AERZTE Steiermark | Februar 2020
NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Vertretung der Ärztekammer und dem Versicherungsträ- ger bekannt zu geben (siehe Kasten). Wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert, ist zwingend eine erweiterte Stellvertretung zu beantragen. Die erweiterte Stellvertretung Das Modell der erweiterten Stellvertretung hat sich bislang bewährt. Rund 80 ÄrztInnen haben es bereits in Anspruch genommen. Ziel der erwei- terten Stellvertretung war ei- nerseits eine Entlastung für be- stehende VertragsärztInnen zu erreichen (Work/Life-Balance) und andererseits KollegInnen dieOption zu bieten, längerfris tig in einer Ordination zu ar- beiten. Die befristete erweiterte Stellvertretung soll jedenfalls der/dem Vertragsärztin/-arzt in bestimmten Lebenssituati- onen eine zeitlich begrenzte Vertretungsmöglichkeit bieten. Voraussetzungen y Das Einzelvertragsverhält- nis mit der Kasse besteht seit mindestens 3 Jahren. y Die/der Vertragsärztin/- arzt verpflichtet sich ihre/ seine ärztliche Tätigkeit in mindestens 50 % der Ordinationszeit pro Jahr bzw. 50 % der vereinbar- ten Vertretungszeit, sofern diese weniger als ein Jahr beträgt, persönlich auszu üben (wobei Zeiten des Urlaubs, der Fortbildung und der Arbeitsunfähig- keit bei der Berechnung außer Betracht bleiben). y Die/der Vertragsärztin/- arzt darf während der Dauer der erweiterten Stellvertretung grundsätz- lich keine neuen ärztlichen Nebenbeschäftigungen aufnehmen bzw. bestehen- de Nebenbeschäftigungen nicht ausdehnen. Bei be- stehenden Nebenbeschäfti- gungen mit einer Arbeits- verpflichtung von mehr als 15 Stunden pro Woche ist die erweiterte Stellvertre- tung nicht möglich. Ausnahmen sind im Einver- nehmen zwischen Ärztekam- mer und Kasse zulässig. Antrag y Mindestens 3 Monate vor dem Beginn schriftlich an Kammer und Kasse y Sofern eine regelmäßige Vertretung gemäß Gesamt- vertrag länger als 3 Monate dauert und die persön- lichen Voraussetzungen gegeben sind, ist zwingend eine erweiterte Stellvertre- tung zu beantragen. Dauer y Maximal 5 Jahre – eine Verlängerung für weitere 5 Jahre ist mit Zustimmung Fortbildung Die/der Vertragsärztin/-arzt ist berechtigt, jährlich einen Zusatzurlaub von 14 Werk- tagen für den Besuch beruf- licher Fortbildungsveranstal- tungen zu beanspruchen. An- spruch auf die Honorierung besteht nur dann, wenn für den Fortbildungsurlaub min- destens zwei zusammenhän- gende Werktage verwendet werden. Schwangerschaft Im Fall der Vertretung bei Schwangerschaft wird für die für Dienstnehmerinnen nach dem MSchG geltenden gesetzlichen Fristen die für die Krankheitsvertretung gel- tende Regelung angewandt. Befohlene Bundes heerübungen Im Falle der Vertretung bei befohlenen Bundesheer übungen ist die Regelung für die Urlaubsvertretung analog anzuwenden. Die dafür in Anspruch genommenen Tage werden jedoch nicht in das Ur- laubskontingent eingerechnet. Vertretung in der Ordi nation durch eine/n Ver tretungsärztin/-arzt Es bleibt jeder/jedem Ver tragsärztin/-arzt unbenom- men, sich trotz dieser Re- gelung in ihrer/seiner Or- dination durch eine/n von ihr/ihm bestellte/n Ärztin/ Arzt vertreten zu lassen. In diesen Fällen wird jedoch keine Vergütung an den Ver- treter von den Krankenver sicherungsträgern geleistet. Sofern die Vertretung län- ger als zwei Wochen dauert, sind der Name der/des vertre- tenden Ärztin/Arztes und die voraussichtliche Dauer der ÆRZTE Steiermark || 02|2020 49 Vertretung in der Ordination Meldung, wenn die Vertretung länger als 2 Wochen dauert. Wenn die Vertretung länger als 3 Monate dauert, ist zwin- gend eine erweiterte Stellvertretung zu beantragen. Vertretung durch bis zu drei der nächstgele- genen niedergelassenen KassenärztInnen: Die Vertretungsmeldung muss schriftlich am besten über die Homepage der Ärztekammer erfolgen. Der Vertreter gilt als genehmigt, wenn binnen 8 Tagen kein Einspruch erhoben wird. An der Ordinationstür ist ein Aushang, aus dem die Anschrift und die Ordinationszeiten des ver- tretenden Arztes entnommen werden können, sichtbar anzubringen. Für die VertragsfachärztInnen gilt diese Regelung unter der Voraussetzung, dass am gleichen Ort Fachärzte der gleichen Fachrichtung nie dergelassen sind. >> Illu: Ärztekammer
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