzw. in der Erweiterten Vollversammlung vom 23.01.2020 beschlossen und zur Vorlage an die Aufsichts- behörde gemäß § 195 Abs 3 S 2 ÄrzteG 1998 am 09.01.2020 bzw. 28.01.2020 übermittelt. Die Änderungen der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung und der Umlagenordnung treten mit 01.01.2020 in Kraft. Die geänderten Rechtsgrund- lagen sind auf der Homepage der Ärztekammer für Steier- mark (www.aekstmk.or.at ) abrufbar. Dr. Herwig Lindner e.h. Präsident

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