AERZTE Steiermark | März 2020

36 ÆRZTE Steiermark  || 03|2020 RECHT Foto: Shutterstock Kostenübernahme für Außenseitermethode Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung (OGH 28.05.2019, 10 ObS 55/19i) wiederum die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenver- sicherung für eine Außenseitermethode (am Beispiel der „Nano- Knife-Methode“) festgehalten. wenn die Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbe- handlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare Erfolg verspre- chende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten DIETER MÜLLER Beim Kläger wurde ein bös- artiger Tumor im Bereich der Prostata diagnostiziert. Die empfohlene operative Entfer- nung der Prostata lehnte der Kläger im Hinblick auf mög- liche Nebenwirkungen (erek- tile Dysfunktion, Störungen der Kontinenz und der Harn- blasenfunktion etc.) ab. Die vom Kläger vorgeschla- gene Operation mit der „Na- no-Knife-Methode“ (irrever- sible Elektrooperation) wurde vom behandelnden Urologen skeptisch beurteilt. Der Klä- ger bemühte sich erfolglos um die Kostenübernahme durch die beklagte Gebiets- krankenkasse für eine andere alternative Behandlung (Pro- tonenbestrahlung) und wand- te sich schließlich an zwei Wahlärzte, die bei ihm eine multiparametrische MRT- Untersuchung durchführten, auf deren Grundlage sie die „Nano-Knife“-Operation vor- nahmen. Die verrech- neten Kosten bl ieben im Vergleich zur s c h u l m e d i z i - nischen Standard- behandlung (radikale Prostatektomie), insbe- sondere wegen des viel kürzeren stationären Aufenthalts, viel nied- riger. Die GKK lehnte den Antrag auf Kostener- satz ab. Das Erstge- richt gab der dagegen erhobenen Klage zwar statt, seitens des Beru- fungsgerichtes wurde die Entscheidung aller- dings in eine Klagsabweisung abgeändert. Die außerordent- liche Revision wurde vom OGH schließlich zurückge- wiesen. Nach ständiger Rechtspre- chung kann ein Kostener- satz bei einer von der Wis- senschaft noch nicht aner- kannten Behandlungsme- thode nur gewährt werden, Sofern eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolg- reich und ohne Nebenwir- kungen angewendet werden kann, besteht kein Anlass zur Kostenübernahme für alter- native Heilmethoden. Wenn aber schulmedizinische Be- handlungsmethoden zu uner- wünschten Nebenwirkungen Wenn aber schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten Nebenwir­ kungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg ohne solche Nebenwirkungen erzielt werden kann, kommt im Sinne einer zweckmäßigen Krankenbehandlung im Sinne des ASVG auch eine Kostenübernahme für alter­ native Heilmethoden durch den gesetzlichen Kranken­ versicherungsträger in Betracht. Regeln nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolg- los blieb, während von der Außenseitermethode nach den Ergebnissen einer aus- reichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als Erfolg versprechend darstellte, oder sie konkret beim Versicherten erfolgreich war. führen und durch alterna- tive Heilmethoden der glei- che Behandlungserfolg ohne solche Nebenwirkungen er- zielt werden kann, kommt im Sinne einer zweckmä- ßigen Krankenbehandlung im Sinne des ASVG auch eine Kostenübernahme für alter- native Heilmethoden durch den gesetzlichen Kranken-

RkJQdWJsaXNoZXIy NDYwNjU=