AERZTE Steiermark | Februar 2020

48 ÆRZTE Steiermark  || 02|2020 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Alexander Moussa • Gerd Wonisch BETRIFFT : Kassenärztinnen und Kassenärzte Serie • Teil 13 Die Vertretungsregelung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ÖGK Der § 9 des steirischen ÖGK- Gesamtvertrages regelt die Stel lver t retung: Die/der Vertragsärztin/-arzt hat im Falle einer persönlichen Ver- hinderung für eine Vertre- tung unter Haftung für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Sorge zu tra- gen. Mit Zustimmung des Versi- cherungsträgers kann von der Bestellung eines Vertreters Abstand genommen werden. Zum Vertreter einer/eines Vertragsfachärztin/-arztes kann nur ein/e Fachärztin/- arzt desselben Fachgebietes bestellt werden, sofern ein/e solche/r für die Vertretung zur Verfügung steht und diese der/dem Vertretenen zugemu- tet werden kann. Schließung der Ordina­ tion und Vertretung ... durch bis zu 3 der nächst- gelegenen VertragsärztInnen: Die/der Vertragsärztin/-arzt kann sich für die Dauer der Erkrankung von bis zu drei der nächstgelegenen Vertragsärz- tInnen vertreten lassen. Aus- nahmen sind bei besonderer Begründung möglich. Als nächstgelegene Vertragsärztin/- arzt gilt in Graz und in Orten mit mehr als 5.000 Einwohnern jede/r Vertragsärztin/-arzt, die/ der innerhalb eines Umkreises von einem Kilometer von der Ordination der/des vertretenen Vertragsärztin/-arztes oder im gleichen Gemeindebezirk nie- dergelassen ist. Meldebestimmungen bei Krankheit und Kuraufenthalt Im Falle der Erkrankung einer/eines Vertragsärztin/- arztes, die eine zeitweilige Berufsunfähigkeit verursacht, ist diese/r verpflichtet, die Meldung der Erkrankung der Ärztekammer für Steier- mark, Graz, Kaiserfeldgasse 29, und der Österreichischen Gesundheitskasse, 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vertreters bzw. der Ver- treterin sofort zu erstatten. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Ebenso muss die Meldung über die Wiederauf- nahme der vertragsärztlichen Tätigkeit an die vorgenannten Stellen und an den bzw. die vertretenden ÄrztInnen un- verzüglich erfolgen. Als Vertretung wegen Erkran- kung zählen Kuraufenthalte dann, wenn sie mindestens 21 zusammenhängende Ka- lendertage (bei Montegrotto und Abano: 14 Kalendertage) ohne An- und Abreisetag umfassen. Für die Honorie- rung der Vertretung hat die/ der Vertragsärztin/-arzt nach Absolvierung der Kur eine Aufenthaltsbestätigung der Kurverwaltung an die Ärzte- kammer und an die Gemein- same Ärzteverrechnungsstelle einzusenden. Der bzw. die Vertreter/in gelten als geneh- migt, wenn binnen acht Tagen nach Eingang der Meldung Wir empfehlen für die Durchführ­ ung der Meldung unser online- Meldetool zu verwenden, da damit alle Meldeverpflichtungen in einem Vorgang zeitsparend und effektiv erledigt werden können: https://www.aekstmk.or.at/564 WICHTIGER TIPP Fotos: Schiffer weder von den Krankenver- sicherungsträgern noch von der Ärztekammer ein Ein- spruch erhoben wird. Die/ der zur Vertretung bestellte Vertragsärztin/-arzt ist be- rechtigt, einen Vertretungsfall zu buchen und die Leistungen mit der ÖGK abzurechnen. Für die Honorierung der in Vertretung behandelten Pa- tientInnen sind dieselben Bestimmungen anzuwen- den wie bei den eigenen. Bei der Verrechnung der We- gegebühren ist grundsätz- lich die Entfernung von der Wohnung der Patientin/des Patienten zur Ordinations- stätte der/des nächstgele- genen Vertragsärztin/-arztes (Vertreterin) maßgebend. In Orten mit nur einer/einem Vertragsärztin/-arzt sol- len nach Tunlichkeit wäh- rend der Vertretung in der Ordination der/des vertre- tenen Vertragsärztin/-arztes Sprechstunden unter Be- rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Ver- kehrsverhältnisse abgehalten werden. Bei einer solchen Vertretung gelten hinsichtlich der Honorierung die gleichen Regelungen wie vorstehend vereinbart. Urlaub Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie sie für die Vertretung im Er- krankungsfall festgelegt sind, mit den nachfolgenden Er- gänzungen: Der beabsichtigte Urlaub ist spätestens zwei Wo- chen vor Urlaubsantritt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertreterin/des Vertreters bzw. der VertreterInnen schriftlich der Ärztekammer für Steier- mark und der Gemeinsamen Ärzteverrechnungsstelle der Steiermärkischen Kranken- versicherungsträger zu mel- den. Ebenso ist jede Änderung der gemeldeten Urlaubsdau- er unverzüglich den beiden genannten Stellen schriftlich bekannt zu geben. Vertrags- gruppenpraxen können, wenn dies aus betriebsorganisato- rischen Gründen notwendig ist, die Gruppenpraxis für die Urlaubsdauer schließen. In diesem Fall gelten die vorste- henden Bestimmungen sinn- gemäß.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=