AERZTE Steiermark | Februar 2020
50 ÆRZTE Steiermark || 02|2020 NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Gemäß § 4 Abs. 1 des für das Bundesland Steiermark geltenden ÖGK-Gesamtvertrages, gem. § 3 Abs. 1 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau abgeschlossenen Gesamtvertrages sowie gem. § 3 Abs. 3 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherung der Selbständigen abgeschlossenen Gesamtvertrages werden nachstehende Planstellen ausgeschrieben: ÄRZTINNEN UND ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN Bezirk Liezen St. Gallen (ÖGK, BVAEB, SVS) : 1 ab 01.04.2020 Für die Bewerbung ist der aufgelegte Bewerbungsbogen mit allen für die Bewerbung notwendigen Unterlagen bei der Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, bis längstens 11.03.2020 einzureichen. Bewerbungsbögen sind bei der Ärztekammer für Steier mark erhältlich oder auf der Homepage der Ärztekammer unter www.aekstmk.or.at/Formulare/Niedergelassene Ärzte abrufbar. Später einlangende Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden. Bewerber, die nicht Mitglied der Ärztekammer für Steiermark sind: Dem Bewerbungsbogen sind zusätz- lich beizuschließen, wenn die Unterlagen nicht bereits dem Reihungsantrag beigelegt wurden: QQ Auszug aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate; sofern nicht in deutscher Sprache ausgestellt, ist eine be glaubigte Übersetzung vorzulegen) QQ Bestätigung über die gesundheitliche Eignung (nicht älter als drei Monate; sofern nicht in deutscher Sprache ausge stellt, ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen) QQ Staatsbürgerschaftsnachweis QQ Jus practicandi, Facharztdiplom bzw. Nostrifikation QQ Bestätigung über die Tätigkeit als selbständig berufsbe rechtigter angestellter Arzt oder niedergelassener Arzt der jeweiligen Landesärztekammer QQ Bestätigung über die Tätigkeit als Vertragsarzt einer Krankenversicherungsanstalt innerhalb des Staatsge bietes einer der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweizerischen Eidgenossen schaft oder eines Assoziationsstaates. Nach Zuerkennung der Planstelle durch die Ärztekammer für Steiermark und die Österreichische Gesundheits kasse ist die Vorlage eines aktuellen Strafregisteraus zuges (Leumundszeugnis) erforderlich; die Niederlas sungsbestätigung der Ärztekammer für Steiermark wird automatisch nach Zuerkennung der Planstelle an die Österreichische Gesundheitskasse weitergeleitet. Anmerkung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die termingerechte Abgabe der Bewerbung auch das Fax-Gerät der Ärztekammer für Steiermark zur Verfügung steht. Fax-Nr.: 0316/8044-135. Da sich immer wieder zu den Bewerbungen Rückfragen ergeben, ersuchen wir Sie, in der Bewerbung die Telefon nummer anzuführen, unter der Sie tagsüber erreichbar sind. PLANSTELLENAUSSCHREIBUNG 02/2020 von Kammer und Kasse möglich. Honorarbegrenzung y Für die Dauer der er- weiterten Stellvertre- tung unterliegt die/der Vertragsärztin/-arzt einer jährlichen Honorarbe- grenzung im Ausmaß der durchschnittlich abgerech- neten Honorarsumme der letzten beiden Kalender- jahre vor Beginn der er- weiterten Stellvertretung. Ist die Laufzeit kürzer als 4 Quartale, so werden nur die entsprechenden Quar- tale der letzten beiden Ka- lenderjahre herangezogen. Berücksichtigt wird bei der Berechnung die durch- schnittliche Honorarent- wicklung pro Ärztin/Arzt der jeweiligen Fachgruppe. y Bei Überschreitung der Honorarbegrenzung um bis zu 10 % wird der Überschreitungsbetrag zu 50 % ausbezahlt. Bei der Überschreitung von mehr als 10 % wird der Über- schreitungsbetrag zu 20 % ausbezahlt. y Über Antrag der/des Ver tragsärztin/-arztes kann die Kasse ganz oder teil- weise von einem Hono- rarabzug absehen, wobei Überschreitungen von weniger als 10 % unbe- achtlich sind. y Ein Honorarabzug kommt dann nicht zur Anwen- dung, wenn die Über- schreitung auf regionale Entwicklungen und Er- eignisse zurückzuführen sind, die sich dem Einfluss der/des Vertragsärztin/- arztes entziehen (z. B. un- besetzte Planstellen etc.). y Der Antrag ist bei der Kas- se bis spätestens 4 Wochen nach Zahlung des Restho- norars des 4. Quartals bzw. des letzten Quartals der erweiterten Stellvertretung einzubringen. Alle Detailinformationen sind unter http://www.aekstmk . or.at/537 im Downloadcenter abrufbar. Das Formular zur Beantra- gung der erweiterten Stellver- tretung findenSie ebenfalls auf : http://www.aek stmk.or.at/ cms.php?pageName=494 Die Regelung gilt auch für die Sonderversicherungsträger.
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