AERZTE Steiermark | März 2020
36 ÆRZTE Steiermark || 03|2020 RECHT Foto: Shutterstock Kostenübernahme für Außenseitermethode Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung (OGH 28.05.2019, 10 ObS 55/19i) wiederum die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenver- sicherung für eine Außenseitermethode (am Beispiel der „Nano- Knife-Methode“) festgehalten. wenn die Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbe- handlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare Erfolg verspre- chende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten DIETER MÜLLER Beim Kläger wurde ein bös- artiger Tumor im Bereich der Prostata diagnostiziert. Die empfohlene operative Entfer- nung der Prostata lehnte der Kläger im Hinblick auf mög- liche Nebenwirkungen (erek- tile Dysfunktion, Störungen der Kontinenz und der Harn- blasenfunktion etc.) ab. Die vom Kläger vorgeschla- gene Operation mit der „Na- no-Knife-Methode“ (irrever- sible Elektrooperation) wurde vom behandelnden Urologen skeptisch beurteilt. Der Klä- ger bemühte sich erfolglos um die Kostenübernahme durch die beklagte Gebiets- krankenkasse für eine andere alternative Behandlung (Pro- tonenbestrahlung) und wand- te sich schließlich an zwei Wahlärzte, die bei ihm eine multiparametrische MRT- Untersuchung durchführten, auf deren Grundlage sie die „Nano-Knife“-Operation vor- nahmen. Die verrech- neten Kosten bl ieben im Vergleich zur s c h u l m e d i z i - nischen Standard- behandlung (radikale Prostatektomie), insbe- sondere wegen des viel kürzeren stationären Aufenthalts, viel nied- riger. Die GKK lehnte den Antrag auf Kostener- satz ab. Das Erstge- richt gab der dagegen erhobenen Klage zwar statt, seitens des Beru- fungsgerichtes wurde die Entscheidung aller- dings in eine Klagsabweisung abgeändert. Die außerordent- liche Revision wurde vom OGH schließlich zurückge- wiesen. Nach ständiger Rechtspre- chung kann ein Kostener- satz bei einer von der Wis- senschaft noch nicht aner- kannten Behandlungsme- thode nur gewährt werden, Sofern eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolg- reich und ohne Nebenwir- kungen angewendet werden kann, besteht kein Anlass zur Kostenübernahme für alter- native Heilmethoden. Wenn aber schulmedizinische Be- handlungsmethoden zu uner- wünschten Nebenwirkungen Wenn aber schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten Nebenwir kungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg ohne solche Nebenwirkungen erzielt werden kann, kommt im Sinne einer zweckmäßigen Krankenbehandlung im Sinne des ASVG auch eine Kostenübernahme für alter native Heilmethoden durch den gesetzlichen Kranken versicherungsträger in Betracht. Regeln nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolg- los blieb, während von der Außenseitermethode nach den Ergebnissen einer aus- reichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als Erfolg versprechend darstellte, oder sie konkret beim Versicherten erfolgreich war. führen und durch alterna- tive Heilmethoden der glei- che Behandlungserfolg ohne solche Nebenwirkungen er- zielt werden kann, kommt im Sinne einer zweckmä- ßigen Krankenbehandlung im Sinne des ASVG auch eine Kostenübernahme für alter- native Heilmethoden durch den gesetzlichen Kranken-
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